25.03.2024

Neuere Entwicklungen im niedersächsischen Katastrophenschutzrecht

Zukunftsweisende Änderungen - Teil 3

Neuere Entwicklungen im niedersächsischen Katastrophenschutzrecht

Zukunftsweisende Änderungen - Teil 3

Der Begriff Bevölkerungsschutz wird zunehmend auch als Oberbegriff für Zivilschutz und Katastrophenschutz verwendet.  | © Robert Kneschke
Der Begriff Bevölkerungsschutz wird zunehmend auch als Oberbegriff für Zivilschutz und Katastrophenschutz verwendet. | © Robert Kneschke

Fortsetzung des zweiten Teils

In den letzten Jahren wurde das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) mehrfach geändert, teilweise in sehr eiligen Gesetzgebungsverfahren, die mit den jeweils zu bewältigenden Krisen (COVID-19-Pandemie, russischer Angriffskrieg in der Ukraine) einhergingen. Durch die gesetzlichen Änderungen wurde tief in die Struktur des Katastrophenschutzrechts eingegriffen; die Umsetzung in der Praxis hat teilweise erst begonnen, insbesondere was den immer bedeutsamer werdenden Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS) angeht. Dieser Beitrag soll die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang darstellen und erläutern; er schließt mit einem Ausblick auf kommende Veränderungen im Katastrophenschutzrecht.

III. Ereignisse von landesweiter Tragweite

Mit § 27 a NKatSG hat der Landesgesetzgeber – wiederum auf Anregung von kommunaler Seite – die Einsatzanlässe des Katastrophenschutzes in der örtlichen Dimension erweitert, indem er in Satz 1 dem MI die Befugnis einräumt, die landesweite Tragweite eines Katastrophenfalls, außergewöhnlichen Ereignisses oder Katastrophenvoralarms festzustellen. Die landesweite Tragweite setzt nach Satz 2 voraus, dass entweder mehr als die Hälfte der Bezirke der unteren Katastrophenschutzbehörden von dem Ereignis betroffen sind,1Vgl. LT-Drs. 18/6482, S. 30. also mindestens 25 von 49,237 Landkreise (mit Region Hannover), acht kreisfreie Städte, Cuxhaven und Hildesheim sowie Landeshauptstadt Hannover und Göttingen; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NKatSG; dazu Schmidt (o. Fn. 77), § 2 Erl. 1.1. oder dass mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes (vgl. die Aufzählung in § 15 Abs. 1 NKatSG) für die Vorbereitung der Bekämpfung (bei einem Katastrophenvoralarm) oder für die Bekämpfung des Ereignisses benötigt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Feststellung des Ereignisses von landesweiter Tragweite im Ermessen des MI (anders als die gebundene Feststellung durch die untere Katastrophenschutzbehörde nach § 20 Abs. 1 NKatSG).3LT-Drs. 18/6482, S. 29; 18/7034, S. 55. Das MI hat mithin auch in Fällen des Satzes 2 die Möglichkeit, auf die Feststellung der landesweiten Tragweite zu verzichten und stattdessen fachaufsichtliche Maßnahmen nach § 27 NKatSG in Betracht zu ziehen (z. B. die koordinierende Leitung4Dazu oben C. mit Fn. 65.). Dieser Ermessensspielraum zeigt, dass § 27 a NKatSG eher als Mittel der Fachaufsicht angelegt ist, nicht als originäre Zuständigkeit wie § 27 Abs. 4 NKatSG.


Stellt das MI den Eintritt eines Katastrophenfalls von landesweiter Tragweite fest, geht die zentrale Leitung i. S. d. § 21 NKatSG zumindest teilweise auf das Land über. Nach Satz 4 muss das MI die Bezirke der unteren Katastrophenschutzbehörden festlegen (einen, mehrere oder sämtliche), in denen es die zentrale Leitung selbst übernimmt oder eine Landesbehörde dazu bestimmt (dies kann das NLBK sein, aber auch eine zur Lage passende Fachbehörde). Bei einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm von landesweiter Tragweite steht es nach Satz 5 hingegen im Ermessen des MI, ob es die zentrale Leitung (in einem, mehreren oder sämtlichen Bezirken) übernimmt.5Vgl. LT-Drs. 18/11126, S. 31. Verzichtet das MI darauf, überlässt es damit den unteren Katastrophenschutzbehörden in allen Bezirken die Bekämpfung des Ereignisses oder (beim Katastrophenvoralarm) die Vorbereitung der Bekämpfung, mit Ausnahme der Feststellung von Eintritt und Ende des Ereignisses nach § 20 Abs. 1 NKatSG.6LT-Drs. 18/11446, S. 12. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten in den nach Satz 4 oder 5 festgelegten Bezirken und in den übrigen Bezirken regelt § 27 a Sätze 6 und 7 NKatSG;7Dazu LT-Drs. 18/7034, S. 56; 18/11446, S. 12. unabhängig von der Festlegung der Bezirke kann das MI nach Satz 3 die Unterstellung von Einheiten und Einrichtungen abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 NKatSG regeln.8LT-Drs. 18/11446, S. 12.

Ein Katastrophenfall von landesweiter Tragweite wurde bisher noch nicht festgestellt. Bei der erstmaligen Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite im Dezember 2020 (Aufbau von Impfzentren zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie9Bek. d. MI. v. 02.12.2020, Nds. MBl. S. 1502; dazu Schwind, NLT-Informationen 2020, 185ff.) hat das MI landesweit die zentrale Leitung in sämtlichen Bezirken beansprucht.10Zur praktischen Umsetzung dieser zentralen Leitung anschaulich Schwind, Die Niedersächsischen Kommunen und Corona, in: NSI (Hrsg.), 9. Niedersächsischer Kommunalrechtskongress, 2022, S. 43, 57 f. Bei der zweiten Feststellung eines außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite im April 2022 (Transport, Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Kriegsvertriebenen und Flüchtlinge aus der Ukraine)11Pressemitteilung des MI vom 01.04.2022, abrufbar unter www.mi. niedersachsen.de (geprüft am 01.06.2023); dazu Schwind, NLT-Informationen 2022, 54, 56 f. wurde die zentrale Leitung in keinem Bezirk übernommen. Dies hat zu unterschiedlichen gesetzlichen Kostenfolgen geführt: Dort, wo das Land die zentrale Leitung übernimmt, trägt es nach § 31 Abs. 3 Satz 4 NKatSG die gesamten Kosten der Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses. In den übrigen Bezirken trägt es – wie bei örtlichen Ereignissen auch – nur die Kosten der überörtlichen Hilfe (§ 32 Abs. 2 NKatSG); es kann darüber hinaus nach § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG Zuwendungen gewähren.12Ereignisse von landesweiter Tragweite werden in der Regel auch Ereignisse ungewöhnlichen Ausmaßes i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG sein; die Zuwendungen betragen üblicherweise bis zu 75 Prozent der Einsatzkosten (LT-Drs. 18/6482, S. 18; 18/7034, S. 57). Die durch einen Katastrophenvoralarm von landesweiter Tragweite (ein solcher wurde bisher noch nicht festgestellt) entstehenden Kosten sind in jedem Fall von den unteren Katastrophenschutzbehörden zu tragen (§ 17 Abs. 4 und 5, § 31 Abs. 1 NKatSG).13LT-Drs. 18/7034, S. 57. Dass diese Kostenfolgen die Feststellungsentscheidung zumindest faktisch beeinflussen können, liegt auf der Hand.14Vgl. Gusy, DÖV 2011, 85, 93.

E. Erweiterung der landesseitigen Unterstützung

Mit der großen Novellierung im Jahr 202215Dazu oben B.II. sind in den §§ 6, 7 und 12 NKatSG Vorschriften in das NKatSG aufgenommen worden, welche die zunehmende Unterstützung der kommunalen (unteren) Katastrophenschutzbehörden durch die Landesebene (obere und oberste Katastrophenschutzbehörde) dokumentieren. Hier zeigt sich, dass Katastrophenschutzrecht zum großen Teil Organisationsrecht ist.16Vgl. Trute, KritV 2005, 342, 348; Gusy, DÖV 2011, 85, 93. Nicht in das NKatSG aufgenommen wurde hingegen der Landesbeirat Katastrophenschutz, der sich bereits im Jahr 2017 zur Beratung des MI konstituiert hat.17Pressemitteilung des MI vom 21.06.2017, abrufbar unter www.mi. niedersachsen.de (geprüft am 01.06.2023). In diesem Beirat sind die kommunalen Spitzenverbände, die Hilfsorganisationen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, THW, NLBK und MI vertreten.

I. Landeskatastrophenschutzstab

6 Abs. 3 NKatSG verlangt die Bildung eines Landeskatastrophenschutzstabes beim MI; über die Berufung der Mitglieder entscheidet der Staatssekretär. Er beruft den Stab ein und leitet ihn; die obere Katastrophenschutzbehörde hat den Stab zu unterstützen.18Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 6 f. Anders als beim Katastrophenschutzstab der unteren Katastrophenschutzbehörde ist gesetzlich nicht geregelt, wer im Stab vertreten sein soll (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 NKatSG), welche Aufgabe der Stab konkret hat (vgl. § 6 Abs. 2 NKatSG) und wann der Stab einzuberufen ist (vgl. § 21 Abs. 2 NKatSG); dies ist jeweils dem Ermessen des Staatssekretärs überlassen.19Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 7. Anlässe für die Einberufung des Landeskatastrophenschutzstabes dürften v. a. solche Lagen sein, die das Potenzial für ein Ereignis von landesweiter Tragweite (§ 27 a NKatSG) haben, nicht hingegen regional begrenzte Lagen. Vorgaben für die Gliederung des Stabes in vier bis sechs Sachgebiete ergeben sich aus der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 100.20RdErl. d. MI v. 17.10.2008, Nds. MBl. S. 1102. Der Landeskatastrophenschutzstab ist eingeführt worden, damit das MI bei einem Katastrophenfall oder außergewöhnlichen Ereignis von landesweiter Tragweite die zentrale Leitung nach § 27 a Satz 4 oder 5 NKatSG übernehmen und dabei auf „durchhaltefähige Einsatzstrukturen“21Temmler, NdsVBl. 2021, 303. zurückgreifen kann, ggf. auch in Doppel- oder Mehrfachlagen22Vgl. dazu Schwind (o. Fn. 106), S. 46..

II. Ständige Lagebewertung und Sicherheitslagebild

Keine Stabsaufgabe, sondern eine im Rahmen der allgemeinen Aufbauorganisation vom MI oder der von ihm bestimmten Landesbehörde zu leistende Aufgabe23LT-Drs. 18/11126, S. 23; 18/11446, S. 7 (zu § 6 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs). ist der in § 7 Abs. 2 NKatSG geregelte Lagedienst. Dazu zählt die Verpflichtung, ständig die aktuelle Lage und die drohenden Katastrophengefahren zu beobachten (Satz 1) sowie die sich daraus ergebenden Risiken eines Ereignisses von landesweiter Tragweite zu analysieren und zu bewerten (Satz 2). Es ist ein Sicherheitslagebild zu erstellen und fortzuschreiben (Satz 3), das die Risiken nach Satz 2 benennt und bewertet und daraus Handlungsempfehlungen ableitet (Satz 4). Da die Zuständigkeit der fachlich für verschiedene Katastrophenszenarien (Wasser, Strom- und Gasversorgung, Atomanlagen usw.) zuständigen Ministerien unberührt bleibt (Satz 5), besteht die Gefahr von Doppelzuständigkeiten und widersprüchlichen Sichtweisen innerhalb der Landesregierung. Dies soll in der Praxis dadurch vermieden werden, dass das Sicherheitslagebild die Gefahranalysen der jeweils zuständigen Ministerien zusammenführt und lediglich um operative Aspekte ergänzt.24Vgl. LT-Drs. 11446, S. 7. Diese Zusammenführung und Ergänzung der bei den verschiedenen Stellen der Landesregierung vorhandenen Erkenntnisse und Fähigkeiten in einem Lagedienst beim MI ist eine weitere notwendige Vorbereitungshandlung des Landes, um bei einem Katastrophenfall oder außergewöhnlichen Ereignis von landesweiter Tragweite die zentrale Leitung nach § 27 a Satz 4 oder 5 NKatSG auch tatsächlich übernehmen zu können.

III. Einheiten und Einrichtungen des Landes

In § 12 Abs. 2 bis 4 NKatSG normiert sind die zentralen Landeseinheiten,25Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 10 c NKatSG ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden; vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 9. die mobilen Führungsstäbe (die den Landeskatastrophenstab unterstützen),26LT-Drs. 18/11446, S. 8; dazu auch LT-Drs. 18/11126, S. 24. das Zentrallager für den Katastrophenschutz (das 2016 von der Landesaufnahmebehörde übernommen wurde)27LT-Drs. 18/11126, S. 26. Damit wurde auch einer Forderung der Kommunen entsprochen; vgl. Schwind (o. Fn. 106), S. 61 f. und die Einheiten, die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der EU auf Grundlage des Beschlusses 1313/2013/EU zum Einsatz kommen.28Dazu LT-Drs. 18/11126, S. 26 f. Der Begriffsbestimmung in § 13 Abs. 2 NKatSG ist zu entnehmen, dass es bei den zentralen Landeseinheiten um den Aufbau besonderer Kapazitäten geht, insbesondere Sondervorhaltungen und Spitzenabdeckungen, die auf örtlicher Ebene nicht sinnvoll aufzustellen wären (z. B. die Betreuungsplätze 500).29LT-Drs. 18/11126, S. 26. Das Land beauftragt damit entweder Hilfsorganisationen oder bedient sich eigener Einsatzkräfte und -mittel (§ 12 Abs. 2 Satz 2 NKatSG).30LT-Drs. 18/11446, S. 9. Das Problem der Doppel- und Mehrfachverplanung von Personen in zentralen Landeseinheiten sowie örtlichen Brandschutz- oder Katastrophenschutzeinheiten31Vgl. auch Schwind (o. Fn. 106), S. 45. war dem Gesetzgeber bewusst; auf ein striktes Verbot jeder Doppelverplanung wurde aber verzichtet, weil es praktisch kaum umsetzbar wäre.32LT-Drs. 18/11446, S. 9. Das Zentrallager wird zwar nach § 12 Abs. 3 NKatSG vom NLBK unterhalten, untersteht aber ebenso wie die Einheiten nach § 12 Abs. 2 und 4 NKatSG dem MI (§ 16 Abs. 4 NKatSG). Allein das MI entscheidet durch Anordnung im Rahmen der überörtlichen Hilfe über den Einsatz dieser Einheiten und Einrichtungen (§ 23 Abs. 4 NKatSG).33Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 11. Angesichts der Landesverantwortung sowohl für Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung als auch für den Einsatz ist es konsequent, dass das Land insoweit alleiniger Kostenträger ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 sowie § 32 Abs. 3 und 4 NKatSG).34Soweit nicht die EU den Einsatz angefordert hat und die Kosten übernimmt; vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 15. Auch diese gesetzlichen Änderungen dienen teilweise dazu, dem Land die zentrale Leitung der Bekämpfung eines Ereignisses von landesweiter Tragweite zu ermöglichen. Hinzu treten hier aber zum einen wirtschaftliche Gründe für zentrale Vorhaltungen und zum anderen die unumgängliche Vermittlungsfunktion des Landes bei Auslandseinsätzen im Rahmen des EU-Katastrophenschutzes.

F. Kritische Infrastruktur (KRITIS)

Nicht erst die Corona-Pandemie und der russische Angriffskrieg in der Ukraine haben den Blick auf den Schutz der kritischen Infrastruktur (KRITIS) gelenkt, der seit 2008 im Raumordnungsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG) und seit 2009 im Zivilschutzrecht (§ 18 Abs. 2 ZSKG) verankert ist.35Vgl. zur KRITIS-Historie allgemein BBK (Hrsg.), 10 Jahre „KRITIS-Strategie“, 2020, abrufbar im Internet unter www.bbk.bund.de (geprüft am 01.06.2023), S. 17 ff. KRITIS-Einrichtungen sind in Niedersachsen schon seit 1978 (potenziell) Bestandteil des Katastrophenplans gemäß § 10 NKatSG.36Vgl. die Aufzählung unter Nr. 7 (Besondere Einrichtungen im eigenen Zuständigkeitsbereich) der Anlage zum RdErl. d. MI v. 21.12.2011 (Nds. MBl. 2012, S. 35), geändert durch RdErl. d. MI v. 14.11.2017 (Nds. MBl. S. 1538). Nachdem mit dem IT-Sicherheitsgesetz (2015)37Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1324). Vgl. dazu BT-Drs. 18/4096 (Gesetzentwurf) und BT-Drs. 18/5121 (Beschlussempfehlung und Bericht). die Cybersicherheit von KRITIS durch den Bundesgesetzgeber im BSI-Gesetz (BSIG) umfassend geregelt wurde, ist in Niedersachsen 2017 die Entwicklung eines ressortübergreifenden Konzepts zum Schutz kritischer Infrastrukturen (insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen jenseits der IT-Sicherheit) in Aussicht genommen worden.38Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU 2017-2022, S. 39. Dies wurde seit Beginn der Corona-Pandemie auch von kommunaler Seite angemahnt.39Vgl. Schwind (o. Fn. 106), S. 64 f. Infolgedessen wurde 2022 die gesetzliche Regelung in § 5 a NKatSG geschaffen,40Dazu oben B.II. die auf einem Kompromiss der fachlich mit KRITIS befassten Ressorts (Inneres, Wirtschaft und Umwelt) beruht.41LT-Drs. 18/11446, S. 3; vgl. zur Ressortbetroffenheit auch LT-Drs. 18/11126, S. 16. Damit wurde Landesbehörden und Kommunen eine Herkulesaufgabe übertragen, deren erfolgreiche Bewältigung auf Grundlage des § 5 a NKatSG bezweifelt werden muss, denn die KRITIS-Definition ist unscharf (dazu I.), die Verpflichtung der KRITIS-Betreiber teilweise verfassungswidrig (dazu II.) und die Aufgabenabgrenzung innerhalb der Landesregierung diffus (dazu III.). Die Regelung in § 5 a NKatSG wird überdies durch die europäische CER-Richtlinie, die durch ein KRITIS-Dachgesetz des Bundes umgesetzt werden soll, überholt werden (dazu IV.) und auch aus diesem Grund geändert werden müssen.

I. KRITIS-Definition

Die erste Herausforderung des Schutzes von KRITIS ist deren Identifizierung. § 5 a Abs. 1 NKatSG enthält daher eine Legaldefinition. Im Gesetzentwurf wurde (ohne Begründung42Vgl. LT-Drs. 18/11126, S. 21.) eine Definition aus dem Jahr 2009 verwendet, die zahlreiche begriffliche Schwächen aufweist, insbesondere durch die Anknüpfung an „Organisationen und Einrichtungen“, die den Anlagen- oder Betreiberbezug im Unklaren lässt, und den Verzicht auf die Nennung bestimmter Sektoren (Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr usw.), die den zur Definition gehörenden „Versorgungsengpässen“ erst einen sprachlichen Bezugspunkt böten.43Vgl. zum Ganzen LT-Drs. 18/11446, S. 2 f. Im Landtag wurde an dieser problematischen Definition zwar festgehalten, um den KRITIS-Begriff möglichst offenzuhalten, jedoch unter wesentlichen Modifikationen. Insbesondere wurde durch Absatz 1 Nr. 1 gesetzlich festgelegt, dass alle Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die nach § 2 Abs. 10 und § 10 Abs. 1 BSIG i. V. m. der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) aufgrund der dort detailliert festgelegten Sektoren, Anlagenkategorien und Schwellenwerte hinsichtlich der IT-Sicherheit als KRITIS festgelegt wurden, auch als KRITIS i. S. d. NKatSG gelten. Damit hat sich der Landesgesetzgeber die aufwendigen, unter Einbeziehung der Betreiberseite gewonnenen Festlegungen des Bundes zu eigen gemacht. Das ist zu begrüßen, denn es liegt auf der Hand, dass Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die von so hoher Bedeutung für das Gemeinwesen sind, dass ihre mögliche Beeinträchtigung aufgrund von Cyberangriffen sie zu KRITIS qualifiziert, auch bei möglichen Beeinträchtigungen aufgrund von Natur- oder anderen Katastrophen als KRITIS angesehen werden müssen. Für das Gemeinwesen spielt es schließlich keine Rolle, aus welchem Grund die KRITIS beeinträchtigt ist.

Die defizitäre Begriffsbestimmung des Entwurfs wurde in Absatz 1 Nr. 2 zu einer bloßen Erweiterungsoption – für den Fall, dass in Niedersachsen der Bedarf bestehen sollte, den Bereich der KRITIS i. S. d. BSIG zu erweitern.44LT-Drs. 18/11446, S. 3. Die notwendige Rechtssicherheit für die (potenziellen) KRITIS-Betreiber ergibt sich daraus, dass die Erweiterung einer Verordnung der Landesregierung (Absatz 5) und einer darauf beruhenden behördlichen KRITIS-Einstufung durch Verwaltungsakt (Absatz 6) bedarf.45LT-Drs. 18/11446, S. 3. Mit der zusätzlichen Möglichkeit in Absatz 6 Satz 3, Einrichtungen und Organisationen den KRITIS gleichzustellen, obwohl die KRITIS-Kriterien der Verordnung verfehlt werden, wird die ohnehin unscharfe Definition allerdings weiter perforiert.46Vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 6. Die hier vom Gesetzgeber gewollte Flexibilität dürfte auf Erfahrungen der Corona-Pandemie beruhen (z. B. bei der Kinderbetreuung für KRITIS-Beschäftigte). Die damals wahrgenommenen Probleme werden sich möglicherweise durch das geplante KRITIS-Dachgesetz des Bundes erledigen (dazu unten IV.). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist vorerst nicht mit einer Verordnung nach Absatz 5 zu rechnen.

[…]

G. Ausblick und Schluss

Auch wenn die Änderungen an den Grundstrukturen des NKatSG, mit denen das Land in die Lage versetzt worden ist, operative Verantwortung zu übernehmen (dazu oben C., D. und E.),47Für länderübergreifende Katastrophenfälle stehen vergleichbare Regelungen aus; Gusy, GSZ 2020, 101, 102. vorerst zu einem Abschluss gekommen zu sein scheinen, ist nicht zu erwarten, dass das NKatSG in den kommenden Jahren unverändert bleibt – nicht nur im KRITISBereich (dazu oben F.). Im Landtag der 19. Wahlperiode sind erste Änderungsbestrebungen erkennbar, allerdings politisch noch nicht näher konturiert.48Vgl. den aktuellen Entschließungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drs. 19/534 (verteilt am 15.02.2023): „organisatorische, strukturelle und rechtliche Optimierungspotenziale des Katastrophenschutzes“. Dazu wurde zunächst eine schriftliche Unterrichtung durch die Landesregierung erbeten; Ausschussprotokoll Ausschuss für Inneres und Sport 19/10, 09.03.2023, S. 9. In ihrem Koalitionsvertrag haben SPD und Grüne angekündigt, die Helferinnen/Helfer im Katastrophenschutz „den Freiwilligen Feuerwehren in Bezug auf die Freistellung auch für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die Teilnahme an Übungen gleichstellen“ zu wollen.49Sicher in Zeiten des Wandels, Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen 2022-2027, S. 108. Vor dem Hintergrund, dass die freiwilligen Helferinnen/ Helfer im Katastrophenschutz bereits freigestellt werden für Katastrophenschutzübungen sowie für angeordnete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (§ 17 Abs. 2 und 3 Satz 2 NKatSG), ebenso wie die Mitglieder der Einsatzabteilungen der freiwilligen Feuerwehren (§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NBrandSchG), dürfte damit insbesondere die Freistellung bei gleitender Arbeitszeit gemeint sein, die 2018 bei der Feuerwehr eingeführt worden ist (§ 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 NBrandSchG).50Möglicherweise sind damit auch Regelungen über die Verschwiegenheit gemeint (vgl. § 12 Abs. 6 NBrandSchG). Vgl. zum Ganzen Artikel 1 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 95); LT-Drs. 18/420, S. 20 f. (Gesetzentwurf), LT-Drs. 18/855, S. 3 f. (Beschlussempfehlung) und LT-Drs. 18/902 (schriftl. Bericht), S. 2 f. Solche Anpassungen zwischen NKatSG und NBrandSchG sind für die Motivation der Helferinnen/Helfer von großer Bedeutung und bleiben notwendig, solange Niedersachsen nicht dem Beispiel anderer Länder folgt, Brand- und Katastrophenschutz in einem Gesetz zusammenzufassen.51So Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, und Thüringen sowie (unter Einschließung des Rettungsdienstes) Bremen und Sachsen. Wie Niedersachsen folgen dem Trennungsprinzip Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Vgl. zum Ganzen Kloepfer (o. Fn. 10), § 2 Rn. 23; Wiss. Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 3 – 3000 – 112/22, S. 4 ff.

Nach den zahlreichen Änderungen der letzten Jahre kann der Vorwurf, das Katastrophenschutzrecht sei eine „vernachlässigte“ oder „verdrängte“ Materie,52Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121; Trute, KritV 2005, 342; Gusy, GSZ 2020, 101, 103. jedenfalls für Niedersachsen nicht aufrechterhalten werden. Eine Vernachlässigung oder Verdrängung zeichnet sich auch für die Zukunft nicht ab. Der Gesetzgeber sollte bei den zukünftigen Änderungen auch weiterhin der Maxime folgen, die ihn bereits vor fast 50 Jahren geleitet hat: „Die Erfahrungen der letzten Jahre in Niedersachsen haben gezeigt, dass es in derartigen Notstandsfällen nah und fern weder bei den berührten behördlichen Stellen noch bei den in Frage kommenden Einsatz- und Hilfskräften und auch nicht in der Bevölkerung an ausreichender Einsatz- und Hilfsbereitschaft mangelt. Im Gegenteil werden Erwartungen und Bedarf hier oft weit übertroffen. Worauf es ankommt, ist, das Bekämpfungs- und Hilfspotenzial vorsorgend einzuplanen und seinen wirksamen Einsatz zu organisieren. Dafür Sorge zu tragen, muss auch als eine moralische Verpflichtung dieser humanitären Einsatz- und Hilfsbereitschaft gegenüber gesehen werden.“53LT-Drs. 8/2500, S. 14.

Entnommen aus den Niedersächsischen Verwaltungsblättern Heft 8/2023, S. 255 ff.

 

Dr. Dennis Miller

Ministerialrat, Referent beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtages
----------
  • 1
    Vgl. LT-Drs. 18/6482, S. 30.
  • 2
    37 Landkreise (mit Region Hannover), acht kreisfreie Städte, Cuxhaven und Hildesheim sowie Landeshauptstadt Hannover und Göttingen; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 NKatSG; dazu Schmidt (o. Fn. 77), § 2 Erl. 1.1.
  • 3
    LT-Drs. 18/6482, S. 29; 18/7034, S. 55.
  • 4
    Dazu oben C. mit Fn. 65.
  • 5
    Vgl. LT-Drs. 18/11126, S. 31.
  • 6
    LT-Drs. 18/11446, S. 12.
  • 7
    Dazu LT-Drs. 18/7034, S. 56; 18/11446, S. 12.
  • 8
    LT-Drs. 18/11446, S. 12.
  • 9
    Bek. d. MI. v. 02.12.2020, Nds. MBl. S. 1502; dazu Schwind, NLT-Informationen 2020, 185ff.
  • 10
    Zur praktischen Umsetzung dieser zentralen Leitung anschaulich Schwind, Die Niedersächsischen Kommunen und Corona, in: NSI (Hrsg.), 9. Niedersächsischer Kommunalrechtskongress, 2022, S. 43, 57 f.
  • 11
    Pressemitteilung des MI vom 01.04.2022, abrufbar unter www.mi. niedersachsen.de (geprüft am 01.06.2023); dazu Schwind, NLT-Informationen 2022, 54, 56 f.
  • 12
    Ereignisse von landesweiter Tragweite werden in der Regel auch Ereignisse ungewöhnlichen Ausmaßes i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 3 NKatSG sein; die Zuwendungen betragen üblicherweise bis zu 75 Prozent der Einsatzkosten (LT-Drs. 18/6482, S. 18; 18/7034, S. 57).
  • 13
    LT-Drs. 18/7034, S. 57.
  • 14
    Vgl. Gusy, DÖV 2011, 85, 93.
  • 15
    Dazu oben B.II.
  • 16
    Vgl. Trute, KritV 2005, 342, 348; Gusy, DÖV 2011, 85, 93.
  • 17
    Pressemitteilung des MI vom 21.06.2017, abrufbar unter www.mi. niedersachsen.de (geprüft am 01.06.2023). In diesem Beirat sind die kommunalen Spitzenverbände, die Hilfsorganisationen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, THW, NLBK und MI vertreten.
  • 18
    Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 6 f.
  • 19
    Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 7.
  • 20
    RdErl. d. MI v. 17.10.2008, Nds. MBl. S. 1102.
  • 21
    Temmler, NdsVBl. 2021, 303.
  • 22
    Vgl. dazu Schwind (o. Fn. 106), S. 46.
  • 23
    LT-Drs. 18/11126, S. 23; 18/11446, S. 7 (zu § 6 Abs. 3 Satz 3 des Entwurfs).
  • 24
    Vgl. LT-Drs. 11446, S. 7.
  • 25
    Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 10 c NKatSG ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden; vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 9.
  • 26
    LT-Drs. 18/11446, S. 8; dazu auch LT-Drs. 18/11126, S. 24.
  • 27
    LT-Drs. 18/11126, S. 26. Damit wurde auch einer Forderung der Kommunen entsprochen; vgl. Schwind (o. Fn. 106), S. 61 f.
  • 28
    Dazu LT-Drs. 18/11126, S. 26 f.
  • 29
    LT-Drs. 18/11126, S. 26.
  • 30
    LT-Drs. 18/11446, S. 9.
  • 31
    Vgl. auch Schwind (o. Fn. 106), S. 45.
  • 32
    LT-Drs. 18/11446, S. 9.
  • 33
    Dazu LT-Drs. 18/11446, S. 11.
  • 34
    Soweit nicht die EU den Einsatz angefordert hat und die Kosten übernimmt; vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 15.
  • 35
    Vgl. zur KRITIS-Historie allgemein BBK (Hrsg.), 10 Jahre „KRITIS-Strategie“, 2020, abrufbar im Internet unter www.bbk.bund.de (geprüft am 01.06.2023), S. 17 ff.
  • 36
    Vgl. die Aufzählung unter Nr. 7 (Besondere Einrichtungen im eigenen Zuständigkeitsbereich) der Anlage zum RdErl. d. MI v. 21.12.2011 (Nds. MBl. 2012, S. 35), geändert durch RdErl. d. MI v. 14.11.2017 (Nds. MBl. S. 1538).
  • 37
    Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1324). Vgl. dazu BT-Drs. 18/4096 (Gesetzentwurf) und BT-Drs. 18/5121 (Beschlussempfehlung und Bericht).
  • 38
    Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU 2017-2022, S. 39.
  • 39
    Vgl. Schwind (o. Fn. 106), S. 64 f.
  • 40
    Dazu oben B.II.
  • 41
    LT-Drs. 18/11446, S. 3; vgl. zur Ressortbetroffenheit auch LT-Drs. 18/11126, S. 16.
  • 42
    Vgl. LT-Drs. 18/11126, S. 21.
  • 43
    Vgl. zum Ganzen LT-Drs. 18/11446, S. 2 f.
  • 44
    LT-Drs. 18/11446, S. 3.
  • 45
    LT-Drs. 18/11446, S. 3.
  • 46
    Vgl. LT-Drs. 18/11446, S. 6.
  • 47
    Für länderübergreifende Katastrophenfälle stehen vergleichbare Regelungen aus; Gusy, GSZ 2020, 101, 102.
  • 48
    Vgl. den aktuellen Entschließungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, LT-Drs. 19/534 (verteilt am 15.02.2023): „organisatorische, strukturelle und rechtliche Optimierungspotenziale des Katastrophenschutzes“. Dazu wurde zunächst eine schriftliche Unterrichtung durch die Landesregierung erbeten; Ausschussprotokoll Ausschuss für Inneres und Sport 19/10, 09.03.2023, S. 9.
  • 49
    Sicher in Zeiten des Wandels, Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen 2022-2027, S. 108.
  • 50
    Möglicherweise sind damit auch Regelungen über die Verschwiegenheit gemeint (vgl. § 12 Abs. 6 NBrandSchG). Vgl. zum Ganzen Artikel 1 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 95); LT-Drs. 18/420, S. 20 f. (Gesetzentwurf), LT-Drs. 18/855, S. 3 f. (Beschlussempfehlung) und LT-Drs. 18/902 (schriftl. Bericht), S. 2 f.
  • 51
    So Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, und Thüringen sowie (unter Einschließung des Rettungsdienstes) Bremen und Sachsen. Wie Niedersachsen folgen dem Trennungsprinzip Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Vgl. zum Ganzen Kloepfer (o. Fn. 10), § 2 Rn. 23; Wiss. Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 3 – 3000 – 112/22, S. 4 ff.
  • 52
    Stober/Eisenmenger, NVwZ 2005, 121; Trute, KritV 2005, 342; Gusy, GSZ 2020, 101, 103.
  • 53
    LT-Drs. 8/2500, S. 14.
n/a