19.12.2022

Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht trotz Corona

VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2022 – 18 L 621/22

Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht trotz Corona

VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2022 – 18 L 621/22

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Gegen die Mutter eines schulpflichtigen Kindes wurden eine Schulbesuchsaufforderung und schließlich ein Zwangsgeld angedroht, da der Schüler sich wegen Corona weigerte, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Dieses Vorgehen ist rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied.

Bereits seit November 2021 besucht ein Gymnasialschüler nicht mehr die Schule, um für sich und seine Mutter die Ansteckungsgefahr gegenüber dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten. Trotz dem, dass keiner der beiden einer Risikogruppe angehöre, wären die gesundheitlichen Konsequenzen daraus für beide nicht hinnehmbar. Die zuvor gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben erfolglos.

Der Schüler verweigerte dennoch weiterhin den Schulbesuch. Daraufhin erging gegen die Mutter eine Ordnungsverfügung. Sie müsse den Schulbesuch ihres Sohnes sicherstellen. Andernfalls würde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht.


Gegen die behördliche Anordnung stellte die Mutter einen Eilantrag. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die betreffende Anordnung auf der gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern beruhe, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Elternrechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch Sorge tragen könne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Corona-Virus zu sehen.

Zudem lasse sich das Risiko, am Corona-Virus zu erkranken, mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich impfen zu lassen und weiterhin (freiwillig) eine Maske zu tragen, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren, zumal weder die Mutter noch der Schüler einer Risikogruppe angehörten.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 21/2022, S. 969.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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