28.09.2023

Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg?

Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg?

Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Die Behinderung eines Weges kann ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstellen. | © pit24 - stock.adobe.com
Die Behinderung eines Weges kann ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstellen. | © pit24 - stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Trier (VG) hatte in einem Urteil über Verfügungen einer beklagten Gemeinde zu entscheiden. Streitig war, inwieweit eine Gemeinde Weisungsrecht bei Privatwegen hat.

Über das Grundstück der Kläger verläuft ein Teilstück eines Privatweges, in diesem Fall ein sogenannter Wirtschaftsweg. Dieser Weg wurde durch die Kläger von Baumstämmen und Ketten versperrt. Auch Schilder, die Unbefugten das Betreten und Befahren verboten, waren auf diesem Weg vorhanden.

Durch gesonderte Verfügungen forderte die beklagte Gemeinde die Kläger auf, die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsweges zu prüfen und die Hindernisse zu beseitigen, da die Sperrung des Weges ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht darstelle und eine Benutzung des Weges für die Allgemeinheit, Forstwirtschaft, Rettungsketten der Feuerwehr und den Katastrophenschutz nicht möglich sei.


Die Kläger legten hierauf jedoch Widerspruch ein, im Oktober 2022 erhoben sie Klage. Hierbei machten sie geltend, dass für den Erlass der Verfügungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, da es sich bei besagtem Weg um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg handele und da von diesem keine Gefahren ausgingen.

Verfügungen der Gemeinde rechtswidrig

Das VG gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, dass die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig seien, da tatsächlich keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die sich die Beklagte stützen könne.

Nach dem Naturschutzrecht wäre lediglich die Kreisverwaltung ermächtigt, wie auch nach der Straßenverkehrsordnung. Im Sinne des Landesstraßengesetzes handelt es sich bei dem betroffenen Weg nicht um eine öffentliche Straße, also wäre auch hier keine Rechtsgrundlage gegeben.

Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar sei, ergebe sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage, da dies allenfalls im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden könnte. Doch auch hier wäre die Beklagte nicht zuständig.

Schließlich sei auch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kläger ersichtlich, wonach diese für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen hätten.

VG Trier, Urteil vom 25.01.2023 – 9 K 2995/22.TR

 

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 11/2023, S. 488.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
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