Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Gesetz vom 15.02.2021 (BGBl I S. 239)
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Gesetz vom 15.02.2021 (BGBl I S. 239)
Im Wesentlichen am 01.09.2021 trat das unten vermerkte Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 in Kraft. Diese Regelung wurde mittlerweile durch das Gesetz vom 18.3.2022 (BGBl. I S. 673) bis 23.9.2022 verlängert.
Im ebenfalls unten vermerkten Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. vom März 2021 heißt es zu den Änderungen:
„Das Gesetz sieht nunmehr ein Stufenmodell im Fall von Frühgeburten vor.
- So sollen Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren wird, einen zusätzlichen Monatsbetrag – also insgesamt 13 Monatsbeträge – Basiselterngeld erhalten.
- Wird das Kind mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin geboren, werden zwei zusätzliche Monatsbeträge – also insgesamt 14 Monatsbeträge – Basiselterngeld gewährt.
- Wird das Kind mindestens zwölf Wochen zu früh geboren, werden drei zusätzliche Monatsbeträge – also insgesamt 15 Monatsbeträge – Basiselterngeld gewährt.
- Wird das Kind mindestens 16 Wochen zu früh geboren, werden vier zusätzliche Monatsbeträge – also insgesamt 16 Monatsbeträge – Basiselterngeld gewährt.
Damit soll Eltern mehr Zeit zur Verfügung stehen, um mögliche Entwicklungsverzögerungen des Kindes aufzufangen. Entsprechend der Ausweitung des Anspruchs auf Basiselterngeld wird beim Vorliegen der Voraussetzungen auch der Anspruch auf Elterngeld Plus erhöht.
Folgende weitere wesentliche Neuerungen sieht das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor.
- Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit wird auf 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erhöht.
- Der Stundenkorridor zur Beanspruchung des Partnerschaftsbonus von bisher 25 bis 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats wird auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erweitert. Die bisher geltende feste Bezugsdauer von vier Monaten weicht einer flexibleren Bezugsdauer zwischen zwei und vier Monaten.
- Die Einkommensgrenze für Paare für den Elterngeldanspruch von 500.000 € wird abgesenkt und beträgt künftig noch 300.000 €. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 €.
Darüber hinaus sieht das Gesetz verwaltungsrechtliche Anpassungen und Klarstellungen vor, die zu Verbesserungen bei der Elterngeldbemessung für bestimmte Gruppen von Elterngeldberechtigten führen und den Beantragungsprozess vereinfachen. So müssen etwa Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, nur noch im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.
Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie im Mai 2020 eingeführten Änderungen im Bundeselternzeit- und Elterngeldgesetz (BEEG) wurden durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) bis 31.12.2021 verlängert. Danach bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des für das Elterngeld zugrunde zu legenden Einkommens Kalendermonate außer Betracht, in denen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wird (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG…).“
Anmerkung
Weitere Informationen finden Sie im Werk von Dr. Patrick Bruns zur Elternzeit, erschienen im Boorberg-Verlag.
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 (BGBl I S. 239). Diese Regelung wurde mittlerweile durch das Gesetz vom 18.3.2022 (BGBl. I S. 673) bis 23.9.2022 verlängert.
Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. März 2021 – Nr. A 5/2021 S. 1