19.06.2023

Verfahrensvorschriften für Wohnungsdurchsuchungen

Erläuterung wichtiger Begriffe und Förmlichkeiten

Verfahrensvorschriften für Wohnungsdurchsuchungen

Erläuterung wichtiger Begriffe und Förmlichkeiten

Ein Beitrag aus »Deutsches Polizeiblatt« | © emmi - Fotolia / RBV
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Wohnungsdurchsuchungen beinhalten massive Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Der Beitrag stellt die für die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen zwingend einzuhaltenden Förmlichkeiten vor.

Begriffe

Zunächst sollen – gewissermaßen vor die Klammer gezogen – die für das Durchsuchungsrecht wichtigsten Begriffe erläutert werden:


Unter einer (Wohnungs-)Durchsuchung im Rechtssinne ist jede behördliche Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts zu verstehen, „um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.“[1] Nicht gemeint ist die Prüfung des Zustands einer Wohnung oder ihres funktionsgemäßen Gebrauchs.[2] Die Suche nach Personen oder Sachen in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder anderen Räumen und Behältnissen heißt Haussuchung. Die Haussuchung umfasst auch das Betreten der jeweiligen Grundstücke.

Wohnung sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.[3] Anders ausgedrückt: Wohnung ist die räumlich geschützte Privatsphäre.[4] Beispiele für Wohnungen[5] sind Miet-, Eigentums- und Ferienwohnungen einschließlich ihrer Nebenräume, Wochenendhäuser, eingerichtete Jagdhütten, Zelte, Zimmer von Untermietern, Studentenwohnheime, nicht öffentlich zugängliche Clubzimmer und Vereinslokale, Wohnräume auf Schiffen und Schiffskabinen, Hausboote, Wohnmobile, (Zirkus-)Wohnwagen, Wohnzelte, Hotelzimmer (für den Hotelgast), Schlafwagenabteile und Schlafkojen in Lkw. Mangels einer schutzbedürftigen Privatsphäre fallen nicht unter den Wohnungsbegriff[6] z. B. Schäferkarren, Räume in öffentlichen Gebäuden, Sportstätten, Warteräume, Schlafstätten von Obdachlosen, leerstehende Wohnungen. Auch Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten der Bundeswehr sind keine Wohnungen.[7] Ob Zimmer von Asylbewerbern in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung Wohnungen i. S. d. Art. 13 Abs. 1 GG sind, ist umstritten.[8] Für die Annahme einer Wohnung kommt es jedenfalls nicht auf ein entgegenstehendes Hausrecht des Unterkunftsinhabers an.[9]

Wohnungsdurchsuchungen sind von anderen Rechtsinstituten abzugrenzen: In der Medienberichterstattung werden Haussuchungen oft mit Razzien gleichgesetzt – fälschlicherweise, denn eine Razzia ist eine „planmäßig vorbereitete, überraschend innerhalb einer schlagartig abgesperrten Örtlichkeit und bei einem unbestimmten Personenkreis zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr durchgeführte Suche nach Personen und Sachen.“[10] In einer Reihe von Fällen überwachen zuständige Behörden im Interesse der Allgemeinheit und der Betriebssicherheit die Einhaltung von Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck dürfen ihre Beauftragten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Wohnungen, andere Räume, Betriebsgelände, Gewerbeeinrichtungen usw. betreten und dort erforderliche Maßnahmen durchführen.[11] Diese Inanspruchnahme behördlicher Sonderzugangsrechte ist keine Wohnungsdurchsuchung im Rechtssinne.[12] Beispielsweise ist auch das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigen einer Wohnung keine Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG.[13] Gefahr im Verzug beschreibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[14] einen Gefahrenfall von solcher Dringlichkeit, dass durch Einholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ein Zeitverlust entstünde, der die Erreichung des Durchsuchungszwecks vereiteln oder wesentlich erschweren würde.[15] Zu beachten ist, dass die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nicht von der handelnden Behörde selbst herbeigeführt werden dürfen, um die Regelzuständigkeit des Richters zu unterlaufen.[16] Für die Annahme von Gefahr im Verzug genügt ferner nicht der abstrakte Hinweis, eine richterliche Entscheidung sei innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mangels Erreichbarkeit eines zuständigen Richters nicht zu erlangen. Gefahr im Verzug liegt in solchen Fällen nur vor, wenn ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet ist und ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit nicht möglich ist.[17]

Durchsuchungszwecke

Die bei Wohnungsdurchsuchungen zu beachtenden Verfahrensvorschriften hängen maßgeblich vom jeweiligen Durchsuchungszweck ab. Hierbei ist zu differenzieren:

Zum Zweck der Ergreifung eines als Täter oder Teilnehmer einer Straftat[18] oder der Begünstigung,[19] Strafvereitelung[20] oder Hehlerei[21] Verdächtigen darf auf strafprozessualer Grundlage beim Beschuldigten[22] durchsucht werden.[23] Auf dieser Grundlage ist auch eine Durchsuchung zulässig, die der Vollstreckung eines Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehls, einer vorläufigen Festnahme, einer körperlichen Untersuchung oder einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder der Durchführung von Identifizierungsmaßnahmen dient. Vergleichbares gilt für die Festnahme eines Verurteilten zur Einlieferung in die Strafhaft, den Maßregelvollzug oder die Widerrufshaft.[24] Schließlich fällt auch die Vermutung, eine Durchsuchung werde zum Auffinden von Beweismitteln führen, in diese Kategorie.[25]

Zu strafprozessualen Zwecken können Wohnungsdurchsuchungen auch bei anderen Personen stattfinden.[26] Hier sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden: Die Durchsuchung ist zum einen auf die Ergreifung des Beschuldigten bzw. auf die Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände beschränkt und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befindet.[27] Ist zum anderen ein Beschuldigter der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat[28] oder der Bildung terroristischer Vereinigungen,[29] auch in Verbindung mit einer kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland,[30] oder einer in diesen Vorschriften bezeichneten anderen (Katalog-)Straftaten dringend verdächtig, dürfen zum Zweck seiner Ergreifung auch Gebäudedurchsuchungen vorgenommen werden, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in einem solchen Gebäude aufhält.[31]

Wohnungsdurchsuchungen dürfen auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr erfolgen. Die maßgeblichen präventiven Gründe können vielfältig sein: Sie reichen von der zulässigen Vorführung oder Ingewahrsamnahme einer Person über die Sicherstellung einer gefahrträchtigen Sache oder eines Tieres über die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder für Tiere von besonderem Wert bis zur Unterbindung gesundheitsschädlicher Emissionen oder Lärm[32] und – für die Bundespolizei – zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Einreise.[33] Für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamts bestehen eigenständige Vorschriften.[34] Das Fachrecht kann weitere Vorschriften für bestimmte Durchsuchungszwecke enthalten, z. B. bezüglich der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer[35] oder des Auffindens unerlaubter Waffen oder Munition.[36] Diese Vorschriften erlangen für die Polizei regelmäßig nur Bedeutung, wenn Vollzugshilfe angefordert wird. Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht möglich.[37]

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Die bedeutendsten Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Verfassungsrecht unmittelbar. Während Art 13 Abs. 1 GG „die Wohnung“ grundsätzlich für „unverletzlich“ erklärt, gestattet die Schrankenbestimmung des Art. 13 Abs. 2 GG ihre Durchsuchung unter bestimmten zwingenden Voraussetzungen:

Grundsätzlich darf eine Hausdurchsuchung „nur durch den Richter“ angeordnet werden (Art. 13 Abs. 2 1. Alt. GG). Dieser verfassungsrechtliche Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab.[38] „Der Richter“ ordnet eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig mit einem Durchsuchungsbeschluss an, wobei es keinen gesetzlichen Zwang zur Schriftlichkeit gibt und eine solche Anordnung mithin auch (fern-)mündlich ergehen kann,[39] aber dann in den Ermittlungsakten dokumentiert werden muss.[40] Der Antrag kann schriftlich oder (fern-)mündlich gestellt werden.[41] Zweckmäßigerweise enthält der Beschluss die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Tatsachen und Rechtsvorschriften, denn das Gericht muss das ihm unterbreitete Tatsachenmaterial daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Durchsuchung vorliegen.[42] Der Eingriff muss inhaltlich hinreichend bestimmt und begrenzt sein.[43] Zur bloßen Ausforschung darf eine Durchsuchung nicht angeordnet werden.[44]

[…]

Fehlerfolgen

Eine Missachtung der Verfahrensvorschriften über Wohnungsdurchsuchungen führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.[45] Fehlerhafte strafprozessuale Wohnungsdurchsuchungen, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen, können ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Gleiches gilt für die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug.[46] Verstöße gegen Ordnungsvorschriften, wie etwa gegen die Nachtzeitregelung, Bekanntgabe-, Anwesenheits- oder Hinzuziehungsbestimmungen, ziehen zwar die formelle Rechtswidrigkeit einer Wohnungsdurchsuchung nach sich, begründen jedoch kein Verwertungsverbot.[47] Soweit – bei präventiven Wohnungsdurchsuchungen – Verwaltungsverfahrensrecht anwendbar ist, ist an eine Heilung i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu denken. Im Übrigen bleiben – neben der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit – haftungs-, disziplinar- und ggf. strafrechtliche Konsequenzen möglich.[48]

Fazit

Wohnungsdurchsuchungen sind ein unerlässliches polizeiliches Mittel der Strafverfolgung sowie der Gefahrenabwehr. Wegen des hohen Ranges des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung knüpft das Recht an ihre Zulässigkeit ebenso hohe wie im Einzelfall flexible Anforderungen, deren Kenntnis und Beachtung für Polizeibeamte unerlässlich ist.

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 1/2023, S. 20.

[1] Vgl. BVerfGE 31, 97, 106 f.; 75, 318, 327; 76, 83, 89; BVerwGE 121, 345, 349.

[2] Vgl. BVerwGE 121, 3435, 350.

[3] Vgl. BGHSt 44, 138, 140.

[4] Vgl. BVerfGE 65, 1, 40.

[5] Vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, Bundespolizeigesetz, 6. Aufl., Stuttgart 2019, § 45, Rn. 2.

[6] Vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, a. a. O., § 45, Rn. 3.

[7] Vgl. BVerwG, DÖV 2009, 595.

[8] Ablehnend VG Stuttgart, Urt. v. 18.02.2021 – 1 K 9602/18; zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.02.2022 – 12 S 4089/20.

[9] Vgl. BVerfG, NJW 2019, 3633.

[10] Vgl. diese der Anl. 6 zur PDV 100 (Führung und Einsatz der Polizei) entnommene Begriffsbestimmung.

[11] Z. B. zur Überwachung des Arbeitsschutzes gem. §§ 21 ff. ArbSchG oder zur Prüfung von Beschäftigungsverhältnissen gem. § 139 b GewO.

[12] Vgl. Ebert/Foerster/von Holleuffer-Kypke/Hochmann/Katschemba/Pfeiffer, Lehrbuch Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, 5. Aufl., Stuttgart 2019, S. 56 f.

[13] Vgl. BVerwG, NJW 2006, 2504; BayVerfGH, NVwZ-RR 2006, 585.

[14] Vgl. BVerfGE 103, 142.

[15] § 54 Nr. 4 ThürOBG enthält folgende Legaldefinition: „eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird“.

[16] Vgl. BVerfG, NJW 2003, 2302.

[17] Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten BVerfG, NJW 2019, 1428.

[18] Jede rechtswidrige und vorwerfbare (vorsätzliche oder fahrlässige) Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklich, das die Ahndung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulässt (§ 11 Abs. 1 Nr. 5, §§ 38 ff. StGB). Die Einteilung erfolgt in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten (vgl. § 1 OWiG).

[19] Vgl. § 257 StGB.

[20] Vgl. §§ 258, 258 a StGB.

[21] Vgl. § 259 StGB.

[22] Zum Begriff vgl. § 157 StPO.

[23] Vgl. § 102 StPO.

[24] Vgl. hierzu im Einzelnen die Serie von Ebert, Grundlagen und Maßnahmen der Freiheitsentziehung, apf 2019, 243 ff. (Teil 1), 276 ff. (Teil 2), 305 ff. (Teil 3), 2020, 9 ff. (Teil 4), 45 ff. (Teil 5), 77 (Teil 6).

[25] Vgl. Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Köln 2016, § 102 StPO, Rn. 15 f.

[26] Vgl. § 103 StPO.

[27] Vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO.

[28] Vgl. § 89 a StGB.

[29] Vgl. § 129 a StGB.

[30] Vgl. § 129 b StGB.

[31] Vgl. § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO.

[32] Vgl. § 36 PolG BW; Art. 23 BayPAG; § 41 PolG NRW; die Voraussetzungen können landesunterschiedlich stark voneinander abweichen.

[33] Vgl. § 45 Abs. 3 BPolG.

[34] Vgl. § 61 BKAG.

[35] Vgl. § 58 Abs. 5 ff. AufenthG; vgl. auch Wieser, Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, NVwZ 2022, 185 ff.

[36] Vgl. § 46 Abs. 4 WaffG.

[37] Vgl. OLG München, BayVBl. 2020, 493.

[38] Vgl. BVerfGE 77, 1, 51; 57, 346, 355 f.; 76, 83, 91; 103, 142, 151.

[39] Vgl. BVerfGE 20, 162, 227; 103, 142, 154.

[40] Vgl. BGH, NStZ 2005, 392 f.

[41] Vgl. Ebert/Seel/Joel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, Kommentar, 8. Aufl., Wiesbaden, § 26, Rn. 5.

[42] Vgl. BVerfGE 57, 346, 355 f.; 96, 44, 51; 103, 142, 151; ThürVerfGH, Beschl. v. 03.05.2001 – VerfGH 6/98.

[43] Vgl. BVerfG, NJW 2001, 1121.

[44] Vgl. AG Saalfeld, NJW 2001, 3642.

[45] Vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, a. a. O., § 46, Rn. 13.

[46] Vgl. Satzger/Schluckebier/Widmaier, a. a. O., § 102, Rn. 26; AG Kiel, NPA 508, StPO, Bl. 32.

[47] Vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, a. a. O., § 46, Rn. 13.

[48] Vgl. Ebert/Seel/Joel, a. a. O., § 26, Rn. 36 f.

Ministerialrat Dr. Dr. Frank Ebert

Ministerialrat a.D. Dr. Dr. Frank Ebert

Leiter des Thüringer Prüfungsamts a.D., Erfurt
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