04.07.2022

Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen

Oberlandesgericht Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21

Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen

Oberlandesgericht Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Das Tragen einer medizinischen Maske ist auch in Gerichtsverhandlungen verpflichtend. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschieden und die Beschwerde eines Strafverteidigers, der sich der Aufforderung eines Richters zum Tragen einer medizinischen Maske wiederholt widersetzte, ohne ein ihn befreiendes Attest vorzulegen, abgewiesen. Die Maskenpflicht ist nach Auffassung des OLG nicht nur zulässig, sondern aus Gründen des Infektionsschutzes auch „dringend geboten“.

Zum Sachverhalt

In einem Strafverfahren am Landgericht Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, diese Anordnung zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest dafür vor, dass ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten sei. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war. Die Verhandlung muss nun zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt.

Anordnung einer Maskenpflicht war verhältnismäßig

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Celle als unbegründet verworfen. Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, ist nach Auffassung des OLG regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes „dringend geboten“. Abgesehen von einzelnen in der Öffentlichkeit geäußerten „irrationalen Erwägungen“ bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senken. Andere Maßnahmen – etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften – böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde.


Keine weitere Beschwerde möglich

Der Verteidiger hat nach Darlegung des OLG durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse. Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

 

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15.04.2021 – 3 Ws 91/21 –.

Entnommen aus Gemeindeverwaltung RP, Heft 2/2022, Rn. 29.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
n/a