13.09.2023

Regelhafte Verneinung der Fahreignung bei einmaligem Konsum harter Drogen

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Regelhafte Verneinung der Fahreignung bei einmaligem Konsum harter Drogen

Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgericht

Konsum harter Drogen zählt bei der Geeignetheit unabhängig von der Häufigkeit und von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. © Soho A studio – stock.adobe.com
Konsum harter Drogen zählt bei der Geeignetheit unabhängig von der Häufigkeit und von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. © Soho A studio – stock.adobe.com

Bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 29.03.2022 hatte gegen 21:20 Uhr ein durchgeführter sog. Drugwipetest bei einem Fahrzeugführer ein positives Ergebnis auf Amphetamine und Methamphetamine gezeigt und die chemisch-toxikologische Analyse vom 04.04.2022 der am 29.03.2022 entnommenen Blutprobe eine Methamphetamin-Konzentration von 468,4 ng/mI und eine Amphetamin-Konzentration von < 5 ng/ml ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Fahrzeugführer daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 04.06.2022 seine Fahrerlaubnisse entzogen.

Das vom Fahrzeugführer angerufene Verwaltungsgericht (VG) hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, weil bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels mit Ausnahme von Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr regelmäßig auf die fehlende Fahreignung schließen lasse. Hiergegen wendete der Fahrzeugführer in der Begründung seiner Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein, das VG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass aufgrund weiterer Kontrollen, u. a. am 04.05.2022, welche ein negatives Testergebnis aufwiesen, von einer Abstinenz ausgegangen werden könne, es zeige sich zudem eine Verhaltensänderung und ein Einstellungswandel in der Person des Fahrzeugführers.


Insbesondere habe er ausweislich des Polizeiberichts vom 07.05.2022 nach Belehrung geäußert, dass er sich in der Apotheke einen Drugwipetest gekauft habe, der negativ auf Betäubungsmittel reagiert habe, um sicherzugehen, dass er vom ersten und letzten Konsum keine Stoffe mehr in sich habe.

Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor

Er habe sein Fehlverhalten am 29.03.2022 eingesehen und Vorkehrungen getroffen, um sicher zu sein, dass er wieder ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen könne. Zudem sei vom VG kein medizinisch-psychologisches Gutachten als milderes Mittel bei einmaligem Betäubungsmittelkonsum i. S. eines einmaligen Fehltritts in Betracht gezogen und insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt worden.

Bei der Verkehrskontrolle am 29.03.2022 habe er nach der Einschätzung der kontrollierenden Polizeibeamten keine Auffälligkeiten gezeigt. Entgegen der Ansicht des VG könne nicht darauf geschlossen werden, dass dies auf einen nicht nur einmaligen Konsum hinweise, vielmehr spreche der Umstand dafür, dass keine drogenbedingte Fahrunsicherheit vorgelegen habe. Auch das Interesse hinsichtlich seiner beruflichen Existenz sei zu berücksichtigen. Es drohe seine Existenzgefährdung, da er ohne die Fahrerlaubnis seiner beruflichen Tätigkeit als Kurierfahrer nicht nachgehen könne. Die Fahrerlaubnisentziehung stelle sich damit für ihn als eine besondere Härte dar.

Diese dargelegten Gründe, auf deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 das OVG beschränkt ist, konnten keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. Das VG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Da hier noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die gegenwärtige Lage abzustellen.

Konsum harter Drogen zählt bei der Geeignetheit unabhängig von der Häufigkeit und von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration

Nach den Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) – mit Ausnahme von Cannabis – die Fahreignung.

Zu diesen Betäubungsmitteln zählt gem. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III u. a. auch Methamphetamin. Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. BtMG (außer der gelegentlichen Einnahme von Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle BW 11/2023, Rn. 138.

 
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