10.09.2021

VGH bestätigt nächtliches Betriebsverbot von Bluetooth-Lautsprechern

Verbot von Gesellschaftsspielen jedoch außer Vollzug gesetzt

VGH bestätigt nächtliches Betriebsverbot von Bluetooth-Lautsprechern

Verbot von Gesellschaftsspielen jedoch außer Vollzug gesetzt

Durch das Abspielen von lauter Musik zur Nachtzeit werden die Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört und somit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. ©ii-graphics - stock.adobe.com
Durch das Abspielen von lauter Musik zur Nachtzeit werden die Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört und somit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. ©ii-graphics - stock.adobe.com

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 Abs. 6 VwGO) zu entscheiden. Inhaltlich ging es dabei um die Überprüfung einer Polizeiverordnung der Stadt Konstanz. In § 2 dieser Verordnung ist unter anderem ein nächtliches Musikverbot geregelt, das im Geltungsbereich des Heroséparks und allen übrigen öffentlichen Flächen des Konstanzer Stadtgebiets das Abspielen von lauter Musik im Umkreis von 50 Metern zu bewohnten Gebäuden durch  Bluetooth-Lautsprecher und anderen Geräten verbietet. In § 3 der Verordnung ist zudem ein nächtliches Spiel-Verbot inklusive Partyspiele festgesetzt.

Gegen diese Regelungen wandten sich sechs Antragssteller aus Konstanz, die sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt sahen. Sie würden sich regelmäßig nach 22 Uhr in dem maßgeblichen Gebiet aufhalten und sich dort zum gemeinsamen Kartenspiel, Schachspiel und anderen Gesellschaftsspielen verabreden und dabei Musik hören.

Gesundheitsschutz zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern

Dem Antrag hat der VGH teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des Musikverbots lehnten die Richter den Eilantrag ab. Nach ihrer Ansicht würden durch das Abspielen von lauter Musik zur Nachtzeit die Anwohner in ihrer Nachtruhe gestört und somit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. Der Eingriff in die Rechte der Antragsteller sei verhältnismäßig. Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zähle zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, so die VGH-Richter. Die Beeinträchtigungen der Antragsteller seien hingegen eher als gering einzuschätzen, da sie weiterhin auf den vom Verbot nicht erfassten Plätzen, die sich weniger als 50 Metern zu bewohnten Gebäuden befinden, Musik hören können. Nach Ansicht des VGH sprächen daher gute Gründe dafür, dass der Antrag im Hauptsacheverfahren abgelehnt werde.


Der Antrag zum Spielverbot hatte jedoch Erfolg. Dieses wurde vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die VGH-Richter vertraten die Ansicht, dass dieser Antrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als begründet beurteilt werde. Zwar sei in den Akten festgehalten worden, dass Trinkspiele zur Störung der Nachtruhe geführt hätten. Es sei aber nicht ersichtlich, inwieweit Gesellschaftsspiele wie Kartenspiele, Würfelspiele, Brettspiele und Bewegungsspiele die Anwohner in ihrer Nachtruhe stören. Für den Erlasses einer Polizeiverordnung bedarf es einer abstrakten Gefahr. Eine solche besteht jedenfalls nicht, wenn keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass jegliche Art des Spielens zu einer Störung der Nachtruhe führe.

 
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