15.05.2024

Müller: „Das Grundgesetz ist in meinem Alltag allgegenwärtig“

PUBLICUS-Serie zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes – Folge 3

Müller: „Das Grundgesetz ist in meinem Alltag allgegenwärtig“

PUBLICUS-Serie zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes – Folge 3

75 Jahre Grundgesetz: Meilenstein für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. | © picoStudio; Binder Medienagentur  - stock.adobe.com
75 Jahre Grundgesetz: Meilenstein für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. | © picoStudio; Binder Medienagentur - stock.adobe.com

Am 23. Mai 2024 wird das Grundgesetz 75 Jahre alt. Mit dieser PUBLICUS-Interviewreihe zum Jubiläum haben wir renommierte Juristen befragt und ein Stimmungsbild zur deutschen Verfassung eingeholt.

Folge 3: Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und Honorarprofessor der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen

PUBLICUS: Das Grundgesetz sei eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik, sagten 86 Prozent der Befragten in einer repräsentativen Umfrage vor fünf Jahren. Was sind aus Ihrer Sicht die Gründe für diese positive Rezeption?


Müller: Die Regelungen des Grundgesetzes sind keine abstrakten Programmsätze, sondern sie sind eine schlüssige Konsequenz aus den grauenhaften Erfahrungen des „Dritten Reichs“. Das Grundgesetz ist damit die Speerspitze des juristischen Gegensteuerns in Richtung Menschlichkeit und Menschenrechte. Nichts könnte extremistischen und autoritären Bestrebungen besser entgegengestellt werden, als die Unantastbarkeit der Würde des Menschen an die Spitze einer Verfassung und damit eines staatlichen Leitbildes zu stellen. Dieser historische Kontext verleiht dem Grundgesetz seine Glaubwürdigkeit, seine Authentizität. Und trotz dieses historischen Fundaments entfaltet das Grundgesetz bis heute seine ganz konkrete Schutzfunktion für die einzelnen Bürger, selbst in den aktuellsten Herausforderungen, vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung bis hin zum sozio-kulturellen Existenzminimum. Der wesentliche Grund für die positive Rezeption dürfte also sein: Das Grundgesetz funktioniert auch nach 75 Jahren großartig.

PUBLICUS: Dennoch hat das Grundgesetz durch 67 Änderungsgesetze 237 Einzeländerungen erfahren. Von 122 geänderten Artikeln wurden 59 Artikel mehrfach geändert. Folgt dies aus der Notwendigkeit, eine Verfassung aktuell zu halten, oder wurde das Grundgesetz angesichts der Vielzahl der Änderungen nicht eher zur politischen Verfügungsmasse?

Müller: Dass sich eine Rechtsordnung mit der Gesellschaft weiter entwickeln muss, ist Grundvoraussetzung für ihre Funktionalität. Dies gilt auch für das Grundgesetz. Klar ist, dass Veränderungen an einer Verfassung besonders behutsam erfolgen müssen. Hierfür sorgt nicht nur die Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit, sondern auch der Respekt, den das Parlament dem Grundgesetz – gerade wegen seiner historischen Bedeutung – bislang entgegengebracht hat. In Zeiten, in den Extremismus aber auch wieder in den Parlamenten wiederzufinden ist, gilt es hier in der Tat wachsam zu sein, sowohl auf Seiten der Politik, aber vor allem auf Seiten der Wählerinnen und Wähler.

PUBLICUS: Eine Verfassung soll nicht zuletzt, so eine landläufige Vorstellung, die Garantie von Grundrechten und Freiheiten „von der Agenda“ nehmen, um diese den Wechselfällen der tagespolitischen Opportunität zu entziehen. Vor dem Hintergrund auch der Bedrohung durch einen erstarkenden politischen Extremismus: Inwiefern wird das Grundgesetz dieser Funktion gerecht?

Müller: Als ich im Studium in der Vorlesung „Staatsrecht“ die Definition der Grundrechte gehört habe, als ich verfassungsrechtliche Klausuren gelöst habe, hätte ich mir nicht träumen lassen, dass das Grundgesetz derart praktische Auswirkungen auch auf die Arbeit eines erstinstanzlichen Gerichts hat. Die Sozialgerichte werden ja zuweilen „kleine Verfassungsgerichte“ genannt. Das ist gar nicht so verkehrt. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Gleichheitsrechte, die Menschenwürde, all das wenden wir fast alltäglich zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an. Ich kann also tatsächlich ganz praktisch sagen: Das Grundgesetz wird seiner Funktion bestens gerecht. Es ist in meinem Alltag allgegenwärtig.

PUBLICUS: Die aktuelle politische Situation hat die Diskussion wieder entfacht: Sind die Instrumente, die das Grundgesetz unter dem vom BVerfG geprägten Begriff der „wehrhaften Demokratie“ zur Bekämpfung seiner Gegner bereithält, aus Ihrer Sicht ausreichend?

Müller: Die Verantwortung, die Demokratie zu erhalten, liegt natürlich zuallererst bei ihrem Souverän, dem Volk. Die Wählerinnen und Wähler sind in der Verantwortung, klug und demokratieerhaltend zu wählen. Die Geschwindigkeit der Informationsverbreitung, mehr oder weniger soziale Netzwerke sowie eine durch Krisen aufgeheizte, polarisierte Stimmung lassen es aber jüngst tatsächlich nicht mehr garantiert erscheinen, dass die Wählerinnen und Wähler die Demokratie und den Rechtsstaat nicht selbst ans Messer liefern. Mechanismen, die Grundfesten unserer Gesellschaft zu sichern, sollten daher meiner Meinung durchaus in Betracht gezogen werden. Ob sich jede staatliche Institution und jede gesellschaftliche, freiheitliche Errungenschaft aber tatsächlich gegen jeden Sturm schützen lassen, ist fraglich. Ein Blick nach Amerika zeigt, wie schnell eine Entwicklung in ungeahnte Richtungen gehen kann.

PUBLICUS: Sind trotz der Vielzahl der Änderungen weitere Anpassungen erforderlich – und wenn ja: Welche?

Müller: Aus meiner Sicht funktioniert das Grundgesetz hervorragend. Anpassungsbedarf sehe ich fast ausschließlich im einfachen Recht.

PUBLICUS: Wie stehen Sie z. B. zu einer Einschränkung des Streikrechts im Bereich der Daseinsvorsorge?

Müller: Hier gab es jüngst zwar Auswirkungen des Streikrechts, die erheblich waren. Klar, auch ich habe geschimpft, dass meine Bahn nicht kam. Aber ich sehe hier noch keine Auswirkungen von einer Intensität, die einer Verfassungsänderung bedürften.

PUBLICUS: Was verbinden Sie mit dem von Dolf Sternberger geprägten Begriff des „Verfassungspatriotismus“, und halten Sie ihn für eine geeignete Kategorie, um auch heute noch angemessen über die Bestandsvoraussetzungen des demokratischen Verfassungsstaats zu sprechen?

Müller: Ich sehe mich selbst als „Fan“ des Grundgesetzes. Der Begriff des „Verfassungspatriotismus“ meint letztlich das gleiche. Die Ausstrahlwirkung des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte als unserer gesellschaftlichen Grundwerte, sollte nicht nur etwas sein, zu dem wir uns alle bekennen. Wir müssen diese Grundwerte einerseits als für unsere Gesellschaft im besten Sinne selbstverständlich – im Sinne von unverbrüchlich – ansehen und wir müssen sie andererseits in all unseren Entscheidungen – insbesondere bei Wahlen – als zwingende Notwendigkeit betrachten. Was sich außerhalb dieser Grundwerte befindet, darf keine Möglichkeit darstellen. Das sollte in der Tat Konsens in der Gesellschaft sein, sonst ist der Bestand unserer Demokratie, und damit unserer freiheitlichen Gesellschaft, tatsächlich in Gefahr.

PUBLICUS: Aus Artikel 140 des Grundgesetzes sowie den Bezugnahmen auf die Weimarer Verfassung ergibt sich das Verbot der Staatskirche sowie die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Von den neun bundesweiten Feiertagen in Deutschland sind lediglich drei Feiertage ohne religiösen Bezug. Wird damit der Trennung von Staat und Kirche angemessen Rechnung getragen?

Müller: In unserer pluralistischen, heterogenen Gesellschaft halte ich eine gelebte Trennung von Kirche und Staat für richtig. An Feiertagen würde ich dies aber nicht bemessen. Für die einen sind christliche Feiertage Ausprägung ihrer Religiosität, für andere können sie auch einfach eine Tradition sein, die an die christlichen Wurzeln unserer gegenwärtigen Gesellschaft erinnert, die sich faktisch von der Institution Kirche zunehmend zu lösen scheint. Ich gönne hier jedem gerne seine Freiheit.

PUBLICUS: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, den 23. Mai zum bundesweiten Feiertag zu erklären und auf einen der kirchlichen Feiertage zu verzichten?

Müller: Es spricht genau so viel dafür wie dagegen. Das ist eine Entscheidung, die ein Parlament als Repräsentant der Bevölkerung treffen kann. Ob nun gerade der 23. Mai ein Datum ist, das für die Bevölkerung von herausgehobener Bedeutung ist – beispielsweise im Vergleich zum 9. November als geschichtlicher Schicksalstag der Deutschen oder im Vergleich zur christlichen Bedeutung des 6. Januar, des 31. Oktober oder des 1. November –, wage ich allerdings zu bezweifeln..

PUBLICUS: Sollte das Grundgesetz – nach lange vollzogener Herstellung der Deutschen Einheit – den Titel „Verfassung“ bekommen?

Müller: Der Titel „Grundgesetz“ ist eine wunderbare Erinnerung an die geschichtlichen Wurzeln. Die unprätentiöse Benennung unserer Verfassung passt meines Erachtens großartig zu dem positiv gewandelten Staat, zu dem Deutschland geworden ist, sowie zu der geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung, die Deutschland nach der Nazi-Diktatur mit ihrer überzogenen, anmaßenden Symbolik genommen hat. Ich mag den zurückgenommenen Namen „Grundgesetz“ sehr. Unsere Verfassung überzeugt durch ihren Inhalt.

PUBLICUS: Zu guter Letzt: Was wünschen Sie dem Grundgesetz zum 75. Geburtstag?

Müller: Ich wünsche Dir ein langes Leben. Bleib wie Du bist!

 

Zur Person:

Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt sowie Honorarprofessor der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen. Er beschäftigt sich in zahlreichen Publikationen und Vorträgen schwerpunktmäßig mit der Digitalisierung im Verfahrensrecht, aber auch mit der Künstlersozialversicherung und dem Krankenversicherungsrecht. Er betreibt unter www.ervjustiz.de einen Blog zum elektronischen Rechtsverkehr und zur E-Akte. Im Richard Boorberg Verlag ist von ihm zuletzt das Werk „Digitale Sozialverwaltung. Leitfaden für die Praxis“ in erster Auflage erschienen.

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Die Serie: 75. Jubiläum des Grundgesetzes

 

 

 

 

Marcus Preu

Ltg. Lektorat und Redaktion, Rechtsanwalt
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