09.06.2022

Kein Anspruch auf Baumrückschnitt wegen zweitem Rettungsweg

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

Kein Anspruch auf Baumrückschnitt wegen zweitem Rettungsweg

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin

In Ballungsgebieten haben Bepflanzungen eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. | © darknightsky - stock.adobe.com
In Ballungsgebieten haben Bepflanzungen eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. | © darknightsky - stock.adobe.com

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied in einem aktuellen Fall, dass eine Grundstückeigentümerin keinen Anspruch darauf hat, einen vor ihrem Grundstück stehenden Baum entfernen zu lassen, um eine zweite Rettungsgasse zu ihrem Grundstück bilden zu können.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin, das mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut ist. Vor diesem Grundstück steht auf dem öffentlichen Straßenland ein 80 Jahre alter Baum (Winter-Linde) mit einer Höhe von 17 Metern.

Die Eigentümerin forderte das Land Berlin auf, dass dieses den Baum so weit zurückschneiden lasse, dass ein zweiter Rettungsweg zu dem Wohnhaus gewährleistet werden könne. Ein Rückschnitt des Baums sei deshalb notwendig, weil sonst eine erhebliche und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Bei einem Brandfall sei die Rettung von Personen im dritten und vierten Stock des Hauses nicht mehr möglich.


Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt und wies die Klage ab. Es seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die vor dem Grundstück der Klägerin stehende Linde festzustellen.

Eigentümerin unterliegt Duldungspflicht

Nach Auffassung der Verwaltungsrichter habe die Eigentümerin keinen Anspruch auf Rückschnitt des Baumes und habe diesen Zustand zu dulden. Diese Duldungspflicht ergebe sich aus § 16 Abs.3 des Berliner Straßengesetzes, wonach die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidlichen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.

Diese straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen werde von vernünftigen Gemeinwohlbelangen getragen. Bepflanzungen von Straßen dienten nicht nur den straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen, in Ballungsgebieten hätten sie auch eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion, so die Verwaltungsrichter. Dies wird gesetzlich durch den Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG untermauert, der besagt, dass das Eigentum zugleich auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, im konkreten Fall sollen also die nicht direkten Bewohner der Straßen von den Bäumen profitieren können.

VG Berlin, Urteil vom 06.12.2021 – 1 K 190/20.

Entnommen aus  RdW Kurzreport, Heft 10/2022, Rn. 167.

 
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