12.12.2022

Corona-bedingter Zuschuss für soziale Dienstleister begrenzt

LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2022 – L 4 SO 119/21

Corona-bedingter Zuschuss für soziale Dienstleister begrenzt

LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2022 – L 4 SO 119/21

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind bereits bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.[1]

Sozialdienstleister, die Corona-bedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG). Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der Corona-bedingten Schulschließung nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.


Der Kreis Bergstraße ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungsvergütungen ab.

Der Leistungserbringer widersprach dieser Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75-prozentigen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen. Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen. Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises.

Bereits geleistete Zahlungen schon bei Berechnung der Zuschusshöhe abzuziehen

Aufgrund der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen.

Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75-prozentigen Höchstbetrag abzuziehen.

Der Sozialleistungsträger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 19/2022, Rn. 317.

[1] LSG Hessen, Urteil vom 25.04.2022 – L 4 SO 119/21.

 

Dietmar Marburger

Krankenkassenbetriebswirt
n/a