15.07.2011

Markenschutz für Kommunen

Die Registrierung und Verteidigung von Marken

Markenschutz für Kommunen

Die Registrierung und Verteidigung von Marken

Auch bei Marken gilt das sogenannte 
Windhundprinzip: nur der Erste kann gewinnen. | © Bernd_Leitner - Fotolia
Auch bei Marken gilt das sogenannte Windhundprinzip: nur der Erste kann gewinnen. | © Bernd_Leitner - Fotolia

Kommunen stehen mehr denn je im Wettbewerb zu anderen Kommunen, nicht zuletzt was die Ansiedlung Gewerbesteuer zahlender und Arbeitsplatz schaffender Unternehmen oder beispielsweise den Fremdenverkehr und zahlreiche andere Bereiche betrifft. Hinzu kommt ein der demografischen Entwicklung geschuldeter Wettbewerb um junge und qualifizierte Arbeitnehmer und Neubürger, die den örtlichen Betrieben als Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang gilt es, eine Betreuungsinfrastruktur vom Kindergarten bis zum Pflegeheim sowie Fortbildungsmöglichkeiten und kulturelle bzw. sportliche Aktivitäten in Form von städtischen Einrichtungen anzubieten und diese zu vermarkten.

Ziel ist es, das Image der Gemeinde und der eigenen Region (weiter) zu entwickeln und das Profil zu schärfen. Dabei hilft der Aufbau einer „Corporate Identity“ einer Kommune, in der sich Identitätsmerkmale einer Gemeinde oder Stadt widerspiegeln. Ein wichtiges Instrument der Vermarktung ist dabei die Marke. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Städte, Gemeinden, Landkreise, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Träger immaterieller Rechte, und damit von Marken sein. Auch teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Fakultäten, Schulen, Städte- oder Landkreistage dürfen Marken anmelden.


Dabei gilt es, anderen zuvorzukommen, um die Rechte an Namen, Logos und Slogans etc. nicht zu verlieren bzw. diese nicht von anderen erkämpfen oder teuer erwerben zu müssen. Auch bei den Marken gilt das sogenannte Windhundprinzip; es kommt auf die Priorität an.

Wie überall beansprucht auch hier der Grundsatz Geltung, dass ein optimaler Markenschutz nur dann besteht, wenn man die Möglichkeiten, Rechte und Risiken kennt.

Die Marke und die Rechte des Markeninhabers

Marken unterscheiden Dienstleistungen und Waren nach ihrer Herkunft. Sie entstehen in erster Linie durch die Anmeldung beim Markenregister. Deutsche Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet, Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante und sogenannte IR-Marken bei der World Intellectual Property Organization in Genf. Wird die angemeldete Marke nach Prüfung der Schutzfähigkeit später in das Markenregister eingetragen, genießt sie Schutz rückwirkend bis zum Tag der Anmeldung (sogenannter Prioritätstag).

Der Markeninhaber besitzt dann ein ausschließliches Recht an der Marke. Dritten ist es daher untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im Geschäftsverkehr eine identische und/oder ähnliche Bezeichnung für identische und/oder ähnliche Dienstleistungen oder Waren zu verwenden. Bei einer Verletzung der Marke gewähren das Markengesetz (MarkenG) bzw. die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke den Markeninhabern Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und in manchen Fällen sogar Vernichtungsansprüche.

Die Monopolisierung eines Zeichens als Marke wirkt häufig bereits präventiv und „abschreckend“, so dass es häufig gar nicht erst zu Kollisionen und zur Anlehnung an den guten Ruf der Originalmarke kommt. Keinen Schutz bietet das Markenrecht freilich gegen Nachahmungen der Dienstleistungen und Waren selbst, für welche die Marke Schutz genießt. Insoweit helfen wettbewerbsrechtliche oder geschmacksmusterrechtliche Ansprüche weiter.

Was ist bei der Auswahl des Markennamens und bei der Vorbereitung der Markenanmeldung zu beachten?

Die klassischen Markenformen sind Wortmarke, Bildmarke und Wort-/Bildmarke. Sie spielen auch beim Markenschutz für Kommunen die größte Rolle. Vor allem Letztere wird häufig von Kommunen verwendet. Denn eine Kombination von Wort und Bild bietet sich vor allem an, wenn der Wortbestandteil für sich genommen nicht schutzfähig ist, zum Beispiel weil dieser aus dem bloßen Namen der Stadt oder der Region besteht und/oder einem beschreibenden Begriff wie „Kunsteisbahn“, „Landkreis“ oder „Therme“. Erst die grafische Gestaltung der an sich nicht schutzfähigen Wortbestandteile machen das Zeichen insgesamt schutzfähig.

Bei der Auswahl der Marke ist selbstverständlich auf die Originalität des Namens, gegebenenfalls der grafischen Gestaltung und die optimale Vermarktung zu achten. Was den optimalen Rechtsschutz betrifft, so sollte die Marke einen möglichst großen Schutzbereich besitzen. Insoweit gilt die Faustregel: Je fantasievoller und einzigartiger der Name bzw. das Zeichen ist, desto größer ist der Schutzbereich; je allgemeiner und beschreibender das Zeichen oder Bestandteile des Zeichens sind, desto kleiner ist der Schutzbereich der Marke.

Zusätzliche Kriterien

Weitere wichtige vorbereitende Aspekte optimalen Markenschutzes sind:

– Eintragung einer Wortmarke oder einer Wort-/Bildmarke oder beides?
– Wird Markenschutz nur in Deutschland oder auch im Ausland benötigt, zum Beispiel weil das Angebot der Kommune auch auf amerikanische oder japanische Bürger abzielt? Bei länderübergreifendem Schutz: Welche verschiedenen Markentypen gewährleisten effizienten und preiswerten Markenschutz (nationale Marke, Gemeinschaftsmarke, IR-Marke)?
– Wie sieht es mit der Verfügbarkeit des ausgewählten Namens aus? Um Kollisionen mit anderen, älteren Marken und auch Überraschungen zu vermeiden, sollte vorab grundsätzlich eine Markenrecherche durchgeführt werden.
– Für welche Dienstleistungen und/oder Waren (elektrische Energie, Transportwesen, Erziehung, Ausbildung etc.) soll die Marke geschützt werden? Nachträgliche Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind nicht möglich. Soll später das geschützte Zeichen auch für weitere Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, müsste eine neue Marke angemeldet werden.

Einzelfragen zur Schutzfähigkeit in Bezug auf den kommunalen Markenschutz

Lediglich beschreibende Angaben, wie beispielsweise „Luftkurort“, „Alpennähe“ oder „Hansestadt“ sind vom Schutz als Wortmarke ausgeschlossen. Diese sollen zur allgemeinen Benutzung frei bleiben. Ferner muss jeder sagen dürfen, welche Qualitäten sein Angebot hat, vor allem im Hinblick auf Wörter, welche die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft etc. des Angebotes beschreiben, wie beispielsweise „Sonnenhanglage“ oder „Gaswerk“. So ist beispielsweise auch die Wortfolge „Zelt-Musik-Festival Freiburg“ als Beschreibung der Musikveranstaltung nicht schutzfähig, die Abkürzung ZMF dagegen originär und jedenfalls vor Erlangung der Bekanntheit schon.

Auch die Verwendung bekannter Kürzel oder Sonderzeichen verleihen einem an sich nicht unterscheidungsfähigen Zeichen, wie z.B. einem Städtenamen keinen Markenschutz (H@nnover). Auch die Form einer Internetadresse (www.tuebingen.de) ist nicht unterscheidungskräftig und daher nicht als Marke schutzfähig. Gleiches gilt für einfache grafische Gestaltungen, wie beispielsweise KaufbeureN. Insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Fett- und Kursivschrift oder eine teilweise farbige Schrift verhelfen einem an sich nicht schutzfähigen Wort nicht zum Markenschutz.

Schutz von Werbeslogans

Auch für Kommunen zunehmend an Bedeutung gewinnt der Schutz von Werbeslogans. Auch originelle, pfiffige, kreative Werbeslogans sind als Marke schutzfähig, beispielsweise „Energie mit Esprit“ (Stadtwerk), „Berchtesgadener Land – alles andere als flach“ (Fremdenverkehrsverband) oder „Lass dir raten, trinke Spaten!“.

Schutz von Veranstaltungsbezeichnungen

Für Kommunen wichtig ist auch der Schutz von Veranstaltungsbezeichnungen. Unter dem Schutz der Marke kann die Kommune für die Gastronomie werben, Souvenirs verkaufen und Sponsoren einbinden etc. Auch die Verwertung von Markenrechten in Form von Lizenzen ist insoweit für Kommunen sehr interessant. Aus diesem Grund sind Kommunen gut beraten, kreative Namen für die Events zu finden und diese auch frühzeitig zu schützen, zumal in der Regel mehrere Beteiligte mitwirken (Organisation, Finanzierung, Genehmigungen etc.) und daher der Streit um die Namensrechte an einer später zur Tradition werdenden, erfolgreichen Veranstaltung häufig vorprogrammiert ist.

Weitere Möglichkeiten

Auch Namen städtischer Einrichtungen oder ein von einer Kommune verliehener Preis lassen sich unter Umständen als Marke schützen. Beispielsweise im Hinblick auf Sportstätten hat dies das Bundespatentgericht sogar für simple Namen wie „Bodensee-Arena“, „Müngersdorfer Stadion“ oder „Stadion an der Grünwalder Straße“ angenommen.

Ausschluss vom Markenschutz

Von dem Markenschutz ausgeschlossen sind allerdings Hoheitszeichen wie Staatswappen, Staatsflaggen und andere staatliche Hoheitszeichen sowie Wappen deutscher Orte oder Gemeinde- bzw. Kommunalverbände.

Wie funktioniert das Anmeldeverfahren beim DPMA?

Markenschutz besteht für zehn Jahre. Nach Ablauf der Schutzdauer kann die Marke beliebig oft für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Markenschutz kann in Deutschland bereits ab 300,00 Euro erlangt werden. Das DPMA prüft die Anmeldung auf eventuell entgegenstehende Schutzhindernisse, die im Markengesetz im Einzelnen geregelt sind. Stehen der Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Ab Veröffentlichung der Marke beginnt eine Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen, innerhalb derer andere Markeninhaber Widerspruch gegen die Markenanmeldung erheben können.

Rechtsschutz bei einer Markenverletzung?

Wird eine Marke durch Anmeldung einer anderen, verwechslungsfähigen Marke verletzt, so kann der Markeninhaber Widerspruch beim DPMA gegen die Anmeldung der Verletzermarke einlegen. Der Widerspruch kann nur innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten eingelegt werden. Mit dem Widerspruch ist an das DPMA eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten. Der Widerspruch ist die kostengünstigste Möglichkeit, gegen eine Markenverletzung vorzugehen.

Gleichzeitig oder auch alternativ kann der Markeninhaber den Verletzer anwaltlich abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Abmahnung ist vor allem dann die richtige Vorgehensweise, wenn ein Widerspruch beim DPMA nicht mehr möglich ist. Sollte die Abmahnung nicht zielführend sein und der Verletzer die verwechslungsfähige Bezeichnung nicht aufgeben, so kann im Wege des Eilverfahrens durch einen Rechtsanwalt beim Landgericht ein sogenannter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden. Ein solcher Antrag setzt die Dringlichkeit des Rechtsschutzes voraus. Deshalb gilt es, ab der Kenntnisnahme von der Markenverletzung schnell zu reagieren.

 

Manfred Hammer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart
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