21.02.2022

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (1)

Unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – Teil 1

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (1)

Unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie – Teil 1

Ein Beitrag aus »apf Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »apf Baden-Württemberg« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Mit der Fürsorgepflicht wird das personenrechtliche Element des Dienst- und Treueverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und den Beamten, das durch Art. 33 Abs. 4 GG17 gewährleistet ist, besonders deutlich. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG. Die Fürsorgepflicht bildet das Gegenstück zur Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn (Teil 1).

1. Statusverhältnisse

1.1 Allgemeines und Sonderstatusverhältnis

Der Beamte – auch der Schüler, der Student, der Soldat oder der vorübergehende Anstaltsbenutzer – stehen zum Staat in einem besonderen rechtlichen Verhältnis, in einem Sonderrechtsverhältnis (auch als Sonderstatusverhältnis bezeichnet).1 Darüber hinaus befinden sie sich wie jeder Staatsbürger in einem allgemeinen Statusverhältnis, was rechtliche Folgen insofern hat, als man von einer Wechselwirkung der Treuepflicht des Staatsbürgers zu seinem Staat und der Schutzpflicht der Staatsgewalt gegenüber dem einzelnen Staatsbürger ausgeht. So ist es z. B. Aufgabe der Konsuln, ihre Staatsangehörigen bei den lokalen Behörden des Empfangsstaates zu schützen und ihnen auch sonst beizustehen, sie etwa in der Untersuchungs- oder Strafhaft aufzusuchen.2 Die Corona-Pandemie3 beschäftigt inzwischen alle Staaten der Welt, z. B. durch Verhängung von Einreiseverboten. Da die Tschechische Republik, der Nachbarstaat zu den Ländern Bayern und Sachsen, weltweit die höchste Sieben-Tage-Inzidenz4 aufwies, wurden Grenzkontrollen und regelmäßige Pendler-Tests eingeführt.5 Das Thema der Grenzen hat sich damit wie anlässlich der Flüchtlingskrise des Jahres 2015 jäh und politisch laut in Erinnerung gebracht.6


1.2 Schulbesuchspflicht

Während viele Schüler während der Corona-Pandemie froh sind, überhaupt in die Schule gehen zu dürfen, steht bei anderen die Sorge vor Ansteckung im Vordergrund. So wollte eine Schülerin lieber zu Hause lernen (Homeschooling) und beantragte daher eine Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht, weil ihr Vater zu einer Risikogruppe gehöre und sich daher im Homeoffice befinde. Das VG Hannover7, das eine Abwägung zwischen der Schulbesuchspflicht8 und dem Lebensschutz zu treffen hatte, stellte klar, dass es keinen Anspruch auf Homeschooling gebe. Eine Befreiung sei nur bei einer vom Gesundheitsamt angeordneten Infektionsschutzmaßnahme an der Schule möglich.9 Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit seien bei der Befreiung eines Schülers von der Maskenpflicht Grundrechtspositionen von anderen Schülern sowie des Schulpersonals – das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) – betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trage. In diesem Sinn hat der BayVGH10 entschieden, dass zur Befreiung von der Maskenpflicht an einer Grundschule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich sei, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalte.

1.3 Präsenzpflicht eines verbeamteten Lehrers

Dem Staat obliegt – als Pendant zur Schulbesuchspflicht von Kindern im Grundschulalter – die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags für Grundschüler durch Gewährung von Unterricht an den Grundschulen. Das ist nur möglich, indem er diese Aufgabe Grundschullehrern anvertraut, denen die Erteilung von Unterricht mit persönlicher Präsenz zu der vorgeschriebenen Zeit und am vorgeschriebenen Ort als Kernaufgabe ihrer Dienstleistungspflicht, die sich aus § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)11 ergibt, obliegt. Andererseits obliegt es dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG12, für das Wohl seiner Beamten zu sorgen und diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen (Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn).13 In diesem Sinn haben das VG Frankfurt14 und der Hessische VGH15 entschieden, dass eine Grundschullehrerin an ihrer Schule unterrichten muss, wenn ein ausreichender Hygieneplan und ein Arbeitsschutzkonzept gegen die Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Dazu gehört auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung im Schulunterricht, wie der Hessische VGH16 ebenfalls geurteilt hat.

2. Rechtliche Vorgaben

2.1 Konkretisierung der Fürsorgepflicht

Die Regelung des § 45 BeamtStG/§ 78 BBG (oben 1.3) konkretisiert die Fürsorgepflicht, ist aber nicht abschließend. Für einzelne Beamtengruppen wie für Schwerbehinderte sind Sonderregelungen vorhanden, die deren spezifischem Schutz- und Fürsorgebedürfnis Rechnung tragen, z. B. – § 46 BeamtStG, Art. 99 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)/ § 79 BBG (Mutterschutz und Elternzeit), – Art. 98 BayBG (Sachschadensersatz bei Gewaltakten Dritter), – §§ 68 ff., 128 SGB VII17 (Schwerbehindertenschutz).18

2.2 Festlegung der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lässt sich in ihren Teilpflichten nicht abschließend festlegen. In vielen Bereichen ist sie bei der Gestaltung einzelner Pflichten des Dienstherrn – insbesondere im Hinblick auf die Normierung umfassender besoldungs-, versorgungs-, unfallfürsorge- oder beamtenrechtlicher Ansprüche – berücksichtigt worden. Andererseits ist bei dem generalklauselartigen Charakter der Fürsorgepflicht eine umfassende Festlegung aller Einzelpflichten des Dienstherrn und die Art und Weise ihrer Erfüllung nicht möglich. Auch ist die Fürsorgepflicht nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgeleistungen beschränkt. Ihr kommt vielmehr eine Auffang- und Klammerfunktion zu; ferner hat sie Bedeutung bei der Auslegung von Rechtsnormen und bei der Ausübung des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens.19 Der Anspruch des Beamten auf Fürsorge für sich und seine Familie verlangt, dass der Dienstherr die gesetzlichen Bestimmungen einhält und bei Ermessensentscheidungen gerecht und wohlwollend verfährt, was im Grunde schon aus der Bindung des Dienstherrn an das Gesetzmäßigkeits- und das Gleichbehandlungsgebot folgt. Schließlich hat sich der Dienstherr im Hinblick auf § 45 BeamtStG/§ 78 BBG bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem Beamten leiten zu lassen. Das Verhältnis zwischen dem Dienstvorgesetzten und den ihm unterstellten Beamten muss von Offenheit und Vertrauen bestimmt sein.20

2.3 Beispiele

a) Beispiel 1:

Die dienstlich verhinderte Tanzstunde21 Der Polizeihauptkommissar P (Besoldungsgruppe A 12) belegte in seiner Freizeit einen Tanzkurs an sechs Abenden für insgesamt 240 €, die er bei seiner Anmeldung bezahlt hat. Wegen eines besonderen Vorkommnisses musste er in der Nacht vom 17. auf 18. Januar Dienst leisten, sodass er am 17. Januar abends nicht an dem Tanzkurs teilnehmen konnte. Kann P von seinem Dienstherrn (Land/Bund) nach § 45 BeamtStG/§ 78 BBG eine Entschädigung i. H. v. 40 € verlangen? P kann die 40 € nicht als zusätzliche Alimentationsleistung seines Dienstherrn beanspruchen, der seiner Alimentationspflicht (Fn. 21) durch die Besoldung nachkommt. Diese wird, wie in Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)22/§ 2 Abs. 1 BBesG23 niedergelegt ist, nur nach Maßgabe der die Besoldung regelnden Gesetze gewährt. Der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, dem Beamten andere als im Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile zu gewähren.24 So könnte etwa eine Aufwandsentschädigung § 19 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)/§ 17 BBesG) schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Entstehung der „Aufwendung von 40 €“ nicht dienstlich bedingt war, sondern auf der ausschließlich der Privatsphäre des P zuzurechnenden Entscheidung zum Besuch eines Tanzkurses beruhte. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf die Fürsorgepflicht scheidet aus; aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz speziell und abschließend geregelt sind. Einen Anspruch der geltend gemachten Art sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen ist der Dienstherr nicht verpflichtet, bei der Heranziehung des P zu einer Dienstleistung darauf Bedacht zu nehmen, ob und ggf. in welcher Höhe von P bereits getätigte Aufwendungen für seine Freizeitgestaltung sich im Hinblick auf diesen Einsatz als nutzlos erbracht erweisen könnten. P muss sich im Hinblick auf seine Verpflichtung mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf widmen und (§ 34 Satz 1 BeamtStG/§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) – zumal als Polizeivollzugsbeamter –, grundsätzlich damit rechnen, dass er bei Bedarf auch unvorhergesehen zum Dienst heranzogen werden kann. Mangels Eingriffs in eine schutzwürdige Rechtsposition des P entfällt damit auch unter Fürsorgegesichtspunkten eine Verpflichtung des Dienstherrn, P (eine Art von) „Schadenersatz“ leisten zu müssen. Wegen der geringen Höhe des Betrags von 40 € und im Verhältnis zu der dem P zustehenden Besoldung kann schließlich keine Rede davon sein, dass ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten einträte und damit die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt wäre.25

b) Beispiel 2:

Falschbetankung:26  Ein Beamter fährt in einem mit einem Dieselmotor ausgestatteten Dienstkraftzeug zu einer Tankstelle. Aus Unachtsamkeit tankt er Superbenzin. Nachdem die Falschbetankung festgestellt wird, fordert der Dienstherr von dem Beamten gem. § 48 Satz 1 BeamtStG/ § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG Schadenersatz i. H. v. 4400 €. Kann der Beamte einwenden, der Dienstherr sei aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen (z. B. Einbau eines Tankadapters) sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen seines grob fahrlässigen Verhaltens zwingend zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn führen? Die allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise berücksichtigt. Hat der Gesetzgeber unter Abwägung aller Belange eine Regelung wie § 48 Satz 1 BeamtStG/§ 75 Abs. 1 Satz 1 BBG getroffen – Beschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten27 –, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden. Die Fürsorgepflicht stellt damit grundsätzlich keinen besonderen Einwendungstatbestand dar, der den Dienstherrn daran hindert, die ihm gesetzlich zustehenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch ist der Dienstherr nicht gehalten, z. B. einen Tankadapter einzubauen.

3. Einzelpflichtgruppen

Die Ziele der Fürsorgepflicht sind sehr vielfältig und daher nur schwer katalogisierbar. Auch führt die am Gesetzestext ausgerichtete Unterscheidung zwischen „Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge“ (§ 45 Satz 1 BeamtStG) und „Pflicht des Dienstherrn zur Schutzgewährung“ (§ 45 Satz 2 BeamtStG)28 nicht weiter; denn die einzelnen Pflichten des Dienstherrn umfassen miteinander vielfältig verzahnte und einander partiell überlagernde Fürsorge- und Schutzverbindlichkeiten. In den Katalog sollen nur solche Rechte des Beamten aufgenommen werden, die sich direkt aus der Fürsorgepflicht ableiten lassen, sich nicht aber in anderen Rechtsprinzipien wie dem Alimentationsprinzip29 finden. In diesem Sinn verbleibt im Wesentlichen folgender Katalog von Einzelpflichtgruppen: – Anhörungs- und Beratungspflichten, – Förderungspflichten, – Schadensabwendungspflichten und – Beistandspflichten bei dienstlich bedingten und außerdienstlichen Sonderbelastungen.30

4. Anhörungs- und Beratungspflichten

4.1 Anhörungspflichten

Die Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art gehört wird, zumal wenn eine ihm nachteilige Verwaltungsentscheidung darauf gestützt werden soll. Soll z. B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde in die Personalakte aufgenommen werden, ist der Beamte gem. Art. 106 BayBG33 vorher zu hören. Im Fall der Umsetzung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist er ebenfalls vorher nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)31 analog anzuhören.32

4.2 Beratungs- und Belehrungspflichten

Aufgrund der Verpflichtung zur Beratung hat der Dienstherr über etwaige Rechtsfolgen von Anträgen aufzuklären, z. B. über einen Entlassungsantrag.33 Beantragt ein Beamter in der Erwartung eines ihm durch eine Versorgungsauskunft mitgeteilten Ruhegehaltssatzes seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Versorgungsauskunft fehlerhaft war.34 Andererseits obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung und Beratung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften, zumal über solche, deren Kenntnis sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann; insoweit ist Art. 25 BayVwVfG/ § 25 VwVfG nicht anwendbar. Das gilt z. B. für die Regelung des Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG35, wonach der Beamte für seine Ehefrau keine Beihilfe erhält, wenn deren Einkünfte den Gesamtbetrag von 20 000 € übersteigen.36 Auch hat der Dienstherr gegenüber Beamten keine umfassende Beratungspflicht über die Rechte aus dem sozialen Leistungssystem der Sozialgesetzbücher.37

 

Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

Erschienen in apf Heft 7-8/2021

 

1 Hilg, apf 2019, 265/269 mit Fn. 55.

2 Doehring, Allgemeine Staatslehre. Eine systematische Darstellung, 3. Aufl. 2004, Rn. 29 und 51 (protectio trahit subbiectionem et subiectio trahit protectionem); Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, 3. Aufl. 1984, §§ 883 und 921.

3 Wurde zum Wort des Jahres 2020 gewählt (Hilg, apf 2021, 33).

4 Zum Begriff siehe Aumann/Opielka, apf 2021, 37/39 mit Fn. 12.

5 F.A.Z. vom 02.03.2021, S. 2: Zum Impfen in den Supermarkt?

6 Isensee, Grenzen. Zur Territorialität des Staates, Berlin 2018, S. 18.

7 Beschl. v. 10.09.2020 – 6 B 4530/20 –, in: Die Tagespost vom 11.02.2021, S. 26: Schule, Recht und Corana.

8 Die Schulpflicht enthält zunächst die Pflicht, in die Schule zu kommen (Schulbesuchspflicht) bzw. das Kind oder den Jugendlichen zur Schule zu schicken (Hilg, apf 2019, 265/270).

9 F.A.Z. vom 10.03.2021, S. 4: Die meisten Schüler wurden im Lockdown erreicht. (Die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern während des Lockdowns im Frühjahr 2020 konnte besser aufrechterhalten werden als bisher gedacht. Jeder fünfte Schüler verfügte jedoch über kein digitales Endgerät.)

10 Beschl. v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 –, in: Das Gymnasium in Bayern (GiB) 9-2020, S. 27 f. Über die Befreiung von der Maskenpflicht haben die Verwaltungsgerichte und nicht die Amtsgerichte (Familiengericht) zu entscheiden (Münchner Merkur vom 17./18.04.2021, S. 9: Maskenpflicht: Dutzenden Eltern klagen vor den Amtsgerichten).

11 Wortidentische Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), abgedr. in: Beck-Texte im dtv, Beamtenrecht, 33. Aufl. 2019, Nr. 2; Grigoleit, in: Battis, BBG, Kommentar, 5. Aufl. 2017. § 61 Rn. 1 und 3.

12 Wortgleiche Regelung in § 78 BBG.

13 Im Folgenden soll nur noch von „Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ (so zu § 78 BBG) bzw. nur von „Fürsorge“ (so zu § 45 BeamtStG) gesprochen werden.

14 Beschl. v. 05.05.2020 – 9 L 1127/20.F –.

15 Beschl. v. 14.05.2020 – 1 B 130B/20 –. Dazu Baßlperger, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Januar 2021, Art. 95 BayBG, Rn. 8 a; Hilg, apf 2021, 33 f.

16 Beschl. v. 27.10.2020 – 8 B 2597/20 –, in: Das Gymnasium in Bayern (GiB) 9-2020, S. 26 f.

17 Conrad, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl (Fn. 15), § 45 BeamtStG, Rn. 4.

18eppek, Beamtenrecht, 13. Aufl. 2020, Rn. 213; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 5–7 (Musterbeispiele abschließender Sonderregelungen sind das Recht der Unfallfürsorge, das Reise- und Umzugskostenrecht sowie das im Bund und in den Ländern normativ ausgestaltete Beihilferecht). Die beiden Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis, nämlich die Alimentations- und Fürsorgepflicht, stehen selbstständig nebeneinander (Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 7 und 8; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 4).

19 Leppek, Beamtenrecht, Rn. 214; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 8–12; Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 8; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, 8. Aufl. 2017, Rn. 236.

20 BayVGH, Urt. v. 20.02.1985 – 3 B 84 A.1291 –, ZBR 1985, 226; dazu Hilg, apf 2013, 10/11; Leppek, Beamtenrecht, A 27 (S. 191); Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 8 und 9.

21 VSV (Bayern) Nr. 2037.

22 Beck-Texte im dtv, Beamtenrecht (Fn. 11), Nr. 18.

23 So ausdrücklich § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (VSV BW Nr. 2032-1).

24 Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Beamter nach einem bewilligten Urlaub eine  bereits gebuchte und bezahlte Urlaubsreise infolge einer (unvorhergesehenen) dienstlichen Inanspruchnahme nicht antreten und auch nicht nachholen kann, lässt der BayVGH (Fn. 23)

ausdrücklich offen.

25 BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22/16 –, ZBR 2017, 379 = NVwZ-RR 2017, 546; dazu Hilg, apf 2020, 303/304 f.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 9 Rn. 2 und 40 mit Fn. 2 und 135.

26 Fehlbetanken dienstlicher Kraftfahrzeuge mit falschem Kraftstoff ist ein „haftungsrechtlicher Klassiker“ und i. d. R. grob fahrlässig (Hilg, apf 2020, 274/280).

27 So Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 5. Aufl. 2020, § 45 Erl. 2 und 3; Reich, BeamtStG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 45 Rn. 2 ff. und 9 ff.; Strunk, Beamtenrecht, 3. Aufl. 1986, Rn. 214 ff. und 225 ff.

28 Zur Feststellung, ob eine Alimentation (Besoldung und Versorgung) amtsangemessen ist, hat das BVerfG (BVerfGE 139, 64 = ZBR 2015, 250; BVerfGE 140, 240 = ZBR 2016, 98) eine Reihe von Kriterien/Parameter entwickelt, um prüfen zu können, ob eine verfassungswidrige Unteralimentation der beschwerdeführenden Beamten und Richter gegeben ist (zuletzt BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 –, ZBR 2021, 33; dazu Hilg, in: VHBB-Ausgabe  2020, S. ff.; zu den früheren Entscheidungen des BVerfG siehe Metzler-Müller, § 45 BeamtStG, Erl. 2.1).

29 Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 13–15; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 11; Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2020, Rn. 358 ff. (dazu Meissner, ZBR 2020, 359 f.); Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 8 ff.; Werres/Boewe, Beamtenrecht. Leitfaden für Praxis und Studium auf der Grundlage des Bundesbeamtenrechts, 2. Aufl. 2010, Rn. 306–308; Werres, Beamtenverfassungsrecht, 2011, Rn. 54 und 55 (dazu Summer, ZBR 2012, 71 f.).

30 Vgl. § 109 BBG, § 87 Abs. 4 LBG BW, § 85 LBG NRW.

31 Ebenso § 28 VwVfG und die entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze (LVwVfG).

32 Grigoleit, § 78 BBG, Rn. 9; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 16; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, Rn. 251; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 225 und 358; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 187.

33 Vgl. §§ 33, 39 BBG; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. Art. 57, 58 BayBG oder § 31 Abs. 3, § 32 LBG BW.

34 VGH Hessen, Beschl. v. 02.04.2015 – 1 A 2036/13.Z –, ZBR 2015, 354.

35 Vgl. § 80 BBG, § 78 LBG BW, § 75 LBG NRW.

36 Der Dienstherr wird die für die Ehefrau geleistete Beihilfe von dem Beamten zurückverlangen, sei es nach Art. 13 BayBesG (Rückforderungsanspruch), sei es nach § 48 Beamtenstatusgesetz (Schadensersatzanspruch; Hilg, apf 2020, 274/277).

37 Wichmann/Langer, Dienstrecht, Rn. 251 (S. 517 f.); Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, § 10 Rn. 18–21; Conrad, § 45 BeamtStG, Rn. 180–186; Stehle, Beamtenrecht BW, Rn. 358; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.05.2009 – 5 LA 481/07 –, ZBR 2010, 58 (keine umfassende Beratungspflicht).

 

– ANZEIGE –

Die Serie: Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten

 

 

 

Dr. Günter Hilg

Abteilungsdirektor a.D., Wolfratshausen
n/a