02.03.2022

2G-Regelung für den Einzelhandel ist rechtmäßig

Schuhgeschäfte dienen laut VGH nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens

2G-Regelung für den Einzelhandel ist rechtmäßig

Schuhgeschäfte dienen laut VGH nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens

Laut VGH dienen Schuhgeschäfte nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. | © M.B.FOTOGRAFIE - stock.adobe.com
Laut VGH dienen Schuhgeschäfte nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. | © M.B.FOTOGRAFIE - stock.adobe.com

Mit Beschluss vom 11.01.2022 hat der VGH Baden-Württemberg einen Eilantrag eines Schuhgeschäfts in Mannheim abgelehnt, der sich gegen die „2G“-Regelung für den Einzelhandel gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung gerichtet hatte (Az.: 1 S 3781/21).

Die Landesregierung hatte in § 17 der Verordnung festgelegt, dass der Betrieb von Ladengeschäften in der Alarmstufe II zulässig ist, wobei Nichtimmunisierten der Zutritt nicht gestattet wurde. Ausgenommen von den Beschränkungen sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Zuvor empfahl das Robert-Koch-Institut (RKI) für den Zugang zu Ladengeschäften die 2G-Regelung, für den Zugang zu Geschäften des täglichen Bedarfs die 3G-Regelung.

Die Antragstellerin hält die Regelung für verfassungswidrig. Die Auswertung der Luca-App habe ergeben, dass die Warnungen vor Corona-Infektionen nur zu einem Prozent aus dem Einzelhandel herrührten. Die Antragstellerin ist deshalb der Ansicht, dass Zutrittsbeschränkungen je nach Kundenzahl genauso gut geeignet seien, die Inzidenzzahlen zu reduzieren. Zudem sieht die Antragstellerin in der 2G-Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil „2G“ nicht in Geschäften des Einzelhandels gelte, die der Grundversorgung dienen. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass Schuhgeschäfte zur Grundversorgung zählen müssten, ähnlich wie Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartenmärkte.


Der VGH ist der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt. Laut VGH finde die angegriffene Regelung ihre Rechtfertigung bereits in den stark steigenden Infektionszahlen und den Empfehlungen des RKI. Außerdem berufe sich die Antragstellerin zu Unrecht auf die Daten der Luca-App. Deren Ergebnisse seien in Bezug auf den Einzelhandel nicht belastbar, weil die App dort vielfach nicht zum Einsatz komme.

Ohne Erfolg wandte sich die Antragstellerin auch gegen die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, für den die 2G-Regelung nicht gelte. Dies sei auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes gerechtfertigt. Laut VGH dienen Schuhgeschäfte nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Üblicherweise verfüge jeder Bürger über ausreichend Schuhe, um einen kurzfristigen Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken.

Anmerkung: Fast zeitgleich hingegen entschied der VGH Bayern in Übereinstimmung mit der Corona-Verordnung der dortigen Landesregierung-, dass u.a. auch Schuhgeschäfte unter den alltäglichen Bedarf fallen (Az.: 20 NE21.3037). Da der Erlass der Corona-Verordnungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, sind gegensätzliche Entscheidungen möglich.

 
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