15.04.2011

Sparen kann Geld kosten!

BFH: Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten

Sparen kann Geld kosten!

BFH: Kein Vorsteuerabzug für Erschließungskosten

Entfällt der Vorsteuerabzug bei der Erschließung, kann dies Finanzierungsmodelle in Frage stellen. | © Uwe Annas - Fotolia
Entfällt der Vorsteuerabzug bei der Erschließung, kann dies Finanzierungsmodelle in Frage stellen. | © Uwe Annas - Fotolia

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsauffassung geändert. Nunmehr ist der Vorsteuerabzug auf Erschließungskosten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt ist, die entsprechende Ausgangsleistung für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden. Damit geraten einige kommunale Finanzierungsmodelle ins Wanken!

Wirtschaftliche Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Immer häufiger übertragen Kommunen Erschließungsaktivitäten oder Maßnahmen zur Baulandumlegung auf Unternehmen der Privatwirtschaft. Oft werden dazu diese privatwirtschaftlichen Unternehmen, meist in der Rechtsform einer GmbH, erst gegründet.

Die Gesellschafterstruktur solcher „kommunalen GmbHs“ kann durchaus „gemischt“ sein, es können also sowohl Kommunen als auch privatwirtschaftliche Unternehmer Gesellschafter sein.


Werden Gewerbeflächen umgelegt, ist es aus finanzieller und damit wirtschaftlicher Sicht wichtig, dass der Unternehmer, also die GmbH, die Vorsteuerbeträge, die mit den Erschließungsmaßnahmen zusammenhängen, geltend machen kann.

Das galt und gilt immer noch für privat erstellte Erschließungen, vor allem dann, wenn die erschlossenen Anlagen der Gemeinde, die zumindest Mit-Gesellschafterin ist, in irgendeiner Form unentgeltlich übertragen worden sind.

Bisherige Rechtsprechung

Bisher sah der Bundesfinanzhof (BFH), beispielsweise in einem Urteil (BFH, Urt. v. 20.12.2005, Az. V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233) unentgeltliche Lieferungen respektive unentgeltliche Wertabgaben an Anteilseigner oder Gesellschafter als umsatzsteuerbaren, ja teilweise sogar als umsatzsteuerpflichtigen Vorgang an. Diese Rechtsauffassung kam folglich also auch zum Zuge, wenn öffentliche Straßen und Flächen von einem privatrechtlichen Erschließungsträger unentgeltlich an seinen Gesellschafter (= die Kommune) geliefert wurde. Die Eingangsleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, berechtigten – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren – im betreffenden Jahr zum Vorsteuerabzug.

Die Entscheidung

Nunmehr hat sich der BFH von seiner früheren Rechtsauffassung distanziert (BFH, Urt. v. 13.01.2011, Az.: V R 12/08). Jetzt gilt: Sofern ein Unternehmer schon beim Leistungsbezug beabsichtigt, den Eingangumsatz ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, gilt diese Leistung nicht als für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet.

Der Grund: Eine unentgeltliche Lieferung ist mit einer Entnahme gleichzusetzen. Wenn also ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme in Form eines unentgeltlichen Umsatzes besteht, dann gibt es keinen Vorsteuerabzug. Daran ändert auch der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, nichts.

Die Folge: Der Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen beanspruchen. Der Vorsteuerabzug wird ihm auch dann versagt, wenn er mit der Entnahme zwar keine unmittelbaren, aber mittelbare Ziele verfolgt, die nach seiner normalen wirtschaftlichen Gesamttätigkeit grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt wären.

Folgen für die Praxis

Was bedeutet dies? Welche Folgerungen müssen sowohl Kommunen als auch privatwirtschaftliche Unternehmen aus diesem Urteil ziehen?

Damit sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss eine bezogene Eingangsleistung grundsätzlich direkt(!) und unmittelbar(!) der vorsteuerabzugsberechtigenden Ausgangsleistung zugeordnet werden können. Daran ändert auch die Absicht des Unternehmers nichts, mit der unentgeltlichen Überlassung der Erschließung, Grundstücke im Erschließungsgebiet umsatzsteuerpflichtig liefern zu können – so der BFH in der Randziffer (Rz.) 41 seines Urteils vom 13.01.2011.

Eingangsleistungen, die ein privatrechtlicher Unternehmer zur Herstellung von Erschließungsanlagen verwendet und die auf öffentlichen Flächen außerhalb der zu erschließenden Grundstücke errichtet werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die Erschließungsleistung unentgeltlich an die Gemeinde übertragen wird (BFH, Urt. v. 13.01.2011, Rz. 36).

Bei entgeltlichen Leistungen hat sich nichts geändert: Sie führen unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nach wie vor zum Vorsteuerabzug bei den entsprechenden Eingangsleistungen.

 

Paul Eichmann

Diplom-Finanzwirt, Laufenburg-Binzgen
 
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