10.05.2021

Einnahmeausfälle durch Corona

Gemeindefinanzplanung und Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2020 bis 2024 (Niedersachsen)

Einnahmeausfälle durch Corona

Gemeindefinanzplanung und Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2020 bis 2024 (Niedersachsen)

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat den kommunalen Gebietskörperschaften die Orientierungsdaten für den Finanzplanungszeitraum 2020-2024 bekannt gegeben. Das Ministerium hat in der Bekanntmachung vom 30.09.2020 ausgeführt:

„1. Allgemeines

Im Gegensatz zu den ertragreichen Vorjahren werden im Jahr 2020 aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie sowohl die steuernahen Nettoeinnahmen einbrechen als auch die Wirtschaftsleistung als Ganzes abnehmen, um erst am Ende des Planungszeitraumes das Vorkrisenniveau wieder zu erreichen.

Die Steuereinnahmen 2019 lagen mit 9,84 Mrd. € nach Abzug der Gewerbesteuerumlage nochmals höher als in den bisherigen Rekordjahren. Gegenüber 2018 haben sich diese um 381,2 Mio. € (+ 4,0 %) und gegenüber 2017 um 995,4 Mio. € (+ 11,2 %) erhöht. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer stiegen – bereinigt um die Gewerbesteuerumlage – gegenüber dem Vorjahr um 103Mio. € an; ebenso positiv entwickelten sich die Einnahmen aus den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer (+ 174 Mio. €) und der Umsatzsteuer (+ 70 Mio. €). Auch die übrigen Steuerarten konnten mit einem moderaten Plus abschließen.


In den kommenden Jahren werden sich die Steigerungsraten nach einem deutlichen Abfall auf einem niedrigeren Niveau wieder positiv entwickeln. Dabei mildern die Entlastungsmaßnahmen des Bundes und der Länder in 2020 die Fallhöhe innerhalb und außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) kurzfristig ab und wirken kompensierend zu den wichtigsten Steuereinnahmeausfällen. Wie sich die kommunalen Haushalte in den Folgejahren entwickeln können, hängt vom weiteren Pandemieverlauf ab.

2.Ergebnisse der Interims-Steuerschätzung (September 2020) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18.04.2017 (Nds. GVBI. S. 130), geändert durch Verordnung vom 22.01.2020 (Nds. GVBl. S. 13), werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2020 bis 2024 bekannt gegeben:

 

B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Angesichts der über konjunkturelle Schwankungen weit hinausgehenden strukturellen Reduzierung der Wachstumserwartungen sind alle staatlichen Ebenen aufgefordert, ihre Haushalte an die dauerhaft reduzierte Einnahmeentwicklung anzupassen. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können sowie aufgrund der aktuell uneinheitlichen Einnahmeentwicklung bei den Kommunen, sind die weiteren Entwicklungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.

3.Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen der LReg für die Kommunen in den Jahren 2020 bis 2024 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ der Interims-Steuerschätzung September 2020 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht (Stand September 2020).

Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung zugrunde gelegt, die insbesondere auch die erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet. Die Bundesregierung erwartet hiernach für 2020 einen deutlichen Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts um – 5,8 % und in 2021 einen Anstieg von + 4,4 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden Veränderungsraten von – 4,0 % für 2020 und + 6,0 % für 2021 projiziert (für die Jahre 2022 bis 2024 jeweils + 3,0 % p. a.).

Die Veränderungsraten bei den Gemeindeanteilen an der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer sind wesentlich durch die erstmals in der Steuerschätzung berücksichtigten Aufkommenswirkungen aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512) geprägt.

Zu A. 1.1

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt für das Jahr 2020 kassenmäßig voraussichtlich 3,4 Mrd. €. Grundlage sind die realisierten Steueraufkommen bis August 2020 sowie die aktuellen Sollzahlen bis einschließlich des dritten Quartals 2020. Berücksichtigt werden die bisherige Entwicklung und die Zahlungsmodalitäten des LSN, die in der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10.04.2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2020 (Nds. GVBl. S. 329), festgelegt sind.

Die Aufkommenswirkungen aus dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) und dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz spiegeln sich ebenso in den Steigerungsraten wider wie die Auswirkungen aus der pandemiebedingten Wirtschaftskrise in 2020 und deren Gegenbewegung in 2021.

Es ist zu erwarten, dass im Frühjahr 2021 neue Schlüsselzahlen zur Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Einkommensteuer beschlossen und veröffentlicht werden; diese würden rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Zu A. 1.2

Die Steigerungsraten für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (September 2020) abgeleitet. Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß den §§ 5 a bis 5 d Gemeindefinanzreformgesetz i. d. F. vom 10.03.2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2051) berechnet. Die Veränderungsraten basieren auf den veränderten Umsatzsteuer-Festbeträgen für die Kommunen gem. § 1 Satz 3 FAG vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1512). Hiernach erhalten die niedersächsischen Kommunen in 2020 einmalig einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer in Höhe von rd. 80 Mio. €. Im Frühjahr 2021 werden neue Schlüsselzahlen zur Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer veröffentlicht und rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Zu A. 1.3 und 1.4

Die Steigerungsrate bei der Gewerbesteuer (brutto) für das Jahr 2020 ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (September 2020) mit dem auf die niedersächsischen Kommunen entfallenen Anteil an der Gewerbesteuer berechnet und beinhaltet die erstmals in der Steuerschätzung berücksichtigten Mindereinnahmen aus der Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 5 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes) sowie die Auswirkungen aus der pandemiebedingten Wirtschaftskrise in 2020 und deren Gegenbewegung in 2021. Auf dieser Basis sind die Werte bis zum Jahr 2024 fortentwickelt. Unter Einbeziehung der seitens der Kommunen zu leistenden Gewerbesteuerumlage ergeben sich Veränderungen für die Gewerbesteuer (netto).

Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen. Die nachstehend aufgeführten Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz. Zusammengefasst ergeben sich folgende Gewerbesteuerumlagesätze:

Zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen wurde im Rahmen des kommunalen Hilfspakets ein Betrag in Höhe von 814 Mio. € aus Bundes- und Landesmitteln bereitgestellt. Die Mittel werden am 04.12.2020 nach den Regelungen des § 14 g NFAG ausgezahlt; bei der vorgenannten Entwicklung der Gewerbesteuern sind diese Ausgleichsbeträge nicht enthalten.

Zu A. 1.5

Die Steigerungsraten bei der Grundsteuer sind für den Planungszeitraum 2020 bis 2024 aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (September 2020) abgeleitet worden.

Zu A. 2.1

Die Zuweisungen im KFA (ohne Finanzausgleichsumlage) werden für das Jahr 2020 4,195 Mrd. € betragen. Sie senken sich damit gegenüber den Zuweisungen im Jahr 2019 (4,655 Mrd. €) um rd. 460 Mio. €. Hinzu kommt die positive Steuerverbundabrechnung für 2019 in Höhe von 151 Mio. €. Die im Jahr 2020 wirkenden Entlastungsmaßnahmen des Landes Niedersachsen im Rahmen des kommunalen Hilfspakets sind nicht originärer Bestandteil des KFA und in den vorstehend genannten Zahlen nicht enthalten.

Auf Basis der Steuerschätzung September 2020 wird die Zuweisungsmasse im Jahr 2021 4,660 Mrd. €, einschließlich einer für das Jahr 2020 prognostizierten Steuerverbundabrechnung in Höhe von 123,7 Mio. €, betragen. Für die Jahre 2022 bis 2024 wächst die Zuweisungsmasse des KFA dann auf weitere 4,759/4,953/5.153 Mrd. €.1

Sobald die Zuweisungsmasse im Planungszeitraum das festgelegte Niveau von 4,818 Mrd. € (4,793 Mio. € ohne Finanzausgleichsumlage) überschreitet, wird diese zur anteiligen Rückzahlung des kommunalen Hilfspakets an das Land Niedersachsen in einem Volumen von insgesamt 348 Mio. € reduziert. Insoweit vermindert sich die Zuweisungsmasse des KFA nach aktuellem Stand für die Jahre 2022 bis 2024 auf 4,759/4,793/4,965 Mrd. €.

Zu A. 2.2

Die Steigerungsrate im Planungsjahr 2021 berücksichtigt die Tariferhöhung im Jahr in Höhe von 3,2 % sowie eine noch für das Jahr 2020 auszugleichende Differenz zwischen der zunächst prognostizierten und der tatsächlich erfolgten Tariferhöhung im Jahr 2020. Für das Planungsjahr 2022 werden 1,4 % (gerundet 1,5 %) einkalkuliert. Für die Planungsjahre 2023 und 2024 wird jeweils zunächst von einer Steigerung in Höhe von 2 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen. Diese sind

  • Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben (§ 4 NFVG),
  • Zusatzleistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen (§ 5 NFVG),
  • Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften (§ 14 NBGG),
  • Leistungen für die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten (§ 8 Abs. 4 NKomVG),
  • Leistungen wegen der Einführung der inklusiven Schule,
  • Leistungen im Rahmen der Umsetzung des BTHG.“

 

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Bekanntmachung vom 30.09.2020, 33.22-04020/7.

Gemeindekasse 2020/123

1 Ohne Finanzausgleichsumlage.

 

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Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
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