25.03.2024

Öffentliche Bekanntmachungen im Internet: Anforderungen an Gemeinden

VGH Baden-Württemberg konkretisiert Kriterien

Öffentliche Bekanntmachungen im Internet: Anforderungen an Gemeinden

VGH Baden-Württemberg konkretisiert Kriterien

©MQ-Illustrations - stock.adobe.com
©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

In seinem aktuellen Urteil hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über die Frage zu entscheiden, welche Anforderungen an die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden durch die Bereitstellung der Informationen im Internet nach den gesetzlichen Vorgaben zu stellen sind.

Dem Urteil zugrunde lag eine Satzung der Stadt Breisach am Rhein, mit der sie die örtliche Vergnügungssteuer geändert hatte. Diese war mit dem Normenkontrollverfahren vor dem VGH angegriffen worden. Im Verfahren gelangte der VGH zu der Überzeugung, die Satzung verstoße gegen mehrere Regelungen über die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet und sei daher ungültig. Daraufhin erklärte das Gericht die Satzung für unwirksam.

Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung

Rechtsgrundlage für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden im Internet ist § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der Gemeindeordnung (DVO GemO). Nach § 1 Abs. 2 DVO GemO müssen öffentliche Bekanntmachungen im Internet – neben anderen Voraussetzungen – so erreichbar sein, dass der Bereich des Ortsrechts für den Internetnutzer bereits auf der Startseite erkennbar ist. Darüber hinaus sind die öffentlichen Bekanntmachungen durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu sichern.


Mangelhafte Startseite

Die Stadt Breisach hatte in ihrer die öffentlichen Bekanntmachungen regelnden Satzung eine Internetadresse angegeben, die zu einer Internetseite mit einer Schaltfläche führte. Von dort aus bestand die Möglichkeit zur Weiterleitung wahlweise auf die Seite des touristischen Informationsangebots der Stadt oder auf die Seite der Stadtverwaltung. Dort war auch die öffentliche Bekanntmachung der streitgegenständlichen Änderungssatzung verlinkt.

Hierzu stellte der VGH fest, nur die Internetseite, deren Internetadresse in der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung benannt ist, könne als Startseite i. S. d. § 1 Abs. 2 DVO GemO gelten. Deshalb müsste sich auch auf dieser Seite in erkennbarer Weise ein Bereich für öffentliche Bekanntmachungen befinden. Der VGH entschied, dass die Stadt Breisach auf ihrer Startseite keinen derartigen Bereich erkennbar gemacht hatte. Denn über die in der Satzung angegebene Internetadresse sei die Seite, auf der die öffentliche Bekanntmachung bereitgestellt war, nicht unmittelbar erreichbar gewesen.

Fehlende Signatur

Zudem war die auf der Seite der Stadtverwaltung eingestellte Datei, mit der die Satzung öffentlich bekanntgegeben werden sollte, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Darin erkannte der VGH ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 DVO GemO, der zur Unwirksamkeit der Satzung führe. Denn zum einen handele es sich bei der qualifizierten elektronischen Signatur um einen Mindeststandard, der den Schutz öffentlicher Bekanntmachungen vor Verfälschung gewährleiste. Zum anderen ersetze die Signatur die Funktion des Amtsblatts und stelle eine verlässliche Kenntnisnahme geltender Rechtsvorschriften sicher.

Wird eine Satzung im Internet öffentlich bekannt gegeben und nicht qualifiziert elektronisch signiert, kann sie demnach im Hinblick auf die Bedeutung der fehlenden Signatur keinen Bestand haben.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2024 – 2 S 518/23.

 
n/a