08.07.2021

Die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur im Jurastudium

Offene Fragen der Umsetzung

Die Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur im Jurastudium

Offene Fragen der Umsetzung

Die Anrechnung einer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gezahlten Entschädigung kann zum Streitfall werden | © Brian Jackson - stock.adobe.com
Die Anrechnung einer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gezahlten Entschädigung kann zum Streitfall werden | © Brian Jackson - stock.adobe.com

„In der juristischen Ausbildung muss daher trotz Beschleunigung und wachsendem Lernstoff weiter Platz sein für das NS-Unrecht. Das Recht und seine Begriffe sind stets historisch-politisch bedingt. Für ihr Verständnis und ihre Interpretation ist daher das Wissen um ihr geschichtliches Herkommen unverzichtbar.“[1]

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 eine Änderung bzw. Ergänzung des Deutschen Richtergesetzes beschlossen. Danach soll im Studium der Rechtswissenschaft „die Vermittlung der Pflichtfächer […] auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ erfolgen (§ 5a Abs. 2 S. 3 DRiG). Zudem sollen auch die „ethischen Grundlagen des Rechts“ gelehrt werden (§ 5a Abs. 3 S. 1 DRiG). Der Gesetzgeber verpflichtet die Studierenden damit zur Beschäftigung mit den Unrechtssystemen: „Die Auseinandersetzung mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen ist obligatorisch für alle angehenden Juristinnen und Juristen.“[2] Dem ist zuzustimmen. Es fragt sich allerdings, warum eine richtige Erkenntnis zur gesetzlichen Regelung werden musste und wie man Lehrinhalte so in ein übervolles Jurastudium integrieren kann, dass sie nicht als zusätzliche Last empfunden werden und andere, ebenfalls wichtige Inhalte verdrängen. Sicherlich muss Platz sein, aber wo?

Zusätzliche Studieninhalte? Zusätzliche Belastungen?

Mit der Einfügung der obligatorischen Vermittlung der Pervertierung des Rechts in der deutschen Geschichte im Rahmen der drei Hauptfächer werden hohe Erwartungen verbunden. Die Verpflichtung soll „zu einem besseren Verständnis des Wertefundaments des Grundgesetzes und der Rechtskultur in der Bundesrepublik Deutschland beitragen“[3], ebenso dazu, Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit „zu verstehen, in den Kontext zu setzen und kritisch hinterfragen zu können“[4]. Juristinnen und Juristen sollten „in Zukunft die Fähigkeit erwerben, das positive Recht und die Rechtspraxis kritisch zu reflektieren und die Ideologieanfälligkeit des Rechts und sein Missbrauchspotenzial zu erkennen“; dies sei „überfällig.“[5] Es verwundert nicht, wenn kritische Juristinnen und Juristen sich bei derart starken Worten zur Gegenrede herausgefordert fühlen.[6] Das gegenwärtige Jurastudium ist keineswegs geschichtsvergessen und benötigt keine grundsätzliche Neuausrichtung durch den Bundesgesetzgeber. Die noch an § 211 StGB ablesbare „Tätertypenlehre“, die „Radbruchsche Formel“, das „Lüth-Urteil“ und der „Wunsiedel-Beschluss“ und anderes mehr, diese Auseinandersetzungen mit dem Nationalsozialismus sind seit langer Zeit Kern der Lehre in den Pflichtfächern und gehören zum Bildungskanon für Juristinnen und Juristen. Sie sind zugleich Bildungserfahrungen, die weit über das Angelernte der Examensvorbereitung hinausgehen und ähnlich haften bleiben wie die Definition der Wegnahme beim Diebstahl. In Seminaren setzen sich Lehrende und Studierende mit NS- und DDR-Unrecht auseinander[7], studentische Gruppen organisieren Ringvorlesungen[8], Studierende und Absolvent/innen setzen sich für eine Umbenennung des „Palandt“ ein[9], Bernhard Schlinks „Der Vorleser“ ist zum Teil Pflichtlektüre in der Schule und hat nicht wenige überhaupt erst dazu motiviert, Jura zu studieren. Die – in sehr unterschiedlicher Weise vorstellbare – „Umsetzung“ des geänderten Deutschen Richtergesetzes in den Landes-Justizausbildungsgesetzen und -Prüfungsordnungen muss sich messen lassen an der bereits vorhandenen Forschung und Lehre, sie muss die Lehrfreiheit achten und zugleich die Belastung der Studierenden in dem kontinuierlich „inhaltsreicher und schwieriger“[10] gewordenen Jurastudium berücksichtigen.


Muss geprüft werden?

Der Bundesgesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Auseinandersetzung mit den beiden deutschen Diktaturen nicht in den Grundlagenbereich „abzuschieben“, sondern diese im Rahmen der Lehre in den drei Hauptgebieten vorzuschreiben.[11] Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, ob zwingend ein Leistungsnachweis erworben werden muss und ob dies trotz der Verortung in den Hauptgebieten doch im Rahmen eines (zusätzlichen) Grundlagenscheins erfolgen sollte. Erfahrungsgemäß steht die Studienplanung bei der Implementierung neuer Studieninhalte vor dem Dilemma, dass Themen, die nicht „abgeprüft“ werden, von Studierenden größtenteils ignoriert werden. Wird eine zusätzliche Prüfung vorgeschrieben (Pflicht) oder angeboten (Wahl-Pflicht), sehen die Studierenden dies primär als zusätzliche Last an oder versuchen, von mehreren Bereichen den einfachsten zu wählen. Der „Nazi-Grundlagenschein“ hätte nur dann weniger Zuhörer als das Römische Recht, wenn man in diesem Bereich deutlich mehr lernen müsste und schlechtere Noten bekäme. Das ist nicht vorstellbar. Eine Konkurrenz zu den Grundlagenfächern ist daher unbedingt zu vermeiden. Wenn geprüft wird, müssen die Noten relevant sein. Außerhalb von Seminaren (s.o.) sind Fragen zu den Diktaturen aber nur schwer unterzubringen: Soll beispielsweise ein im Ergebnis unbrauchbares Gutachten im Strafrecht durch eine richtig beantwortete Zusatzfrage zu Roland Freisler noch auf vier Punkte gehoben werden können? Auch der umgekehrte Fall ist denkbar. Ohnehin wäre das Prüfen im Rahmen von Zusatzfragen nur eine Verlegenheitslösung, die kaum verdecken kann, dass Fragen der Pervertierung des Rechts schwerlich innerhalb der Falllösungstechnik abgehandelt werden können. Der Gedanke liegt daher nahe, gleich ganz auf Prüfungen zu verzichten und die reine Anwesenheit zu fordern – wie dies zum Teil beim Fremdsprachennachweis der Fall ist, der in Baden-Württemberg als „Sitzschein“ erworben werden kann – oder an die Selbstverantwortung der Studierenden zu appellieren, die entsprechende Lehre auch tatsächlich wahrzunehmen. Es ist freilich nicht einfach, Studierende zum Besuch von Vorlesungen zu verpflichten.[12] Geklärt werden muss daher die noch völlig offene Frage, ob und wie geprüft werden soll (Anwesenheitsnachweis, eigene Klausur, Pro-/Seminar, Vortrag etc.).

Wann und wie soll gelehrt und geprüft werden?

Es ist schwer, den richtigen Ort für die Lehre und ggf. die Prüfung in diesem Bereich zu finden. Am besten geeignet wäre die Orientierungsphase, also beispielsweise eine Lehrveranstaltung des ersten Semesters wie die „Einführung in die Rechtswissenschaft“. Nachteil ist, dass die Studierenden dann noch nichts vom Recht wissen und die Lehre daher eher einer „politisch-historischen Bildung“ entsprechen würde. Das ist auch wichtig, aber in Deutschland kein Teil eines Fachstudiums. Bereits früh sind die Studierenden mit der Vorbereitung auf die Klausuren oder mit dem Anfertigen von Hausarbeiten beschäftigt, danach haben sie mit Hauptstudium und dem Schwerpunktbereich ebenfalls genug zu tun. In der Examensvorbereitung wären zusätzliche Themen unzumutbar. Im Jurastudium sind die Studierenden zur Genüge belastet, alles Zusätzliche konkurriert mit dem, was gelernt und gekonnt werden soll. Daher befürchtet der deutsche Richterbund auch eine Überfrachtung der Lehre in den drei Hauptgebieten und damit ein Ausdünnen des Pflichtstoffs.[13] Versuche der Modularisierung des Jurastudiums im Sinne von abgeschlossenen Einheiten entsprechen zwar dem menschlich verständlichen Wunsch, Themen und Prüfungsaufgaben „ad acta“ legen zu können, widersprechen aber der grundsätzlichen Notwendigkeit, die Kernfächer ständig zu wiederholen und zu vertiefen. Der konsequenten Forderung des Deutschen Richterbundes, die Beschäftigung mit dem NS-Unrecht in einem eigenen Grundlagenfach oder in der Methodenlehre zu verorten,[14] wurde allerdings gerade nicht entsprochen.

Ausweitung auf andere Gefährdungen des Rechts?

Nach der Lissabon-Konvention[15] müssten alle Prüfungsleistungen aus dem Ausland grundsätzlich, also bei Vergleichbarkeit, anerkennungsfähig sein. Reicht die Beschäftigung mit einer südamerikanischen Militärdiktatur oder dem italienischen Faschismus aus, um diesen Leistungsnachweis bzw. die entsprechenden Studienzeiten ersetzten zu können, oder muss es sich um deutsches Unrecht handeln? Für beide Ansichten können gute Argumente vorgebracht werden. Letztlich handelt es sich um den Unterschied zwischen der jedenfalls dem Begriff nach in der Juristenausbildung weitgehend unbekannten „Kompetenzorientierung“ und der Vermittlung konkreter, primär auf Deutschland bezogener Kenntnisse. Die aktuell bereits formulierten Interpretationen sprechen für eine ausdehnende Auslegung, nach der es sich um einen „erste[n] Impuls“ handele, „darüber nachzudenken, wie das Abdriften liberaler Verfassungsstaaten in autoritäre und diktatorische Ordnungen noch intensiver und bewusster […] vermittelt werden“ könne. [16] Schon im Vorfeld wurde gefordert, dass im Studium „die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern“ sei.[17] Die im Gesetzgebungsverfahren eingeholten Stellungnahmen begrüßten ausdrücklich, dass der Gesetzesvorschlag sich nicht auf die Zeit des Nationalsozialismus beschränke,[18] und forderten, dass die „Ideologieanfälligkeit des Rechts insgesamt“[19] in den Blick genommen werden müsse. Den noch deutlich weitergehenden Forderungen des Deutschen Juristinnenbundes, die Formulierung um die Beschäftigung „mit menschenverachtenden Ideologien, insbesondere Rassismus, Antisemitismus, Sexismus sowie deren Mechanismen und Ausdrucksformen“ zu erweitern, wurde zwar nicht gefolgt. Jedoch ist der Auftrag auch ohnedies klar, nicht bei der bloßen Geschichtsvermittlung stehen zu bleiben und den Bogen in die Gegenwart zu schlagen. Wie aber soll dieses „Weiterdenken“ ohne fundiertes Wissen über das nationalsozialistische und kommunistische Unrecht erfolgen? Der Anspruch wird dadurch noch höher, das Jurastudium wird zum „halben Geschichts- und Philosophiestudium“.

Angebot und Wahlfreiheit

In der Praxis unglücklich könnte sich auch das Nebeneinanderstehen von nationalsozialistischer und kommunistischer Diktatur auswirken: Müssen Universitäten beides anbieten, so dass politisch linksstehende Studierende die nationalsozialistische Diktatur beleuchten und nationalkonservative Studierende sich mit dem SED-Unrecht beschäftigen dürfen? Wird es bereits als politisches Statement angesehen, wenn Fakultäten nicht beides in gleichem Umfang lehren? Niemand macht Fakultäten einen Vorwurf, die kein Medienrecht, kein privates Baurecht oder kein Medizinprodukterecht anbieten. Hier könnte das anders sein. Seminare und Hörsäle haben aber immer nur eine beschränkte Kapazität. Jede Fakultätsverwaltung weiß, wie schwer es ist, die Einteilung von Studierenden in Arbeitsgemeinschaften zu administrieren. Umso problematischer wäre es, Studierende in eine Lehrveranstaltung einzuteilen, die nicht dem Erstwunsch entspricht. Absehbar wird es auch zu Auseinandersetzungen mit Provokateuren und Querulanten kommen, Konfrontationen, denen man nicht aus dem Weg gehen sollte, die aber Zeit und Kraft kosten und damit unmittelbar zu Lasten von Forschung und Lehre gehen.

Forschung und Lehre

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass das hohe Niveau der deutschen Juristenausbildung auch und gerade in der Auseinandersetzung mit den beiden deutschen Unrechtsregimen gehalten werden muss. Es geht immerhin um die „Vermittlung der Pflichtfächer“, die „auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ erfolgen soll, nicht um nachgeholten Geschichtsunterricht oder politische Bildung. Dies muss in der in den Landeshochschulgesetzen[20] geforderten engen Verbindung von Forschung und Lehre erfolgen. Zur wissenschaftlichen Redlichkeit gehört es, wenn Lehrende sich für (noch) nicht kompetent genug erachten, diese auf eigener und fremder Forschung beruhende Lehre anzubieten. Nicht alle Zivilrechtslehrer/innen sind zugleich Rechtshistoriker, nicht alle Professorinnen und Professoren des Öffentlichen Rechts zugleich Rechtsphilosophen. Auf Grund der geringen Anzahl strafrechtlicher Lehrstühle ist eine zusätzliche Belastung der Lehrenden in diesem Hauptgebiet ohnehin kaum zu rechtfertigen. Da eigene Forschungsprojekte selten verschoben werden können, benötigt die Beschäftigung mit neuen Themen einen jahrelangen Vorlauf.

Fazit

Über den Erfolg der Umsetzung der Neuregelung entscheidet nicht der gute Wille der Professorinnen und Professoren, auch nicht eine geeignete Veranstaltungsplanung. Vielmehr hängt dieser davon ab, ob die Wissenschaftsministerien – oder auch die Justizministerien! – gewillt sind, Ressourcen (Professuren, Geldmittel, Forschungsfreistellung, Anrechnungen auf das Pflichtdeputat) zur Verfügung zu stellen. Die Länder müssen nun entscheiden, ob die Neuregelung des Deutschen Richtergesetzes sich in einer reinen Appellfunktion erschöpft, die letztlich nur die Lehrenden verpflichtet, oder ob eine vertiefte Auseinandersetzung aller angehenden Juristinnen und Juristen mit dem nationalsozialistisch und kommunistisch geprägten Recht ermöglicht werden soll. Der Bedeutung des Themas würde es nicht gerecht, wenn sich Bund und Länder darauf beschränken würden, Erwartungen an Lehrende und Studierende zu formulieren, ohne die hierfür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Bereits für eine mittelgroße Fakultät wäre ein zusätzlicher Lehrstuhl erforderlich, um die forschungsorientierte Lehre anbieten und allen Studierenden die Möglichkeit einer vertieften Auseinandersetzung geben zu können. Wird dieser Aufwand gescheut, so sollten wenigstens zusätzliche Forschungssemester gewährt werden, damit Lehrstuhlinhaber/innen die Möglichkeit einer fundierten Beschäftigung bekommen. Fächer- und fakultätsübergreifende Kooperationen könnten Synergieeffekte erzeugen und die vorhandenen Kompetenzen besser nutzbar machen. In der Umsetzung entscheidet es sich, ob die Änderung des Deutschen Richtergesetzes ein guter Ratschlag bleiben oder einen ersten Anstoß bilden wird, die Beschäftigung mit der Vergangenheit als Zukunftsthema zu verstehen.

 

[1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.): „Verantwortung verjährt nicht! Warum das nationalsozialistische Unrecht aktuell bleibt – gerade für Juristinnen und Juristen“, Rede des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas bei der Brandenburgischen Juristischen Gesellschaft am 10. März 2015 in Brandenburg an der Havel, S.  21

[2] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/26828, 19/26920 – (BT-Drucksache 19/30503), S. 22.

[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/26828, 19/26920 – (BT-Drucksache 19/30503), S. 15.

[4] aaO.

[5] Christian Lange, Rede vor dem deutschen Bundestag, 233. Sitzung, 10. Juni 2021, Plenarprotokoll 19/233, S. 30073.

[6] Baldus: Zwischen Göring und Jhering? NS-Justizunrecht im Studienplan, Manuskript unveröffentlicht.

[7] so wurden beispielsweise in den vergangenen Semestern an der Universität Heidelberg die Seminare „Recht ist geleitet von den Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Partei – Das Privatrecht in der DDR“,  „Privatrecht in kollektivistischen Systemen: Nationalsozialismus und real existierender Sozialismus“ und „Abschied vom BGB – Das Bürgerliche Recht in der nationalsozialistischen Diktatur“ angeboten.

[8] Landesfachschaft Jura Nordrhein-Westfalen „Rechtsdoktrin des NS-Staats. Justizunrecht“ (07.06. bis 07.07.2021).

[9] https://palandtumbenennen.de/.

[10] so Koritz in: Die Entwicklung des Schwierigkeitsgrades des ersten juristischen Staatsexamens in den letzten 100 Jahren dargestellt am Beispiel bayerischer zivilrechtlicher Examensklausuren (S. 165) zu den Examina.

[11] so ausdrücklich in der „Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates“ (BT-Drucksache 19/26920, S. 11).

[12] Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 – 9 S 1145/16 –, juris.

[13] Deutscher Richterbund, Stellungnahme Nr. 4/21, Februar 2021, S. 2f.

[14] aaO.

[15] Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. 2007 II S. 712, 713.

[16] Frank Schorkopf: „Juristenausbildung sollte den Blick erweitern“, in: F.A.Z. Einspruch, 10.02.2021.

[17] Deutscher Juristen-Fakultätentag, DJFT 2018/II, Beschluss zu TOP 15c, Folgerungen aus der Akte Rosenburg für die Juristenausbildung, Nr. 4. https://www.djft.de/wp-content/uploads/2019/03/Beschluss-2018-II-Folgerungen_Akte-Rosenburg.pdf

[18] Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme Nr. 20, Februar 2021, S. 3.

[19] Deutscher Richterbund, Stellungnahme Nr. 4/21, Februar 2021, S. 2.

[20] beispielsweise § 2 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg.

 

Dr. Daniel Kaiser

Leiter des Prüfungsamts, Juristische Fakultät der Universität Heidelberg
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