15.02.2024

Informationsanspruch über Tierversuche berechtigt

Regierungspräsidium Tübingen muss Auskunft erteilen

Informationsanspruch über Tierversuche berechtigt

Regierungspräsidium Tübingen muss Auskunft erteilen

Der Informationszugang sei weder wegen der Betroffenheit der Lehrtätigkeit der Universitäten noch aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. | © koldunova  - stock.adobe.com
Der Informationszugang sei weder wegen der Betroffenheit der Lehrtätigkeit der Universitäten noch aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen. | © koldunova - stock.adobe.com

Mit Urteil vom 22. Januar 2024 (Az.: 10 S 125/22) hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass das Regierungspräsidium Tübingen Auskunft über die Anzeige von Tierversuchen geben muss, die an den Universitäten Ulm und Tübingen in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Fach Humanmedizin erfolgt sind.

Zum Sachverhalt

Im Juli 2019 hatte die Tierrechtsorganisation PETA dem Regierungspräsidium Tübingen unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz mehrere Fragen zur Genehmigung bzw. Anzeige von Tierversuchen bei Lehrveranstaltungen an den Universitäten Tübingen und Ulm seit 2014 gestellt.

Das Regierungspräsidium lehnte das Auskunftsbegehren ab, weil die gewünschten Informationen den vom Informationsanspruch des Gesetzes freigestellten Bereich der Forschung und Lehre beträfen, und diese darüber hinaus geschützte personenbezogene Daten enthielten.


Die anschließende Klage von PETA auf Informationserteilung unter Schwärzung personenbezogener Daten hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 17.11.2021 (8 K 5171/19) abgewiesen, mit der Begründung, dass das Informationsfreiheitsgesetz gegenüber den Hochschulen in Bezug auf ihre Lehrtätigkeit nicht gelte und diese Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Anwendung finde. Der Schutz der Wissenschaftsfreiheit beziehe auch das Regierungspräsidium in Anwendung der Vorschrift mit ein, da dieses mit den Informationen zu Tierversuchen über besonders sensible Daten verfüge und in einer besonderen Nähebeziehung zu den Universitäten stehe. Trotz der geschwärzten Informationen seien Rückschlüsse auf dahinterstehende Personen nicht auszuschließen.

Die dagegen gerichtete Berufung der PETA hatte Erfolg.

Der VGH begründete dies damit, dass der Informationszugang weder wegen der Betroffenheit der Lehrtätigkeit der Universitäten noch aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten ausgeschlossen sei.

Die Bereichsausnahmevorschrift (§ 2 Abs.3 Nr. 2 LiFG) stelle ausschließlich die Hochschulen selbst von Informationsansprüchen im Bereich der Forschung und Lehre frei. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes.

 
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