25.09.2023

Novelle des Bundeswaldgesetzes

Anregungen und Forderungen zur Novellierung

Novelle des Bundeswaldgesetzes

Anregungen und Forderungen zur Novellierung

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Die Bundesregierung beabsichtigt das Bundeswaldgesetz, welches in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1975 datiert ist, zu novellieren. Mit der Novelle sollen die geltenden Bestimmungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch zeitgemäß sind oder ob Anpassungsbedarf besteht. Die Verabschiedung ist für das Jahr 2024 vorgesehen. In der Folge wird es auch zu einer Anpassung des rheinland-pfälzischen Landeswaldgesetzes kommen müssen.

Der Gemeinsame Forstausschuss der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände „Deutscher Kommunalwald“ hat dem zuständigen Bundesministerium mit Schreiben vom 01.08.2022 erste Anregungen und Forderungen zur Novellierung übermittelt. Unter anderen wird ausgeführt: „Grundsätzlich sind wir der Auffassung, dass der Subsidiaritätsgrundsatz in der Waldpolitik unverändert Anwendung finden sollte und dass ordnungsrechtliche Regelungen auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden. Gerade mit Blick auf das zentrale Thema der Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes sind Anreizsysteme erforderlich. Konkret sprechen wir die nachstehend genannten Bereiche an:

Verankerung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse

Ein bedeutsames Anliegen aus kommunaler Sicht ist die Verankerung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse im Bundeswaldgesetz. Vor allem Forstzweckverbände sind in den Schwerpunkten des kleinstrukturierten Kommunalwaldes etablierte Instrumente der Zusammenarbeit zum Zwecke der gemeinsamen Waldbewirtschaftung und des Forstrevierdienstes. Da das Bundeswaldgesetz nur privatrechtliche Zusammenschlüsse von Waldbesitzenden kennt, sind Zweckverbände heute vom GAK-Förderbereich für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ausgeschlossen. Diese allein auf die Rechtsform abhebende Ungleichbehandlung im Bundeswaldgesetz ist aus kommunaler Sicht nicht sachgerecht. Sowohl mit privatrechtlichen als auch mit öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen werden die gleichen Ziele verfolgt, nämlich Strukturnachteile durch Selbsthilfeeinrichtungen zu überwinden.


Gute fachliche Praxis der Waldbewirtschaftung

Bereits in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene ist die gesetzliche Präzisierung der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung als ein Änderungspunkt festgelegt, mit dem die Rahmenbedingungen für einen Waldumbau hin zu artenreichen und klimaresilienten Wäldern verbessert werden sollen. Aus kommunaler Sicht ist diesbezüglich anzumerken, dass in der überwiegenden Zahl der Bundesländer bereits gesetzliche Regelungen bestehen, die insbesondere Anforderungen an eine ,ordnungsgemäße Forstwirtschaft‘ festlegen. Keinesfalls darf die beabsichtigte Regelung im Bundeswaldgesetz zu einer generellen Anhebung von waldgesetzlichen Bewirtschaftungsstandards führen. Dies würde die Spielräume für den Vertragsnaturschutz imWald, der gleichfalls Bestandteil der Koalitionsvereinbarung ist, schmälern. Auch das neue Förderinstrument ,Klimaangepasstes Waldmanagement‘, das auf zusätzliche Anforderungen oberhalb der gesetzlichen Vorgaben abstellt, wird insoweit tangiert.

Prozessschutzflächen

Die kommunalen Waldbesitzenden sprechen sich für eine Integration von Naturschutzbelangen in den nachhaltig und naturnah bewirtschafteten Wald aus. Dieser integrative Ansatz einer multifunktionalen Waldbewirtschaftung, gepaart mit segregativen Elementen (z. B. Naturwaldreservate, Nationalparke), stellt nach unserer Auffassung das Leitbild für den Körperschaftswald dar. Gleichwohl wächst die Bedeutung von Prozessschutzflächen für Biodiversität und Waldnaturschutz in den letzten Jahren beständig. Das neue Förderinstrument ,Klimaangepasstes Waldmanagement‘ des Bundes sieht bei größerem Waldbesitz eine natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche vor. Nach unserer Auffassung sollten die rechtlichen Fragen, die mit dem Prozessschutz im Wald verbunden sind, im Bundeswaldgesetz aufgegriffen und klargestellt werden. Dabei geht es insbesondere um die Auflösung von in Teilen konkurrierenden Vorgaben hinsichtlich einer Wiederaufforstungs- und Bewirtschaftungspflicht.

Verkehrssicherungspflichten entlang öffentlicher Verkehrswege

Aus kommunaler Sicht ist eine Entlastung der Waldbesitzenden bei den Verkehrssicherungspflichten entlang öffentlicher Verkehrswege dringend erforderlich. Die klimawandelbedingten Waldschäden führen vielerorts zu potenziellen Gefahrenquellen durch absterbende oder abgestorbene Bäume. In Anbetracht der dynamischen Entwicklung sind die betroffenen Waldbesitzenden, die weder den Verkehr eröffnet haben noch für das Entstehen der Gefahrenlage Verantwortung tragen, auf Unterstützung angewiesen. Daneben geht es in diesem Kontext auch um die wachsende Zahl von Flächen, die aufgrund gesellschaftspolitischer Anforderungen einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten bleiben.

Betretungsrecht

Im Hinblick auf das Betretungsrecht des Waldes im Allgemeinen und eine Vereinfachung der Rechtslage im Speziellen verweisen wir auf die bereits vorliegenden Impulse und Empfehlungen der Bundesplattform ,Wald – Sport, Erholung, Gesundheit‘ aus dem Jahr 2019.

Forstliche Risikovorsorge

Aus dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz, dessen Novellierung gleichfalls vorgesehen ist, können nach unserer Auffassung einzelne Regelungsbereiche in das Bundeswaldgesetz überführt werden. Dabei geht es vornehmlich um Aspekte der forstlichen Risikovorsorge und des vorbeugenden Risikomanagements. Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz sollte auch künftig als ein Krisenreaktionsgesetz erhalten bleiben und entsprechend der bereits erarbeiteten Empfehlungen weiterentwickelt werden.“

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 5/2023, Rn. 45.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
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