26.07.2021

Quarantäneanordnungen müssen zeitlich befristet werden

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2020 – 3 K 489/20.KO.

Quarantäneanordnungen müssen zeitlich befristet werden

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2020 – 3 K 489/20.KO.

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Eine unbefristete Quarantäneanordnung verstößt i. d. R. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist damit rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, welche als Qualitätsmanagerin in der Verwaltung einer Seniorenresidenz arbeitet, erhielt im Mai dieses Jahres eine Quarantäneanordnung. Zuvor war es in dieser Seniorenresidenz zu Infektionen mit dem Corona-Virus bei Mitarbeitern und Bewohnern – bei Letzteren teilweise mit tödlichem Ausgang – gekommen. Die Anordnung wurde „bis auf Weiteres“ ausgesprochen und sollte erst dann aufgehoben werden, wenn in der Arbeitsstätte der Klägerin keine weiteren Infektionen mit dem Corona-Virus mehr nachgewiesen würden sowie für die Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliege.

Mit ihrer gegen den Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin u. a. die Feststellung, dass die – zwischenzeitlich wieder aufgehobene – Quarantäneanordnung rechtswidrig gewesen ist.


Zur Rechtswirkung der Quarantäneanordnung

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Zwar habe der Beklagte seine Anordnung im Nachhinein dahin gehend präzisiert, dass diese aufgehoben werde, wenn in der Einrichtung der Klägerin seit der letztmalig festgestellten Infektion mit dem Corona-Virus 14 Tage vergangen seien und weiterhin im Falle der Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliege.

Dies stellt allerdings nach Darlegung des VG keine Befristung im Sinne des Gesetzes dar. Denn dadurch sollte die Rechtswirkung der Quarantäneanordnung gerade nicht automatisch zu einem zukünftigen gewissen Zeitpunkt enden, sondern vielmehr noch von einer behördlichen Aufhebungsentscheidung abhängen. Die Quarantäneanordnung muss nach Ansicht des VG aber in zeitlicher Hinsicht aufgrund der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe möglichst kurz bemessen werden.

Sie sei vorliegend nicht den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes gerecht geworden, das eine Quarantänedauer von 14 Tagen (gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zu einer ansteckenden Person) empfohlen habe. Von daher sei die unbefristete Quarantäneanordnung zu weitgehend und damit nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2020 – 3 K 489/20.KO.

Gemeindeverwaltung 2021/148

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
n/a