28.02.2022

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (2)

Unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – Teil 2

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (2)

Unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – Teil 2

Ein Beitrag aus »apf Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
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Mit der Fürsorgepflicht wird das personenrechtliche Element des Dienst- und Treueverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und den Beamten, das durch Art. 33 Abs. 4 GG17 gewährleistet ist, besonders deutlich. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG. Die Fürsorgepflicht bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn (Teil 2).

5. Förderungspflichten

Weiter hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu fördern. Daraus ergeben sich mehrere konkrete Förderungspflichten:41

5.1 Dienstliche Beurteilung, Jobrotation, Bestenauslese


Dem Beamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor der Vorgesetzte aus einem Sachverhalt abträgliche Folgerungen für die dienstliche Beurteilung ableitet, was gleichfalls aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt und nicht durch die Vorschriften über die Personalaktenführung verdrängt wird (siehe oben 4.1 zu Art. 106 BayBG). Behebbare Mängel in der Amtsführung dürfen nicht erst in einer dienstlichen Beurteilung gerügt werden. Dienstanfänger sollen auf allen für ihren Dienstbereich und ihre Laufbahn typischen Dienstposten eingesetzt werden, um ihre besonderen Stärken und Schwächen zu erkennen (sog. Jobrotation).42 Bei der Entscheidung über eine Beförderung gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, sich von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen. Allerdings ergibt sich aus der Fürsorgepflicht kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung, da die Fürsorgepflicht nur auf der Basis des innegehabten Amtes besteht. Auch kann aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch gegen den Dienstherrn abgeleitet werden, eine Ausnahme von laufbahnrechtlichen Vorschriften beim Landespersonalausschuss zu beantragen.43 Umstritten ist zwar, ob die – grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes bestehende – Fürsorge- und Schutzpflicht die Beförderung des jeweils bestgeeigneten Bewerbers gebietet (sog. Bestenauslese).44 Doch widerspricht es jedenfalls dem in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse, möglichst nur qualifizierte Bewerber in ein öffentliches Amt zu berufen und die bestmögliche Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, wenn der Dienstherr seine Beförderungsentscheidung ohne jegliche Feststellung von Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber, also ohne dienstliche Beurteilung, vornimmt.45

5.2 Fortbildung

Zur Förderung des beruflichen Fortkommens zählt auch die Fortbildung der Beamten. Die Grundsätze der Fortbildung sind für Bayern in Art. 66 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) und für Nordrhein-Westfalen in § 42 LBG NRW normiert.46 Die Fortbildung hat das Ziel, die Erfüllung der übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erleichtern und – soweit dienstliche Bedürfnisse bestehen – eine Qualifizierung für höhere Aufgaben zu ermöglichen. Im Übrigen ist die Fortbildungspflicht für Beamte nichts Neues, sondern sie ist eine immer schon bestehende allgemeine beamtenrechtliche Pflicht. Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich Beamte ihrem Beruf mit vollem persönlichem Einsatz zu widmen haben.47 Die bayerische Regelung über die berufsbegleitende modulare Qualifizierung gem. Art. 20 LlbG48 für die nächsthöhere Qualifikationsebene bzw. Laufbahngruppe stellt mehr eine Art Fortbildungsveranstaltung dar, ein Mixtum Kompositum aus zwei- bis viertägigen Kursen, in denen die „Sitzbescheinigung“ den Weg in die höheren Ämter ebnet, und zwar ohne eine individuelle, qualitätssichernde Vorstellung beim Landespersonalausschuss, dem lediglich die Genehmigung der Module vorbehalten ist (Art. 20 Abs. 3 LlbG).49

6. Schadensabwendungspflichten

6.1 Leben und Gesundheit

Was den Schutz von Leben und Gesundheit des Beamten betrifft, hat der Dienstherr zunächst die insoweit bestehenden einfachgesetzlichen Vorschriften zu beachten wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die aufgrund von § 18 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. die Bildschirmarbeitsverordnung oder die Arbeitsstättenverordnung). Dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der damit bedingten Pflicht der Dienstherren, die erforderliche Schutzkleidung auf ihre Kosten zu beschaffen und die Kosten nicht auf die Beamten abzuwälzen.51 Die aus § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.52 Zur Schutzpflicht des Dienstherrn gehören im Einzelnen:

a) Der Dienstherr darf seine Beamten nicht durch Arbeitsüberlastung oder Überforderung gesundheitlich schädigen, was u. a. durch die Einhaltung der Regelungen zur Arbeitszeit und der Grenzen zur Leistung von Mehrarbeit verhindert wird. Auch bei Personalmaßnahmen wie Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen muss der Dienstherr den Gesundheitszustand des Beamten grundsätzlich mitberücksichtigen.53

b) Es muss eine ordnungsgemäße Beschaffenheit gewährleistet sein hinsichtlich der Diensträume (wie Beleuchtung, Belüftung, Heizung, ergonomische Büromöbel, Rauchverbot) und ihrer Zugänge (z. B. keine Stolper- oder Rutschgefahr) sowie der Dienstgeräte (wie verkehrssicheres Dienstfahrzeug oder PC-Bildschirme entsprechend der Arbeitsstättenverordnung). Da den Dienstherrn aber insoweit keine permanente Überwachungspflicht trifft, muss der Beamte Mängel unverzüglich melden.54

c) Der Vorgesetzte hat dem begründeten Verdacht eines Mobbings nachzugehen und – falls sich der Verdacht bestätigt – in geeigneter Weise einzuschreiten. Die Praxis zeigt allerdings, dass der Vorwurf des Mobbings nicht selten ohne Grund erhoben wird, um so berechtigte Vorhalte auf Leistungs- und/ oder Verhaltensdefizite abzuwehren.55

6.2 Ehre

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten sowohl im dienstlichen Bereich als auch nach außen in der Öffentlichkeit in Schutz zu nehmen. Wird die Ehre des Beamten insbesondere in den Medien unberechtigt angegriffen oder kommt es dort zu unwahren Äußerungen, hat sich der Dienstherr vor seinen Beamten zu stellen; je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Beamten ist, desto deutlicher hat die Zurückweisung zu erfolgen. Das kann etwa dadurch geschehen, dass der Dienstherr sich seinerseits klarstellend in den Medien äußert, ggf. Gegendarstellungs-, Berichtigungs- oder Unterlassungsansprüche durchsetzt.56 Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verbietet es einem Dienstherrn, einen Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden Grund bloßzustellen. In einem solchen Fall kann ein Anspruch auf Abgabe einer Ehrenerklärung bestehen.57 Es ist eine schwere Fürsorgepflichtverletzung, wenn der vorgesetzte Minister58 auf einer Pressekonferenz in Anwesenheit von Journalisten und vor laufenden Kameras seine wichtigsten Beamten durch ehrverletzende Äußerungen demütigt. Gibt es dagegen berechtigten Anlass zur öffentlichen Kritik an einem Beamten (über den z. B. schon eine Reihe von Dienstaufsichtsbeschwerden vorliegt), kann es gerechtfertigt sein, dass der Dienstherr die Öffentlichkeit, etwa die Lokalpresse, über die genauen Vorwürfe und die daraus gezogenen Konsequenzen unterrichtet.59

6.3 Entscheidungsfreiheit

Nach § 45 Satz 2 BeamtStG hat der Dienstherr die Beamten auch bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Dazu gehört u. a. die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten vor politischer Einflussnahme und sonst unzulässigen Einwirkungen auf seine Entscheidungsfreiheit zu bewahren.60 Ferner sollte ein Beamter nicht aus politischen Gründen versetzt werden. So wurde während der Corona- Pandemie wegen der Pannen an den Autobahn-Teststationen der Leiter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit abgelöst, was zum „Berufsrisiko“ eines Beamten gehört.61 Wird dagegen der Leiter eines Gesundheitsamts an das Landesamt versetzt, weil er die staatliche Corona-Politik öffentlich mit Berufung auf die freie Meinungsäußerung kritisiert hat62, so liegt hier kein Verstoß gegen die·Fürsorgepflicht vor. Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann von vornherein nur insoweit eingreifen, als der Beamte als Staatsbürger – und nicht als Amtsträger – eine Meinung äußert wie die, er habe Zweifel daran, die Anti-Corona-Strategie allein nach den Inzidenzen 35 und 50 auszurichten; auch halte er von der Maskenpflicht an Schulen und Kitas fachlich nichts. Art. 5 Abs. 2 GG stellt das Recht der freien Meinungsäußerung unter den Vorbehalt der „allgemeinen Gesetze“, zu denen auch die §§ 33 ff. BeamtStG/§§ 60 ff. BBG gehören. Will der Beamte dienstliche Anordnungen nicht ausführen und allgemeine Richtlinien nicht befolgen, dann ist es sein Recht und seine Pflicht, zu remonstrieren (§ 36 Abs. 2 BeamtStG), aber nicht, als Amtsträger von den angeordneten Maßnahmen abzuraten.63

6.4 Eigentum

Die Fürsorgepflicht umfasst ferner die Sicherung von eingebrachtem Eigentum, das aus dienstlichen Gründen oder üblicherweise zum Dienst mitgeführt wird. Hierzu gehören z. B. Kleidungsstücke, Uhren, Aktentaschen, auch Fahrräder und privateigene Kraftfahrzeuge. Dem Beamten sind daher Verwahrungsmöglichkeiten (z. B. Schränke) zur Verfügung stellen. Das beinhaltet u. U. auch eine Abstellmöglichkeit für Fahrrad, Pkw o. Ä. Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Bereitstellung eines kostenlosen Parkplatzes, aber es bleibt dem Dienstherrn unbenommen, einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Das bietet sich v. a. bei schwerbehinderten Beamten und solchen an, die das Auto im dienstlichen Interesse nutzen. Hat der Dienstherr einen Parkplatz eingerichtet, ist er nicht verpflichtet, einen Pkw durch besondere Maßnahmen abzusichern. Eine weitergehende Vorsorge wie Umfriedung des Parkplatzes kann bei einer das Übliche übersteigenden Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft notwendig sein.64 Sonderregelungen über die Erstattung von Sachschäden bei einem Dienstunfall sind § 32 Satz 1 BeamtVG65 oder § 47 Satz 1 LBeamtVGBW66. Zu den Gegenständen, die der Beamte „mit sich geführt hat“, gehört auch das Kraftfahrzeug, dessen er sich bedient, um den Weg nach und von der Dienststelle zurückzulegen.67 Dagegen sieht Art. 98 Abs. 2 BayBG nicht vor, dass ein Körperschaden und damit ein Dienstunfall vorliegt.68

7. Beistandspflichten bei dienstlich bedingten und außerdienstlichen Sonderbelastungen

7.1 Alimentative Fürsorgeleistungen und Kostenerstattungen

Viele Beamte und Beamtinnen sind während ihrer aktiven Zeit und auch noch im Ruhestand aus gegebenem Anlass – sei es ein Umzug oder ein aufwendiger Prozess, sei es eine schwierige Operation mit längerem Krankenhausaufenthalt oder ein Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichem Anlass – Sonderbelastungen ausgesetzt. Das kann Fürsorgemaßnahmen des Dienstherrn mit dem Ziel einer entlastenden Beistandsgewährung auslösen. Die Leistungen des Dienstherrn werden zumeist aufgrund von Regelungen gewährt, die durch Gesetz und/oder Verordnung festgelegt sind, sodass ein Rückgriff auf § 45 BeamtStG/§ 78 BBG als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen ist. Das gilt für folgende Leistungen: – Reise- und Umzugskostenvergütungen69, – Ballungsraumzulage70, – Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilferecht)71 und – Vorschüsse72. Die o. g. Leistungen werden von Art. 5 Abs. 2 BayBG und § 79 Abs. 2 LBG NRW als sonstige Leistungen bezeichnet, das sind „Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören“. Die wichtigste Fürsorgeleistung stellt die Beihilfe dar. Dass die Beihilfegewährung die Alimentation ergänzt, ändert nichts an ihrer – mindestens ausschlaggebenden – Zuordnung zum Fürsorge- und Schutzbereich.73 Ein Beamter kann über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz – dieser ist durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet – beanspruchen, wenn er·es unterlassen hat, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.74

7.2 Rechtsverteidigungskosten

Die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitete Beistandspflicht kann dazu führen, die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. Dafür ist Voraussetzung, dass eine dienstliche Verrichtung oder ein Verhalten im engen Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit zu einem Verfahren führt. Hat dagegen der Dienstherr selbst ein Verfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts auf Straftaten im Amt (z. B. wegen Falschbeurkundung gem. § 348 StGB) eingeleitet, scheidet ein Anspruch aus. Ferner hat ein Beamter keinen Anspruch bei Verfahren, die er selbst anstrengt. Auch darf der Dienstherr die Kosten für Rechtsschutzversicherungen seiner Beamten nicht übernehmen.75

 

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

Erschienen in apf Heft 7-8/2021

 

41 Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 252; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 23 und 24; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 358; zur Personalentwicklung durch  Jobrotation: Hilg, apf 2011, 289/293 f.; zum Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen: Hilg, apf 2017, 305 ff.

42 Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 168 und 169; Strunk, Beamtenrecht, Rn. 217 und 218; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 17.

43 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 26.

44 OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.08.2020 – 2 B 10849/20.OVG –, ZBR 2021, 103: Die Verfassung erteilt derart einer Anstellung und Beförderung nach Gutsherrenart und Günstlingswirtschaft (Ämterpatronage) eine klare Absage. Siehe auch F.A.Z. vom 15.03.2021, S. 1: Immerhin verlor wegen der Serie rechtswidriger Beförderungen im Umweltministerium die dafür zuständige Partei eine Ministerin (Rücktritt).

45 Vgl. § 50 LBG BW; § 50 Bundeslaufbahnverordnung (BLV, in: Beck-Texte im dtv, Beamtenrecht, Nr. 8).

46 Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 174; Metzler-Müller, § 34 BeamtStG, Erl. 2.4; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 358; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 25; Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 249 (Fortbildung und Personalentwicklung); Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 42 Rn. 5; zum Unfallschutz bei Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen: Hilg, apf 2021, 167/172; Grigoleit, § 61 BBG, Rn. 17.

47 Dasselbe Ziel verfolgt Nordrhein-Westfalen (Schrapper, ZBR 2016, 397/ 401;  Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 171); zum sog. Expressaufstieg in Baden-Württemberg siehe Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 180.

48 Baßlperger, BayVBl. 2017, 73/79 f.; Lorse, ZBR 2016, 179/180; ders., BayVBl. 2020, 325/328 f.; Conrad, Art. 20 LlbG, Rn. 6 und 7 (Die Regelungen über die modulare Qualifizierung sind umstritten); Hilg, apf 2017, 202/206 f.; Battis, ZBR 2020, 322 (Vergleich der bayerischen Leistungslaufbahn mit einer Mogelpackung).

49 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 29. 51 BGB, in: VSV Nr. 4000; BVerwG, Urt. v. 13.09.1984 – 2 C 33/82 –, NJW 1985, 876; Strunk, Beamtenrecht, Rn. 221; siehe auch F.A.Z. vom 03.06.2020, S. 16: Angesteckt im Büro. Wenn sich Mitarbeiter am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infizieren, hat der Chef ein Problem.

52 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 30 und 31; BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 – 2 BvR 263/07 –, ZBR 2008, 389: Zur Frage, ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine zeitliche Inanspruchnahme des Beamten über seine physischen und psychischen Kräfte hinaus verbietet.

53 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 32–36; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 10  und 11; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, Rn. 253; Leppek, Beamtenrecht, Rn. 217; Metzler-Müller, § 45 BeamtStG, Erl. 2.3.

54 Leppek, Beamtenrecht Rn. 219; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Fn. 130; Metzler-Müller, § 45 BeamtStG, Erl. 2.5. (Der Beamtin wurden 23 000 € Schmerzensgeld zugesprochen.) Mobbing vermag regelmäßig einen Dienstunfall nicht zu begründen (Günther/Michaelis/Brüser, Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, München 2019, S. 67).

55 Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 360; Werres, Beamtenverfassungsrecht, Rn. 55; Schnellenbach, Beamtenrecht, § 10 Rn. 37; Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 253; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 118–131. 56 OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2014 – 1 Bs 121/14 –, ZBR 2015, 133; BVerwG, Urt. v. 29.06.1995 – 2 C 10.93 –, ZBR 1995, 370.

57 So im Jahr 2002 der damalige Bundesinnenminister (Hilg, apf 2012, 161/ 167; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 38 mit Fn. 170).

58 Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 360 mit Fn. 1387; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 38 mit Fn. 172; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 120 (zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft).

59 Leppek, Beamtenrecht, Rn. 219; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 42; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 362.

60 Über die Testpannen wurde ausführlich berichtet: Münchner Merkur vom 18.08.2020, S. 2; Frankenpost vom 21.08.2020, S. 2; VHBB-Ausgabe 2020, S. 24: Bericht aus dem Fachbereich Lebensmittelchemie; zum „Berufsrisiko“ eines Beamten: Hilg, apf 2012, 263/264.

61 Münchner Merkur vom 04.11.2020, S. 11: Ein Kritiker wird versetzt.

62 Hilg, apf 2012, 225/229 und 330/333 f.; Leppek, Beamtenrecht, Rn. 205 ff. und 179; Metzler-Müller, § 35 BeamtStG, Erl. 3.2.

63 Metzler-Müller, § 45 BeamtStG, Erl. 2.4; Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 254; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 43–47; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 12; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 104–117a; Strunk, Beamtenrecht, Rn. 223; BVerwG, Urt. v. 22.09.1993 – 2 C 32.91 –, DÖV 1994, 300 = ZBR 1994, 229: zum Anspruch auf Schadenersatz; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.01. 2004 – 1 Q 2/03 –, ZBR 2004, 213: keine Pflicht, Parkmöglichkeiten überhaupt zur Verfügung zu stellen.

64 Beck-Texte im dtv, Beamtenrecht, Nr. 27.

65 VSV BW Nr. 2033.

66 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 48 und § 14 Rn. 67–72; Hilg, apf 2020, 203/206 f.; Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 385.

67 Baßlsperger, Art. 98 BayBG, Rn. 10; dasselbe gilt – im Gegensatz zu § 47 LBeamtVGBW – für § 80 LBG BW (Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 361).

68 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 49 und 50; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 425–428; Metzler-Müller, § 45 BeamtStG, Erl. 2.2; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 136–166; Hilg, apf 2021, 71/72.

69 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 51; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 18; Reich, BeamtStG, § 45 Rn. 4.

70 § 80 BBG, § 78 LBG BW, Art. 96 BayBG, § 75 LBG NRW; Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 53–54; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 429; Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 237; BayVGH, Urt. v. 27.11.2014 – 14 BV 13.470 –, ZBR 2015, 94: Der (weitgehende) Leistungsausschluss für persönliche Behandlungen durch nahe Angehörige (Sohn des Beamten) verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes.

71 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 55–56a (Gewährung unverzinslicher Vorschüsse auf laufende Bezüge, etwa Hausratsbeschaffung aus Anlass der Eheschließung); Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 160 und 161 (Gehaltsvorschüsse sind sowohl Fürsorgeleistung als auch Besoldung); Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 18.

72 Rüth, in: Brinktrine/Voitl, Beamtenrecht Bayern, Kommentar, München 2020, Art. 5 BayBG, Rn. 2 a, 22–25; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 9.

73 BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 5 C 4/17 –, ZBR 2018, 340; BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 –, ZBR 2021, 33 Rn. 90: Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation.

74 Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 255; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 52; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 363; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 206; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 16.

 

 

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Die Serie: Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten

 

 

 

Dr. Günter Hilg

Abteilungsdirektor a.D., Wolfratshausen
n/a