20.06.2022

Kein Wahlrecht beim Corona-Impfstoff

Verwaltungsgericht Aachen, Beschl. v. 21.04.2021 – 7 L 243/21

Kein Wahlrecht beim Corona-Impfstoff

Verwaltungsgericht Aachen, Beschl. v. 21.04.2021 – 7 L 243/21

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat einen Eilantrag eines 61-jährigen Mannes abgelehnt, der nicht mit AstraZeneca, sondern nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen Corona geimpft werden wollte. Es gibt kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff geimpft zu werden. Ein solches Recht ergibt sich nach Ansicht des VG weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten.

Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 01.04.2021 ist der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie ist prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der Antragsteller gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden.

Kein Wahlrecht bei Impfstoff

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Für Impfberechtigte besteht nach Ansicht des VG bei summarischer Prüfung kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Corona-Virus geimpft zu werden. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bzgl. des zu verwendenden Impfstoffs.


Gesundheitsschutz ist durch Impfstoff-Zulassung gewährleistet

Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründet nach Darlegung des VG kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. Ausgehend davon sei es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium sodann bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile. Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Wegen höherem Thromboserisiko bei unter 60-Jährigen besteht keine Ungleichbehandlung

Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung lässt sich nach Ansicht des VG der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, liegen nach Darlegung des VG nicht vor.

 

Verwaltungsgericht Aachen, Beschl. v. 21.04.2021 – 7 L 243/21

Entnommen aus Gemeindeverwaltung RP, Heft 2/2022, Rn. 21.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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