18.07.2022

VGH lehnt Eilantrag einer Inhaberin eines Schuhgeschäfts gegen 2G-Regelung ab

VGH BW, Beschluss vom 11.01.2022 – 1 S 3781/21

VGH lehnt Eilantrag einer Inhaberin eines Schuhgeschäfts gegen 2G-Regelung ab

VGH BW, Beschluss vom 11.01.2022 – 1 S 3781/21

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Mit aktuellem Beschluss hat der VGH Baden-Württemberg einen Eilantrag eines Schuhgeschäfts in Mannheim abgelehnt, das sich gegen die „2G“-Regelung für den Einzelhandel gemäß der Corona-Verordnung der Landesregierung gerichtet hatte.

Gegen die entsprechende Regelung wandte sich das Schuhgeschäft und begehrte vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Eilrechtsschutz. Der VGH ist der Ansicht, die 2G-Regelung verstoße gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung und sei unverhältnismäßig. Bei Geschäften, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienten, sei eine 3GRegelung ausreichend. Das Schuhgeschäft ist der Auffassung, dass auch Schuhgeschäfte zur Grundversorgung zählen und 3G deshalb ausreichend sei.

Der VGH Mannheim ist der Argumentation des Geschäfts nicht gefolgt und hat dessen Eilantrag gegen die 2G-Regelung abgelehnt. Laut VGH zählen Schuhe nicht zur Grundversorgung der Bevölkerung, weil der Kauf von Schuhen nicht den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens diene. Üblicherweise verfüge jeder Bürger über ausreichend Schuhe, um einen kurzfristigen Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liege deshalb nicht vor.


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) hat in Übereinstimmung mit der Corona- Verordnung der bayerischen Staatsregierung entschieden, dass u.a. auch Schuhgeschäfte unter den alltäglichen Bedarf fallen und damit von der 2G-Regelung ausgenommen sind (Az.: 20 NE 21.3037). Die bayerischen Richter waren der Ansicht, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten wie z.B. Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros. Da der Erlass der Corona-Verordnungen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, sind gegensätzliche Entscheidungen möglich.

 

VGH BW, Beschluss vom 11.01.2022 – 1 S 3781/21

 

Besprochen in RdW Kurzreport 2022, Heft 5.

 
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