06.10.2021

Rechtswidriges „Glasverbot“ auf Freiburgs Platz der Alten Synagoge

Verwaltungsgericht hält mildere Maßnahmen für geeignet

Rechtswidriges „Glasverbot“ auf Freiburgs Platz der Alten Synagoge

Verwaltungsgericht hält mildere Maßnahmen für geeignet

Flaschenwürfe auf Polizeibeamte waren Auslöser für das Glasverbot. | © 1STunningART - stock.adobe.com
Flaschenwürfe auf Polizeibeamte waren Auslöser für das Glasverbot. | © 1STunningART - stock.adobe.com

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit Beschluss vom 21.07.2021 festgestellt, dass ein von der Stadt Freiburg erlassenes „Glasverbot“ voraussichtlich rechtswidrig ist (Az.: 4 K 2188/21).

Nachdem in der Zeit vom 28.05. bis 19.06.2021 auf dem in der Innenstadt von Freiburg gelegenen Platz der Alten Synagoge an den Wochenenden größere Menschenansammlungen stattgefunden hatten, aus deren Mitte heraus es zu Flaschenwürfen gegenüber Personen und der Polizei gekommen war, hatte die Polizei mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung ein sogenanntes Glasverbot angeordnet. Damit wurde das Mitführen von Getränkebehältnissen aus Glas in der Zeit vom 08.07. bis zum 01.08.2021 von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr an den jeweiligen Wochenenden auf diesem Platz untersagt.

Die Fraktion „JUPI – jung urban polarisierend inklusiv“ des Freiburger Gemeinderats begehrte mit einem Eilantrag gegen das „Glasverbot“ der Stadt vorläufigen Rechtschutz.


Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt. Es stellte klar, dass nur die einzelnen Fraktionsmitglieder als Privatpersonen und nicht die Fraktion als solche in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt seien. Das erlassene Glasverbot sei nicht rechtmäßig, da es an einer „erforderlichen konkreten Gefahr“ fehle, heißt es in dem Beschluss. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass herumstehende Glasflaschen von Nutzern des Platzes als Wurfgeschoss benutzt worden seien. Vielmehr hätte sich aus den Polizeiberichten ergeben, dass die Würfe mit Flaschen aus Gruppen heraus erfolgt seien, die diese Personen bereits bei sich gehabt hätten.

Außerdem habe sich die Lage auf dem Platz der Alten Synagoge inzwischen entspannt. Deshalb verursache die weit überwiegende Zahl der friedlichen Nutzer dieses Platzes nicht unmittelbar die Gefahr von Flaschenwürfen. Sie seien daher für die Abwendung der Gefahr nicht verantwortlich zu machen, so das VG. Darüber hinaus könne ein Glasverbot auf dem Platz auch nicht mit Verletzungsgefahren durch Glasscherben begründet werden. Schnittverletzungen von beteiligten Personen oder Polizeibeamten seien ebenfalls nicht feststellbar gewesen.

Das Glasverbot sei schließlich auch nicht erforderlich, weil der Polizeivollzugsdienst als mildere Maßnahme vor Ort auch im Einzelfall anordnen könne, Glasbehältnisse wegzuräumen. Das Glasverbot sei auch unverhältnismäßig, weil davon auch Personen betroffen seien, die den Platz nur überqueren und nicht dort verweilen wollten.

 

 
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