15.01.2011

Legislatives Versehen

Kindergeldentzug für Beamte bei Zuweisung von Auslandsposten

Legislatives Versehen

Kindergeldentzug für Beamte bei Zuweisung von Auslandsposten

Eine Verwaltungsvorschrift rettet das Kindergeld für Beamte im Auslandsdienst. | © Daniel Fuhr - Fotolia
Eine Verwaltungsvorschrift rettet das Kindergeld für Beamte im Auslandsdienst. | © Daniel Fuhr - Fotolia

Im folgenden Beitrag geht es um die Feststellung des derzeit geltenden exakten Wortlautes von § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Das heißt, für einige Kollegen mit Spezialaufgaben im Ausland geht es um den persönlichen Kontostand.

Beamtenrechtliche Zuweisung zu Auslandsposten

Die sogenannte „Zuweisung“ von Beamten zu über- und zwischenstaatlichen Einrichtungen dient vor allem dazu, den deutschen Personalanteil bei diesen Einrichtungen zu erhöhen; sie erfolgt im Interesse des Dienstherrn und ist dienstrechtlich abzugrenzen von der Versetzung und der Abordnung. Dienstherr bleibt dabei das Land oder der Bund.

Häufig werden deutsche Landes- oder Bundesbeamte z. B. Dienststellen der Europäischen Union, des Europarats oder der Vereinten Nationen zugewiesen. Nicht zu vernachlässigen sind polizeiliche Unterstützungs- und Verbindungsbeamte sowie Dokumentenberater („Passprüfer“), die ausländischen Behördenstrukturen zugewiesen werden und dort ihren Dienst tun. Über den Kreis der Anrainerstaaten hinaus hatte alleine die Bundespolizei schon 2006 in 19 europäischen und angrenzenden Staaten sogenannte Grenzpolizeiliche Verbindungsbeamte, auch in der Türkei. Das Netz der Grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten reicht bis Moskau, Madrid und Ankara.


Änderungsgesetzgebung 2009

Solche Beamte haben Kinder. Und sie sind aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 EStG, haben also nach § 62 Abs. 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld. Deshalb versucht der Gesetzgeber, ihnen eine Anspruchsgrundlage nach dem Bundeskindergeldgesetz zu schaffen. Früher erfolgten solche „Zuweisungen“ nach § 123 a BRRG,

– für Bundesbeamte seit 12.02.2009 nach § 29 des neuen Bundesbeamtengesetzes (vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160) und

– für Landesbeamte seit 01.04.2009 nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (vom 17.06.2008, BGBl. I S. 1010).

Man sieht, das ältere Gesetz für die Beamten der Länder ist später in Kraft getreten als das später erlassene Bundesbeamtengesetz. Dieser unscheinbare Punkt hat es in sich.

Kollision der Änderungsvorschriften

§ 1 Absatz 1 Nummer 3 BKGG ist die Vorschrift, die an derartigen beamtenrechtlichen Zuweisungen ins Ausland anknüpft und dafür den Kindergeldanspruch instituiert. Das heißt, dass sich in dieser Vorschrift die aus der Föderalismusreform folgenden Umwälzungen im Beamtenrecht widerspiegeln. Folglich haben sowohl das Beamtenstatusgesetz als auch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes jeweils § 1 Abs. 1 Nr. 3 BKGG geändert und einen Verweis auf die neuen Vorschriften über die Zuweisung für Auslandsfälle eingefügt. Durch § 62 Abs. 17 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. 06.2008 (BGBl. I S. 160) wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit folgendem Wortlaut neu gefasst:

„(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer (…) nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht (…) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und (…) 3. eine nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt“.

Diese Änderung aus 2008 ist laut § 63 Abs. 2 Satz 1 am 01.04.2009 in Kraft getreten. Seitdem kollidiert sie aber mit der später beschlossenen Änderung durch Art. 15 Abs. 95 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160). Diese lautet:

Nach der Angabe „§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ wird die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.

Sie berücksichtigt also die beiden neuen Gesetze. Da diese später beschlossene und publizierte Änderung laut Art. 17 Abs. 11 Satz 1 des DNeuG aber bereits am 12.02.2009 in Kraft getreten ist, gibt es ein Problem. Konkret bedeutet dies nämlich, dass das eigentlich ältere Änderungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Deswegen konnte die Änderung des jüngeren nur für ca. zwei Monate Gültigkeit haben, nämlich vom 12.02.2009 bis einschließlich 31.03.2009. Ab 01.04.2009 gilt dann wieder die Änderung vom 17.06. 2008. Und diese war ja mit der durchschlagenden Floskel „wird wie folgt gefasst“ versehen, deren Wortlaut also keinen Interpretationsspielraum eröffnet: Nach § 29 BBG ins Ausland zugewiesenen Beamten fehlt nun wieder die Anspruchsgrundlage.

Die lex posterior-Regel

Da dieser Sachverhalt vom Gesetzgeber sicherlich so nicht gewollt sein konnte, ist man kurz versucht, den Merksatz vom lex posterior zu strapazieren. Aber dieser rettet das Kindergeld der Auslandsbeamten nicht, denn er knüpft nicht an der zuletzt beschlossenen, sondern an der zuletzt in Kraft getretenen Änderung an. Ansonsten könnte der Gesetzgeber keine Gesetze mit „gestuftem Inkrafttreten“ erlassen (vgl. Ökosteuer, Pflegeversicherung). Seit dem Inkrafttreten der 2008er-Änderung, die keinerlei Bezug auf die nach § 29 BBG (neu) auf ausländische Posten zugewiesenen Bundesbeamten nimmt, fehlt deren Kindergeldanspruch im Gefüge des § 1 BKGG.

Abhilfeversuch

Mehrfache Anfragen aus dem privaten Dokumentationswesen führten zu einer E-Mail des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die dem Verlag vorliegt und den Betroffenen vorerst „Abhilfe auf dem Verwaltungsweg“ in Aussicht stellt. Eine kurzfristige Berichtigung im BGBl. I wäre der Rechtssicherheit wohl zuträglicher. In der nun schon über ein Jahr andauernden Zwischenzeit müssen Vorschriftendatenbanken mit einem redaktionellen Hinweis auf die Abweichung zwischen intendierter und publizierter Rechtslage im § 1 BKGG aufmerksam machen.

 

Dr. Alexander Konzelmann

Leiter der Boorberg Rechtsdatenbanken RDB, Stuttgart
 

Katrin Schmidt

Mitarbeiterin Boorberg Rechtsdatenbank RDB, Stuttgart
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