Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Gerichts sind nicht anfechtbar
VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2022 – 2 S 437/22
Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Gerichts sind nicht anfechtbar
VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2022 – 2 S 437/22
Mit aktuellem Beschluss hat der VGH Mannheim entschieden, dass die gerichtliche Anordnung an Verfahrensbeteiligte zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung für Nichtimmunisierte nur unter Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Tests und des Tragens einer FFP2-Maske zugelassen zu werden, rechtlich nicht angreifbar ist.
In einem Rechtstreit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg wandte sich ein Rechtsanwalt als Kläger in eigener Sache gegen die Zahlung eines Rundfunkbeitrags. Mit Verfügung vom 21.12.2021 bestimmte die zuständige Einzelrichterin einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2022. Die Zustellung der Ladung erfolgte zusammen mit einer sitzungspolizeilichen Anordnung als Anlage.
Die Anordnung bestimmte zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Verhandlung, basierend auf § 176 GVG, dass eine Teilnahme nur für Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder davon genesen sind, gestattet ist. Nichtimmunisierte Personen sollten nur bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Antigen- oder PCR-Tests zugelassen werden. Außerdem wurden Abstandsregeln angeordnet und alle Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung mussten eine FFP2-Maske tragen.
Gegen diese Anordnung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er fühlte sich dadurch in seinen Grundrechten der Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde verletzt. Die Einzelrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des VGH sei die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung gem. §§ 55 VwGO i.V.m. § 176 GVG unanfechtbar. Grundrechte des Klägers seien nicht dauerhaft beeinträchtigt, insbesondere deshalb, weil der Kläger vorliegend sich selbst und nicht Dritte vertreten habe.
Das Gericht führte aus, dass die Beschwerde unzulässig sei. Ein Rechtsbehelf gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung sei grundsätzlich nicht vorgesehen, weil darin abschließend Kompetenzverteilungen geregelt seien, die eine Beschwerde ausschließe. Eine Beschwerdemöglichkeit bestehe nach Einschätzung des Gerichts auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Fall. Denn die sitzungspolizeilichen Anordnungen hätten keine über die Hauptverhandlung bzw. über die Rechtskraft des im Verfahren ergehenden Urteils hinausgehende Wirkung.
Das Gericht halte die geforderte Testung und das Tragen einer FFP2-Maske für geeignet, das Infektionsrisiko für die Verfahrensbeteiligten zu senken.
VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2022 – 2 S 437/22.
Entnommen aus RdW-Kurzreport, 20/2022, S. 923.