17.02.2022

Was sich im Bereich Gesundheit und Pflege 2022 geändert hat

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

Was sich im Bereich Gesundheit und Pflege 2022 geändert hat

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. © REDPIXEL – stock.adobe.com
In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. © REDPIXEL – stock.adobe.com

Der Beitrag bietet einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege seit Jahresbeginn.

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.


Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 Prozent angehoben.

Es werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro/Jahr aufgestockt wird.

Erstmals Bundeszuschuss für Pflegeversicherung

Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ein Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr eingeführt.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.[1]

Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert

Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.

Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5. Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen. Der Anspruch auf corona-bedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.

Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.

Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.

Weiterhin längeres Kinderkrankengeld

Diese pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt 10 Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.[2]

E-Rezept startet bundesweit – Weiterentwicklung der ePA

Bundesweit können alle Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Sofern aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen das E-Rezept nicht erstellt werden kann, erhalten Versicherte zunächst weiterhin das gewohnte Papierrezept.

Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihrer Ärztin/ihrem Arzt oder einem weiteren Berechtigten zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) – sowohl auf spezifische Dokumente und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der ePA – barrierefrei erteilen können.[3]

Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie

Für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA) und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA) gelten erstmals bundesweit einheitliche Regelungen. Damit werden die Weiterentwicklungen der komplexen Aufgabenstellungen und das breite Tätigkeitsspektrum dieser Fachberufe aufgegriffen.[4]

Ergänzender Bundeszuschuss

Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.

 

 

[1] Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ – GVWG.

[2] Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.

[3] Diese Regelungen sind Bestandteil des „Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ – PDSG.

[4] „Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten“ und „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten“.

 

Dietmar Marburger

Krankenkassenbetriebswirt
n/a