27.06.2022

Grenzschließung zu Frankreich war rechtmäßig

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2021 – 3 K 545/20.KO

Grenzschließung zu Frankreich war rechtmäßig

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2021 – 3 K 545/20.KO

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die Bundespolizei durfte im Zuge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 an der Landesgrenze zu Frankreich Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einführen und Grenzübergänge schließen. Das hat Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und hat die Klage eines französischen Staatsbürgers abgewiesen.

Zum Sachverhalt

Im März 2020 entschied das Bundesministerium des Innern, angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bundesgebiet auf Grundlage des Schengener Grenzkodexes u. a. an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen sowie den Grenzübertritt nur noch an bestimmten Grenzübergängen zuzulassen. Insgesamt galten diese Maßnahmen bis zum 15.05.2020 fort. Das Bundespolizeipräsidium Koblenz wurde im Wege mehrerer Erlasse angewiesen, das zur Umsetzung dieser Maßnahmen Erforderliche zu veranlassen, insbesondere im Rahmen der Grenzkontrollen bei Reisen aus Frankreich ohne triftigen Reisegrund grundsätzlich Einreiseverweigerungen auszusprechen. Dieses ersuchte die zuständigen saarländischen Landesbehörden um Schließung aller nicht zugelassenen Grenzübergänge.

Dem Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wurde daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem unternahm er am 15.05.2020 den Versuch, den Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen-Grosbliederstroff, den er regelmäßig zur Einreise in das Bundesgebiet nutzt, zu überqueren. Dies war ihm indes infolge der dort noch vorhandenen Absperrung des Grenzübergangs nicht möglich.


Mit seiner am 25.06.2020 gegen die Maßnahmen der Bundespolizei erhobenen Klage trug der Kläger vor, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Denn die von der Beklagten herangezogene Vorschrift setze voraus, dass von dem Unionsbürger selbst eine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil zumindest ein Ansteckungsverdacht vorliege. Jedenfalls aber sei die verdachtsunabhängige Einreiseverweigerung unverhältnismäßig gewesen.

Auch die Absperrung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen-Grosbliederstroff sei zu Unrecht erfolgt.

Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig

Das VG hat die Klage abgewiesen. Diese ist nach Ansicht des VG trotz der Erledigung der Maßnahmen als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig, insbesondere vereinbar mit dem Unionsrecht gewesen sind, so das VG weiter.

Beurteilungsspielraum angesichts der epidemiologischen Lage

Die Einreisebeschränkung habe wegen einer Gesundheitsgefahr angeordnet werden können. Bei der Bewertung, ob eine solche vorliege, habe die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der angesichts der epidemiologischen Lage im Frühjahr 2020 nicht überschritten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung ist nach Darlegung des VG die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohnt, besonders kritisch gewesen. Die Maßnahmen hätten gegenüber dem Kläger ergriffen werden dürfen, auch wenn dieser keine Krankheitssymptome gehabt habe. Diesbezüglich stelle sich das Einreiseverbot nicht als unverhältnismäßig dar, da eine Gesundheitskontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar gewesen sei.

Zudem seien im Mai 2020 weder zuverlässige Schnelltestmöglichkeiten noch ausreichende Testkapazitäten im Bundesgebiet vorhanden gewesen, um sämtlichen Einreisenden PCR-Tests zu unterziehen. Überdies ist nach Ansicht des VG zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Einreiseverweigerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hat erledigen können. Angesichts der deutlich schlechteren epidemiologischen Lage in Frankreich seien auch die Schließung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen-Grosbliederstroff und die Durchführung von Binnengrenzkontrollen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.

Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2021 – 3 K 545/20.KO

Entnommen aus Gemeindeverwaltung RP, Heft 2/2022, Rn. 18.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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