09.02.2024

Wie steht es um die Rechte von Frauen mit Behinderung (Teil 2)

Gesamtgesellschaftliche und berufliche Perspektiven

Wie steht es um die Rechte von Frauen mit Behinderung (Teil 2)

Gesamtgesellschaftliche und berufliche Perspektiven

Ein Beitrag aus »br – Behinderung und Recht« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »br – Behinderung und Recht« | © emmi - Fotolia / RBV

Fortsetzung von br 2023, 117ff. „Wie steht es um die Rechte von Frauen mit Behinderung gesamtgesellschaftlich und mit Blick auf die berufliche Teilhabe? (Teil 1)“

Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich oft in ihren Möglichkeiten zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft benachteiligt. Die zweiteilige Artikelreihe macht hierauf aufmerksam. Im ersten Teil der Artikelserie wurden die vielfältigen Formen diskutiert, in denen sich diese Diskriminierung zeigt. Besondere Benachteiligung erfahren Frauen mit Behinderung in der Teilhabe am Arbeitsleben.

Der zweite Teil der Artikelserie stellt die Ergebnisse einer umfangreichen Überprüfung der beruflichen Teilhabesituation von Frauen mit Behinderung in Westfalen-Lippe vor.


1. Einleitung

In den letzten Monaten berichtete die Tagesschau vermehrt über den derzeitigen Fachkräftemangel und über die Ansätze der Bundesregierung, Frauen, die in Teilzeit beschäftigt sind, durch Anpassung von Arbeitszeitmodellen und Arbeitsbedingungen als Teil der Lösung zu fokussieren.

Dass auch Frauen mit Behinderung (FmB) in dieser Diskussion „als Teil der Lösung“ aufgeführt werden, mag als Teil einer intersektionellen Diskriminierung gewertet werden. Zwar werden Menschen mit Behinderung (MmB) insgesamt noch selten als Teil einer Lösung des Personalmangels erkannt. Doch Frauen mit Behinderungen sind nach Angaben bundesweiter Berichte nicht nur im Vergleich zu ihren männlichen schwerbehinderten Kollegen, sondern auch im Vergleich zu Frauen ohne Behinderung in ihrer Teilhabe am Arbeitsleben besonders benachteiligt.

Diese Benachteiligung wirkt sich gravierend auf ihr Grundrecht einer selbstbestimmten Lebensführung aus. Denn die finanziellen und gesellschaftlichen Einschränkungen, die durch die eingeschränkte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit entstehen, führen über die gesamte Lebensspanne hinweg zur Abhängigkeit von Familie oder Lebenspartner.

Der erste Teil dieser Artikelserie führte in die vielfältigen Diskriminierungsformen von Frauen mit Behinderung ein. Dabei lag ein besonderes Augenmerk auf dem sozialpolitischen und sozialrechtlichen Rahmen, aus dem heraus sich diese Diskriminierungsformen ergeben.

Der Artikel schloss mit der Frage, ob und inwiefern es auch Formen der Diskriminierung innerhalb der beruflichen Eingliederungshilfe (SGB IX) gibt.

Dies zu überprüfen, regte das Europäische Parlament (EP) in seinem Bericht zu intersektioneller Diskriminierung von Frauen mit Behinderung bereits 2013 (Davaki et al., 2013) ausdrücklich an.

Davaki et al. stellen EP Ergebnisse vor, nach denen die weibliche Nicht-Beteiligung am Arbeitsmarkt in engem Zusammenhang zu geschlechtsspezifischen Anreizen nationaler Wohlfahrtsysteme sowie länder- und regionsspezifischen Maßnahmen oder Zugänglichkeiten zu Bildungswegen und (Ausbildungs-) Berufen steht. Daher empfiehlt das EP allen UN-BRK ratifizierenden Ländern, ihre „Wohlfahrts- und Sozialsysteme“ auf Barrieren oder Praktiken zu überprüfen, die Frauen mit Behinderungen „von der Beteiligung am Arbeitsmarkt abhalten“ […].

Mit der systematischen Aufarbeitung der vorhandenen Datenlage zur beruflichen Teilhabesituation von Frauen mit Behinderung in den Jahren 2021-2022 greift das LWL-Inklusionsamt Arbeit diese Empfehlung aus 2013 auf.

Zusätzliches Ziel des LWL-Inklusionsamt Arbeit war es auch, gemäß den Verpflichtungen des Artikel 3152 der UN-BRK, für die Zukunft ein belastbares Datenerfassungs- und Speicherungssystem aufzubauen.

Hiermit werden zukünftig einerseits die für die tägliche Leistungsbescheidung wesentlichen Daten effizient bereitgestellt.

Zugleich wird hierdurch andererseits eine repräsentative Datengrundlage aufgebaut, die als Grundlage für Auswertungen und datenbasierte Entscheidungen zur geschlechtsspezifischen, bedarfsgerechten Anpassung bestehender Teilhabeprogramme dient.

Der zweite Teil dieser Artikelserie bespricht nun a) die Analyse der fachlichen Prüfung und Bewertung des vorhandenen Datenmaterials und b) die Auswertungsergebnisse zur beruflichen Teilhabesituation in Westfalen-Lippe allgemein und c) mit Blick auf die Überprüfung einer möglichen Diskriminierung innerhalb der Eingliederungshilfe.

2. Überprüfung des Datenmaterials

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit hat wie viele öffentliche Verwaltungen die Digitalisierung der Papierakten noch nicht vollständig abgeschlossen. Das zu prüfende Datenmaterial bezieht sich darum auf digitalisierte Daten des gesamten Leistungskatalogs des LWL-Inklusionsamt zwischen 2018 und 2021.

Beurteilung Datenlage und Datenqualität:

Ebenso wie die bundesweiten und internationalen Datenbestände trägt auch die hiesige Datenlage Mängel. Zu der Bandbreite typischer Datenqualitätsprobleme zählen Mängel in der Vollständigkeit, Konsistenz (Doublettenfreiheit/Einheitlichkeit), Validität (aus belastbaren Quellen), Genauigkeit (geeignetes Format) und Aktualität (zeitnahe Bereitstellung).

Die Datenunvollständigkeit ist eine bekannte Problematik auch im Mikrozensus und nachfolgenden Teilhabeberichten.

Allerdings sind selbst die vorliegenden Daten zu relevanten Schlüsselmerkmalen durch Inkonsistenzen (Nicht-Einheitlichkeit) nicht durchgängig zu verwerten; ebenfalls ein oft vorkommendes Datenqualitätsproblem (Rohde et al., 2022).

Im LWL-Inklusionsamt Arbeit erschweren zusätzlich die unterschiedlichen Softwaresysteme und Datenbankschemata eine Migration der Daten, um aggregierte Datensätze und Zeitreihen erstellen zu können.

In der Zusammenschau ist das vorhandene Datenmaterial (bezogen auf beide Geschlechter) daher als mangelhaft bewertet worden.

Die Validität (Quelle) und Aktualität (Zeitgerechtes Bereitstellen) von Daten im LWL-Inklusionsamt ist zwar zufriedenstellend, deren Vollständigkeit, Konsistenz und Genauigkeit jedoch nicht. Darum ist der gesamte Datenbestand „eigentlich“ nicht geeignet für belastbare, aussagekräftige Auswertungen.

Dennoch wurde, insofern möglich und methodisch zu vertreten, eine statistisch beschreibende Übersicht der beruflichen Teilhabesituation erstellt (s. a. Tabelle 1).

Das Ziel war es, geschlechtsspezifische Unterschiede innerhalb des „Wohlfahrtsystems“ berufliche Eingliederungshilfeleistung sichtbar zu machen.

Sichtbare Unterschiede wurden dann statistisch-mathematisch darauf geprüft, ob diese zufallsbasiert zustande kommen oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf bestimmte Diskriminierungsmerkmale zurückzuführen sind.

Gemeint sind die oft mit einem Diskriminierungsrisiko behafteten Merkmale wie das Geschlecht oder die Behinderung, aus denen heraus sich die mehrdimensionale Diskriminierung für Frauen mit Behinderung ergibt.

Im Fall von „nicht zufallsbasierten“ Gruppenunterschieden wurde mit vertiefenden statistischen Verfahren auf eine mögliche strukturelle Diskriminierung hin geprüft.

So entstand nach gründlicher Datenaufbereitung und Auswertung eine statistische Beschreibung der beruflichen Teilhabesituation von Frauen mit Behinderung in Westfalen-Lippe.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Behinderung und Recht Heft 06/2023, S. 149 ff.

 

Dr. Annika Reinersmann

Münster; leitet die Stabstelle Wissenschaft, Forschung und Evaluation beim LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Münster.
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