15.09.2012

Social Media

Chancen und Risiken für Städte und Kommunen

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Chancen und Risiken für Städte und Kommunen

Kommune 2.0 ermöglicht neue Kommunikationsformen mit dem Bürger | © N-Media-Images - Fotolia
Kommune 2.0 ermöglicht neue Kommunikationsformen mit dem Bürger | © N-Media-Images - Fotolia

Mit knapp 900 Mio. Nutzern weltweit und allein 24 Mio. Nutzern in Deutschland ist Facebook das größte soziale Netzwerk. Rechnet man noch die Nutzer von twitter, Xing, oder anderen sozialen Netzwerken hinzu, wird deutlich: Social Media ist der Puls der Zeit. Hier tauschen sich digitale Bürger über aktuelle Ereignisse aus.

Auch Städte und Kommunen sehen in Social Media die Chance, sich direkt und unkompliziert mit den Bürgern zu vernetzen, sie über wichtige Ereignisse zu informieren und in Prozesse einzubinden. Doch soziale Netzwerke bergen auch Risiken, etwa der massenhafte Protest der „Netzgemeinde“, wie etwa jüngst im Beispiel der Werbung der Ing-Diba. In solchen Situationen können bereits grundlegende Weichenstellungen zu einem erfolgreichen Social Media Auftritt führen.

Entschließen sich Städte und Kommunen, die sozialen Netzwerke für eigene Belange einzusetzen, müssen sie sich zunächst mit den rechtlichen Voraussetzungen vertraut machen. Neben den gesetzlichen Anforderungen sehen auch die jeweiligen Nutzungsbedingungen der einzelnen Netzwerke umfassende Ge- und Verbote vor, die bei Missachtung zum Ausschluss aus dem Netzwerk, aber auch zu negativen Reaktionen von Nutzern führen können.


Die Vorgaben von Facebook, twitter und Co. beachten

Soziale Netzwerke setzen auf den persönlichen Kontakt der Mitglieder untereinander. Nutzeraccounts sind daher meist natürlichen Personen vorbehalten. Da Unternehmen und öffentliche Einrichtungen auch auf sozialen Netzwerken nicht mehr wegzudenken sind, sehen die Betreiber in ihren Nutzungsbedingungen speziell zugeschnittene Angebote in Form von offiziellen Seiten, Fanpages oder Gruppen vor.

Denen gegenüber stehen meistens eine ganze Reihe an inoffiziellen Seiten und Gruppen, so dass Städte wie Frankfurt am Main überrascht waren, dass der eigene Name bereits vergeben war. Neben den allgemeinen namensrechtlichen Ansprüchen sehen soziale Netzwerke automatisierte Verfahren vor, wie man sich gegen solchen Namensmissbrauch wehren kann. Facebook zum Beispiel reserviert Städten und Kommunen regelmäßig entsprechende Facebook-Seiten. Existieren unter der Bezeichnung bereits inoffizielle Seiten oder Gruppen, werden diese gelöscht oder zur Umfirmierung gezwungen. So auch im Falle einer großen privaten Fangruppe der Stadt Frankfurt.

Impressumspflicht auch in sozialen Netzwerken

Neben den vertraglichen Vorgaben sind wie bei jedem Internetauftritt auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Es führt daher kein Weg an der Frage vorbei: Müssen Städte und Kommunen eine Anbieterkennzeichnung auch in Sozialen Netzwerken bereithalten? Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die einzelnen Unternehmen und auch Kommunen im Rahmen der sozialen Netzwerke überhaupt Anbieter im Sinne von § 5 TMG sind. Schließlich werden die Netzwerke von ihren jeweiligen Betreibern angeboten.

Das Landgericht Aschaffenburg hat im August 2011 in einem der wenigen Rechtsstreite zu dieser Frage Stellung genommen und entschieden, dass auch Nutzer von Social Media Angeboten wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennzeichnung im Sinne von § 5 TMG vorhalten müssen, wenn diese nicht ausschließlich zu rein privaten Zwecken genutzt werden. Auch wenn es sich hierbei nur um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, hat sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Aschaffenburg als herrschende Meinung durchgesetzt. Dies ist insoweit wenig überraschend, da der Betreiber des sozialen Netzwerks nur eine Plattform zum Austausch von Informationen bereitstellt, während die Stadt auf ihrer offiziellen Seite eigene Inhalte bereitstellt und damit zumindest auch eigene Zwecke verfolgt.

Doch die Probleme mit der Anbieterkennzeichnung enden nicht bereits mit dem „Ob“, das „Wie“ stellt meist eine größere Herausforderung dar. Das Impressum muss unmittelbar erreichbar und erkennbar sein. Es darf nicht mit mehr als zwei Klicks aufgerufen werden. Gerade die Gestaltungsmöglichkeiten bei Twitter und Facebook können je nach Umfang des Angebots zur Herausforderung werden.

Datenschutz als Spielverderber?

Die Praxis hat gezeigt, dass Nutzer von sozialen Netzwerken personenbezogene Daten freizügig auf den jeweiligen Plattformen bereitstellen, was jedoch weder die Plattformbetreiber noch die Kommune als Anbieterin ihrer Fanpage von der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen entbindet.

Nach § 13 TMG sind Anbieter verpflichtet, die Nutzer zu Beginn eines Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren. Neben den typischerweise in sozialen Netzwerken auftretenden personenbezogenen Daten wie Namen, Nutzerkennung und Kontaktmöglichkeiten hinterlassen die Nutzer von sozialen Netzwerken bei ihrem Besuch auf der Fanpage regelmäßig auch ihre IP-Adresse, welche nach der Auffassung der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz ebenfalls ein personenbezogenes Datum ist. Doch welche personenbezogenen Daten tatsächlich erhoben und verarbeitet werden, bleibt häufig unklar.

Für Facebook Fanpages hat der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, im vergangenen Sommer daher Position bezogen und festgehalten, dass eine nach seiner Auffassung unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten (der IP-Adresse) an Facebook in die USA stattfindet. Betreiber von Facebook Fanpages seien zumindest mitverantwortlich für diese Übermittlung und auch datenschutzrechtlich verantwortlich. Mangels wirksamer Einwilligung der Nutzer hat der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein einzelnen Unternehmen und Behörden den Einsatz von Facebook Fanpages untersagt. Pikanterweise blieb die Staatskanzlei des Landes von der Ankündigung unbeeindruckt und betreibt die Fanpage des Bundeslandes konsequent weiter. Der Ausgang des Streits ist ungewiss. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch Facebook ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung hat. Solange bleibt es Städten und Kommunen nur, genau zu prüfen, welche Angebote sie nutzen wollen und können, ohne mit der Aufsichtsbehörde in Konflikt zu geraten.

Ebenfalls beanstandet wurde der Einsatz von Social Plugins, wie dem Facebook Like-Button oder dem Tweet-Button, die auf der eigenen Homepage eine Interaktion mit dem jeweiligen sozialen Netzwerk erlauben. Bei den Social Plugins handelt es sich um kleine Programme, die von den Betreibern des jeweiligen sozialen Netzwerks bereitgestellt werden und in die eigene Homepage integriert werden, so dass nicht nur beim Klick auf den jeweiligen Button eine Verbindung zu dem sozialen Netzwerk aufgebaut wird, sondern bereits beim bloßen Aufruf der Seite. Alleine durch das Laden des Plugins wird regelmäßig die IP-Adresse und bei angemeldeten Nutzern auch deren Nutzerkennung an das soziale Netzwerk übermittelt. Nach Ansicht der schleswig-holsteinischen Aufsichtsbehörde handelt es sich hierbei um eine unzulässige Übermittlung. Um auf die Social Plugins nicht vollends zu verzichten, haben sich in Deutschland so genannte Zwei-Klick-Lösungen durchgesetzt, die verhindern, dass Social Plugins bereits beim einfachen Aufrufen der Homepage geladen werden.

Mit Social Media Guidelines den „Shitstorm“ vermeiden

Viele Städte und Unternehmen fürchten, dass mit der Einrichtung einer Fanpage unüberschaubare Risiken verbunden sind, da sie die Reaktionen der Nutzer nicht abschätzen können. Einzelne Unternehmen mussten in der Vergangenheit schmerzlich erfahren, dass eine zu knappe oder zu späte Reaktion zu einer unkontrollierbaren Reaktion in den sozialen Netzwerken geführt hat. Das Phänomen, wenn sich innerhalb kürzester Zeit massiver Protest auf einer Fanpage entlädt, wird „Shitstorm“ genannt und unter diesem Begriff erforscht.

Um nicht Opfer eines solch unkontrollierbaren Protests zu werden, empfiehlt es sich, für die Nutzung der Social Media Angebote klare und transparente Regelungen aufzustellen. Dies bedeutet einerseits, den Nutzern klar zu machen, welche Inhalte (Kommentare, Anfragen etc.) bearbeitet und geduldet werden und wie im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorgaben gehandelt wird. Auf der anderen Seite müssen den zuständigen Mitarbeitern der Kommune mit Hilfe von Social Media Guidelines Leitlinien an die Hand gegeben werden, die es ihnen ermöglichen, ein kompetentes und einheitliches Verhalten zu gewährleisten.

Fazit

Gerade bei jungen Nutzern gehören soziale Netzwerk zu selbstverständlichen Informationsangeboten. Städte und Kommunen sind daher gut beraten, mit eigenen Angeboten in den sozialen Netzwerken präsent zu sein. Haben Städte und Kommunen die zuvor skizzierten rechtlichen Vorgaben beachtet und ihre Mitarbeiter mit Social Media Guidelines geschult, so sind die Risiken minimiert und es bleibt die Chance eines direkten Informationsaustauschs über soziale Netzwerke.

 

Laurent Meister LL.M. (Suffolk),

Rechtsanwalt Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart
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