10.07.2023

Eilantrag gegen Hotspotregelung in Hamburg gescheitert

Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg

Eilantrag gegen Hotspotregelung in Hamburg gescheitert

Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat einen Eilantrag gegen die Corona-Hotspotregelung in Hamburg mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Stadt habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28 a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen.

Zum Sachverhalt

Nach der zum 20.03.2022 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können in Regionen mit bedrohlicher Infektionslage, sog. Hotspots, zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt (§ 28 a Abs. 8 Satz 1 IfSG).

Eine Gefahr in diesem Sinne liegt nach dem Infektionsschutzgesetz nur dann vor, wenn in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante des Corona-Virus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere Pathogenität aufweist, oder aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht (§ 28 a Abs. 8 Satz 2 IfSG). Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 30.03.2022 einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gefasst.


Nach der seit dem 31.03.2022 geltenden Corona-Virus-Eindämmungsverordnung gilt in Hamburg eine erweiterte Maskenpflicht für Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen (§ 4 Abs. 1 Coronavirus- Eindämmungsverordnung). Für Clubs und Diskotheken gilt das sog. 2Gplus-Zugangsmodell fort (§ 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung). Gegen diese Regelung haben sich mehrere Antragsteller, die dem Landesvorstand einer in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenen Partei angehören, mit einem Eilantrag vor dem VG gewandt.

VG hat keine durchgreifenden Bedenken

Der Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer (Az.: 5 E 1581/22) bestehen gegen die Anwendung der §§ 4 und 7 der Coronavirus- Eindämmungsverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft – erweiterte Schutzmaßnahmen treffen können. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28 a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen, weil aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Insoweit seien die Bundesländer i. R. d. ihnen zugewiesenen Einschätzungsspielraums berechtigt, auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen.

Keine Alternative zum Tragen einer (FFP2-)Maske

Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig, so das VG. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer (FFP2-) Maske nicht gegeben sei. Die Bewertung, dass v. a. das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei geringer individueller Einschränkung biete, sei nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten in § 7 Coronavirus- Eindämmungsverordnung sei ebenfalls materiell rechtmäßig.

Geltung der Regelung für gesamte Stadt rechtens

In örtlicher Hinsicht umfasse der in § 28 a Abs. 8 IfSG genannte Begriff der Gebietskörperschaft jedenfalls in Stadtstaaten auch das gesamte Land, da sonst die Überantwortung einer Rechtsetzungsbefugnis in § 28 a Abs. 8 IfSG gänzlich leerliefe. In zeitlicher Hinsicht habe die Freie und Hansestadt Hamburg die Geltungsdauer der Regelung auf einen Zeitraum von 29 Tagen vom 02. bis 30.04.2022 festlegen dürfen.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 13.04.2022 – 5 E 1581/22

 

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz, 1/2023, S. 2.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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