23.06.2023

Körpergröße rechtfertigt keinen Mehrbedarf, aber Erstausstattungsbedarf

Urteil des Landessozialgerichts Hamburg

Körpergröße rechtfertigt keinen Mehrbedarf, aber Erstausstattungsbedarf

Urteil des Landessozialgerichts Hamburg

Bei Bezug von ALG-II kann ein Erstausstattungsbedarf geltend gemacht werden. | © Alejandro D - stock.adobe.com
Bei Bezug von ALG-II kann ein Erstausstattungsbedarf geltend gemacht werden. | © Alejandro D - stock.adobe.com

Eine große Körpergröße rechtfertigt für einen jugendlichen ALG-II-Empfänger keinen Mehrbedarf für die Ausstattung mit Schuhen in Übergröße. Jedoch besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden.

Ein 16-jähriger Jugendlicher lebte mit seiner Mutter zusammen in einer Wohnung in Hamburg. Die Familie lebte von ALG-II-Leistungen. Da ihr Sohn eine Körpergröße von 1,97 m hatte, machte sie im November 2012 beim Jobcenter einen Mehrbedarf zwecks Anschaffung von Schuhen und eines Bettes in Übergröße geltend. Da das Jobcenter einen Mehrbedarf nicht anerkannte, erhob der Jugendliche, vertreten durch seine Mutter, Klage.

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Das Landessozialgericht Hamburg folgte der Entscheidung des Sozialgerichts insoweit, als es den Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zwecks Anschaffung von Schuhen in Übergröße verneinte. Die Anschaffung müsse aus dem Regelbedarf finanziert werden. Jedoch bestehe nach Auffassung des Landessozialgerichts gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ein Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör.


Der Bedarf eines Menschen mit einer Körpergröße von 1,97 m an einer vernünftigen Schlafstätte werde durch ein Bett im Normalmaß von 2,00 m nicht gedeckt. Ein solches Bett sei vielmehr zu kurz, um ein entspanntes und unterstütztes Liegen zu ermöglichen. Die Anschaffung eines Bettes in Überlänge sei keine Ersatzbeschaffung, sondern gleiche dem Übergang vom Kinderbett zum Jugend- bzw. Erwachsenenbett, der einen Erstausstattungsbedarf auslöse. Vom Erstausstattungsbedarf umfasst seien neben dem Bett ein Lattenrost, eine Matratze und eine Bettdecke, so das LSG.

LSG Hamburg, Urteil vom 09.07.2020 – L 4 AS 328/19

 

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 16/2022, S. 733.

 

Dietmar Marburger

Krankenkassenbetriebswirt
n/a