06.06.2022

Zur Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21

Zur Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21

Ein Beitrag aus »apf« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, was passiert, wenn die Eltern sich nicht darüber einigen können, ob ihr Kind eine Schutzimpfung erhalten soll. Dabei behandelte das Gericht auch die Stellung der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI).

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Kindesvater) wendet sich dagegen, dass mit der angefochtenen Entscheidung der Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn die Entscheidungsbefugnis über die altersentsprechende Durchführung im Einzelnen benannter Standardimpfungen nach den Empfehlungen der STIKO des RKI übertragen wurde. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Kindesmutter wollte das Kind nach diesen Empfehlungen impfen lassen, der Kindesvater war damit nicht einverstanden.

Das Amtsgericht/Familiengericht (FG) hat der Kindesmutter mit Beschl. v. 07.12.2020 die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen gem. § 1628 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) antragsgemäß übertragen. Die Kindesmutter verfolge im Hinblick auf Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept. Der Nutzen der Impfungen überwiege das Impfrisiko, die Impfempfehlungen der STIKO seien als medizinischer Standard anerkannt worden. Als Nachteil sei lediglich die Gefahr von Nebenwirkungen zu bewerten.


Einen den Empfehlungen der STIKO entgegenstehenden Erfahrungssatz habe der Kindesvater nicht aufgezeigt. Die Übertragung der Entscheidung auf die Kindesmutter bedeute auch nicht, dass das Kind wahllos und ohne Untersuchung auf seine Impffähigkeit geimpft werde. Die mit dem Kind regelmäßig aufgesuchte Kinderärztin werde seine Impffähigkeit einschätzen können. Der Vortrag des Kindesvaters, bei dem Kind bestehe möglicherweise eine der Impffähigkeit entgegenstehende Störung aus dem Autismus-Spektrum, führe nicht dazu, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse.

Diese Störung gelte nicht als Kontraindikation, und das FG sei nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht an einen diesbezüglichen Beweisantrag gebunden.

Der Kindesvater macht mit der Beschwerde geltend, die angefochtene Entscheidung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte dar und verletze mittelbar die Rechtsposition des Kindes. Grund für seine Ablehnung der Standardimpfungen seien ernsthafte und nachvollziehbare Sorgen um die körperliche Unversehrtheit des Sohnes im Hinblick auf den Vorgang der Impfung und einen drohenden Impfschaden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vor der Entscheidung die Impffähigkeit des Kindes nicht ernsthaft und nachvollziehbar überprüft worden sei. Woher das FG zu der Erkenntnis gekommen ist, dass lediglich die Gefahr von Nebenwirkungen bestehe, erschließe sich nicht. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, was mit einem besseren Konzept der Kindesmutter gemeint sei. Auf einen Besuch von Betreuungseinrichtungen können hier nicht abgestellt werden, weil dies der Disposition der Kindeseltern unterliege. Nach dem OLG war die Beschwerde unbegründet.

2. Allgemeine Grundsätze

Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das FG, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Das FG hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das FG einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf es die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen2.

Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1628 Abs. 1 BGB.3 Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des FG richtet sich gem. § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.

Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben4. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt.5

Die STIKO ist ein unabhängiges Expertengremium, dessen Tätigkeit von der Geschäftsstelle im Fachgebiet Impfprävention des RKI koordiniert wird6. Sie wurde im Jahr 1972 beim damaligen Bundesgesundheitsamt eingerichtet. Aufgrund der Bedeutung ihrer Impfempfehlungen wurde sie mit der Schaffung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2001 gesetzlich verankert. Gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG gibt die STIKO Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Die obersten Landesgesundheitsbehörden entscheiden jedoch gem. § 20 Abs. 3 IfSG auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO über ihre öffentlichen Empfehlungen, die u. a. für  das soziale Entschädigungsrecht in § 60 IfSG relevant sind.

Wegen ihres fachlichen Stellenwertes sind die Empfehlungen ferner gem. § 20 i Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung) Grundlage für die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, in denen die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt werden.

Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt7. Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil kann nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht8.

3. Bedeutung der STIKO-Empfehlungen

Nach diesen Maßstäben war die amtsgerichtliche Entscheidung aus Sicht des OLG nicht zu beanstanden: „Zunächst kann für die erforderliche Kindeswohlprüfung und Bewertung der beabsichtigten Entscheidung des Elternteils grundsätzlich auf die bekannten und veröffentlichten Erfahrungssätze der STIKO verwiesen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept i. S. d. Rechtsprechung darstellt.“

Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG). Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind – wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist – von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert.

Im Hinblick auf eine grundsätzliche Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung kann die Entscheidung grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folgt, denen insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt.Es bestanden auch keine Anhaltspunkte, zu überprüfen, ob bei dem betroffenen Kind eine grundlegende gesundheitliche Disposition besteht, die es im vorliegenden Verfahren erforderlich macht, zunächst die Impffähigkeit des Kindes allgemein, unabhängig von einer konkreten Impfung gegen einzelne Erkrankungen, zu überprüfen, bevor darüber entschieden wird, welchem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen wird:

„Denn auch bei einer Übertragung der Entscheidung auf die Kindesmutter ist, weil diese sich an den Empfehlungen der STIKO und der behandelnden Kinderärztin orientiert, die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation zu prüfen.“

Nach den Empfehlungen der STIKO ist vorgesehen, dass eine Impfung bei vorliegenden Kontraindikationen (Gegenanzeigen, die die Behandlung verbieten oder nur nach strenger Abwägung denkbar erscheinen lassen) nicht erfolgen kann.10 Auch nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20 i Abs. 1 SGB V11 müssen Schutzimpfungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Beachtung von Indikationen, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikationen durchgeführt werden und es sind die Hinweise der STIKO und die jeweiligen Fachinformationen des verwendeten Impfstoffs zu beachten.

Die Prüfung der Impffähigkeit im Einzelfall vor der Vergabe der jeweiligen Impfung gehört zu den ärztlichen Pflichten. Auch für eine mögliche Immuninsuffizienz/Immunsuppression enthalten die Empfehlungen der STIKO Umgangsempfehlungen.12 Eine Aufklärung u. a. über Kontraindikationen gehört ebenfalls zu den ärztlichen Pflichten.13

Der Sorge des Kindesvaters im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Gründe, die einer konkreten Impfung entgegenstehen könnten, wird mithin „bei einer den Empfehlungen der STIKO und SIRL entsprechenden Behandlung Rechnung getragen. Einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter steht dieses Vorbringen des Kindesvaters daher nicht entgegen“.

4. Entgegenstehende Gründe im Einzelfall

Auch die vom Kindesvater angesprochene Sorge um die körperliche Unversehrtheit im Hinblick auf den Impfvorgang ist „durch eine den Empfehlungen der STIKO entsprechende Behandlung aufgegriffen“. Für den Impfvorgang werde eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen.14 Dass diese Empfehlungen im Hinblick auf den Impfvorgang aus Gründen des Kindeswohls unzureichend seien, sei „weder vorgetragen noch ersichtlich“.

Im Übrigen könnten „mögliche, einzelnen Impfungen entgegenstehende, gesundheitliche Gründe, auch im Rahmen der Entscheidung über die Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte Berücksichtigung finden, wenn dies erforderlich sein sollte“. Denn bzgl. Masern gilt die Pflicht, beim Besuch einer Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, nicht bei Personen, die aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG).15

Im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer angeführte unklare Haftung für Impfschäden machte das OLG abschließend auf den Versorgungsanspruch im Schädigungsfall nach öffentlich empfohlenen oder gesetzlich angeordneten Impfungen aufmerksam (siehe § 60 Abs. 1 IfSG16). Schließlich steht der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht entgegen, dass eine gesetzliche Impfpflicht nicht besteht.

Im Fall der Uneinigkeit der Eltern nach § 1628 BGB ist lediglich der Konflikt zwischen den Eltern zu beheben, indem die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen wird, der das für das Kind bessere Lösungskonzept verfolgt.17

Fazit

Die fachlichen Empfehlungen der STIKO gelten als medizinischer Standard; ihnen kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit unter den Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Dies entspricht dem Kindeswohl am ehesten.

Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der STIKO beim RKI und bei der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.

 

Entnommen aus apf, Heft 2/2022.

 

1 OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21.

2 Hierzu BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZB 298/15.

3 BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16; OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.09.2015 – 6 UF 150/15.

4 So BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – Leitsatz 1.

5 Erneut BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16.

6 https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/stiko_node.html.

7 Vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2000 – VI ZR 48/99.

8 So BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – Leitsatz 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.04.2018 – 9 UF 77/18.

9 Vgl. VGH BW, Urt. v. 09.07.2009 – 10 S 3385/08.

10 Vgl. Nr. 4.7 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 v. 20.08.2020.

11 I. d. F. v. 21.06.2007/18.10.2007 zuletzt geändert am 15.10.2020 (SI-RL, BAnz AT 22.12.2020 – abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2330/SI-RL_2020-10-15_iK-2020-12-23.pdf.

12 Vgl. Nr. 4.8 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 v. 20.08.2020.

13 Vgl. Nr. 4.1 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 v. 20.08.2020 und § 7 der SI-RL.

14 Hinweise zur Schmerz- und Stressreduktion beim Impfen in Nr. 4.6 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2020/2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 34/2020 v. 20.08.2020.

15 Auch die Verpflichtung nach § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetzes lässt eine Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Kindes zu.

16 Ebenso die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Hessen (StAnz. 46/2013, S. 1404) abrufbar unter https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/oeffentliche_impfempfehlung.pdf.

17 So BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16.

 

Dr. Udo Dirnaichner

Ministerialrat, Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
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