13.05.2024

Austermann: „Mit dem Begriff ‚Verfassungspatriotismus‘ kann ich wenig anfangen“

PUBLICUS-Serie zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes – Folge 1

Austermann: „Mit dem Begriff ‚Verfassungspatriotismus‘ kann ich wenig anfangen“

PUBLICUS-Serie zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes – Folge 1

75 Jahre Grundgesetz: Meilenstein für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. | © picoStudio; Binder Medienagentur  - stock.adobe.com
75 Jahre Grundgesetz: Meilenstein für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. | © picoStudio; Binder Medienagentur - stock.adobe.com

Am 23. Mai 2024 wird das Grundgesetz 75 Jahre alt. Mit dieser PUBLICUS-Interviewreihe zum Jubiläum haben wir renommierte Juristen befragt und ein Stimmungsbild zur deutschen Verfassung eingeholt.

Folge 1: Prof. Dr. Philipp Austermann, Professor für Staats- und Europarecht an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl

PUBLICUS: Das Grundgesetz sei eine der größten Errungenschaften der Bundesrepublik, sagten 86 Prozent der Befragten in einer repräsentativen Umfrage vor fünf Jahren. Was sind aus Ihrer Sicht die Gründe für diese positive Rezeption?


Austermann: Dafür gibt es mehrere Gründe. Im Vordergrund steht aus meiner Sicht, dass das Grundgesetz seit 75 Jahren zu einer stabilen Ordnung der Bundesrepublik beigetragen hat. Es hat die rechtlichen Grundlagen für Freiheit, Sicherheit und Wohlstand geschaffen, war eine gelungene Basis für die Wiedervereinigung und ermöglicht weiterhin die für Deutschland lebensnotwendige europäische Integration.

PUBLICUS: Dennoch hat das Grundgesetz durch 67 Änderungsgesetze 237 Einzeländerungen erfahren. Von 122 geänderten Artikeln wurden 59 Artikel mehrfach geändert. Folgt dies aus der Notwendigkeit, eine Verfassung aktuell zu halten, oder wurde das Grundgesetz angesichts der Vielzahl der Änderungen nicht eher zur politischen Verfügungsmasse?

Austermann: Eine politische Verfügungsmasse ist das Grundgesetz nicht. Es ist sinnvoll und notwendig, eine Verfassung anpassen zu können – wenn man auch über den Sinn mancher Grundgesetzänderung streiten kann. Sinnvoll waren aber z. B. der Asylkompromiss und die Änderung des Art. 13 GG in den 1990er Jahren sowie die Modifikation des Art. 21 GG, die seit 2017 eine Streichung der staatlichen Teilfinanzierung verfassungsfeindlicher Parteien erlaubt.

PUBLICUS: Eine Verfassung soll nicht zuletzt, so eine landläufige Vorstellung, die Garantie von Grundrechten und Freiheiten „von der Agenda“ nehmen, um diese den Wechselfällen der tagespolitischen Opportunität zu entziehen. Vor dem Hintergrund auch der Bedrohung durch einen erstarkenden politischen Extremismus: Inwiefern wird das Grundgesetz dieser Funktion gerecht?

Austermann: Das Grundgesetz wird der genannten Funktion weiterhin in vollem Maße gerecht. Man darf aber nie vergessen, dass die Verfassung nur ein Faktor für die Bewahrung der freiheitlichen Demokratie ist. Ganz entscheidend hängt deren Stabilität von uns allen ab: nicht zuletzt unserer Teilnahme an Wahlen, unserem Wahlverhalten und unserer Bereitschaft, uns politisch und gesellschaftlich zu engagieren.

PUBLICUS: Die aktuelle politische Situation hat die Diskussion wieder entfacht: Sind die Instrumente, die das Grundgesetz unter dem vom BVerfG geprägten Begriff der „wehrhaften Demokratie“ zur Bekämpfung seiner Gegner bereithält, aus Ihrer Sicht ausreichend?

Austermann: Ja, das sind sie.

PUBLICUS: Sind trotz der Vielzahl der Änderungen weitere Anpassungen erforderlich – und wenn ja: Welche?

Austermann: Hilfreich fände ich eine Verankerung der Sperrklausel und des Wahlsystems im Grundgesetz.

PUBLICUS: Wie stehen Sie z. B. zu einer Einschränkung des Streikrechts im Bereich der Daseinsvorsorge?

Austermann: Darüber sollten die politisch Verantwortlichen nachdenken. Es darf dabei natürlich nicht um eine generelle, sondern nur um eine punktuelle Einschränkung im „Notfall für die Daseinsvorsorge“ gehen.

PUBLICUS: Was verbinden Sie mit dem von Dolf Sternberger geprägten Begriff des „Verfassungspatriotismus“, und halten Sie ihn für eine geeignete Kategorie, um auch heute noch angemessen über die Bestandsvoraussetzungen des demokratischen Verfassungsstaats zu sprechen?

Austermann: Ich bin ein Fan des Grundgesetzes und unseres Landes. Mit dem Begriff „Verfassungspatriotismus“ kann ich wenig anfangen. Er ist mir zu abstrakt und lässt die Freude am eigenen Land, an der eigenen Sprache und Kultur außer Acht. Warum nicht einfach von „Patriotismus“ sprechen?

PUBLICUS: Aus Artikel 140 des Grundgesetzes sowie den Bezugnahmen auf die Weimarer Verfassung ergibt sich das Verbot der Staatskirche sowie die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Von den neun bundesweiten Feiertagen in Deutschland sind lediglich drei Feiertage ohne religiösen Bezug. Wird damit der Trennung von Staat und Kirche angemessen Rechnung getragen?

Austermann: Ja. Wer die kirchlichen Feiertage nicht religiös begehen mag, kann das ja tun.

PUBLICUS: Was spricht aus Ihrer Sicht dagegen, den 23. Mai zum bundesweiten Feiertag zu erklären und auf einen der kirchlichen Feiertage zu verzichten?

Austermann: Die kirchlichen Feiertage leben von ihrer religiösen Verankerung. Man sollte sie nicht gegen nicht-kirchliche Feiertage „aufrechnen“. Ich bin zurückhaltend, ob nach 75 Jahren der 23. Mai zum Feiertag erklärt werden sollte. Denn zum einen kann man ja auch am 3. Oktober die Verfassung feiern, weil seit 1990 das Grundgesetz nun für alle Deutschen gilt. Zum anderen sollte jeder Tag ein Tag sein, sich unserer gelungenen Verfassung zu freuen und in ihrem Rahmen zu arbeiten.

PUBLICUS: Sollte das Grundgesetz – nach lange vollzogener Herstellung der Deutschen Einheit – den Titel „Verfassung“ bekommen?

Austermann: Nein. Dafür besteht kein Anlass.

PUBLICUS: Zu guter Letzt: Was wünschen Sie dem Grundgesetz zum 75. Geburtstag?

Austermann: Ich wünsche dem Grundgesetz und unserem Land, dass man in 75 Jahren weiterhin mit Freude und Stolz auf diese gelungene Verfassung blickt.

Zur Person:

Prof. Dr. Philipp Austermann ist Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und lehrt dort Staatsrecht, Europarecht und Politik. Zuvor war er als Lehrbeauftragter für Parlamentsrecht an der Humboldt-Universität in Berlin tätig und Referent in der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Im Richard Boorberg Verlag ist von ihm das Lehrbuch „Staatsrecht. Staatsorganisationsrecht und Allgemeine Grundrechtslehren“ 2022 in erster Auflage erschienen.

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Die Serie: 75. Jubiläum des Grundgesetzes

 

 

 

 

Birgit Stotz

Teamleiterin im Fachbereich Bund/Länder/Kommunen, Richard Boorberg Verlag
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