12.12.2022

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig

VG Köln, Urteile vom 16.09.2022 – 16 K 125/ 22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtswidrig

VG Köln, Urteile vom 16.09.2022 – 16 K 125/ 22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

In mehreren Verfahren entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass das Land Nordrhein-Westfalen die bereits im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen nicht zurückfordern darf. Damit gab das VG mehreren Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern recht.

Im Rahmen des Förderprogramms „NRW-Soforthilfe 2020“ bewilligte das Land Nordrhein-Westfalen kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 €. Erst im Nachhinein ermittelte das Land, ob diese Zuwendungen tatsächlich notwendig gewesen wären, um die Liquidität der Unternehmen und Selbstständigen aufrechterhalten zu können. In einigen Fällen setzte das Land nachträglich die Bewilligung niedriger als ursprünglich und forderte somit dementsprechende Teilbeträge zurück. Es bezog sich dabei auf die Tatsache, dass die Auszahlungen im Frühjahr lediglich vorläufig erfolgt seien.

Dem VG zufolge hatte bei den Bewilligungsbescheiden der Soforthilfen der Hinweis gefehlt, dass eine nachträgliche Prüfung stattfinden würde und durch diese ein Teil des Geldes zurückgefordert werden könnte. Dieser Vorbehalt wäre zwar rechtlich möglich, doch hätte dieser in den Bescheiden klar erkennbar erwähnt werden müssen. Außerdem seien die Schlussbescheide rechtswidrig gewesen, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass in den Unternehmen oder bei den Solo-Selbstständigen abgestellt hatte. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen, erklärte das Gericht. An diese Festlegung sei das Land gebunden.


Beim VG Köln sind inzwischen noch etwa 400 Klagen anhängig, die die Rückforderung von Corona-Selbsthilfen betreffen. Die hier erwähnten Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle.

Über das Vorgehen in den weiteren Verfahren wird entschieden, sobald für die hier behandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

VG Köln, Urteile vom 16.09.2022 – 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport, 22/2022, S. 1017.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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