Coronabedingte Schließung einer Kneipe rechtfertigt keine Entschädigung
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.10.2020 – 2 O 247/20
Coronabedingte Schließung einer Kneipe rechtfertigt keine Entschädigung
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.10.2020 – 2 O 247/20
Das Bundesland Berlin hatte gestützt auf das Infektionsschutzgesetz und die »Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin« am 14.03.2020 die Schließung aller Gaststätten angeordnet. Zum Zeitpunkt der Anordnung hatten in Berlin exponentiell steigende Ansteckungszahlen vorgelegen. Die Schließung dauerte nach mehrfachen Prüfungen letztlich bis zum 09.05.2020.
Ein Gastwirt wollte die Schließung nicht ersatzlos hinnehmen, da ihm in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen und Beschränkungen des Gaststättenbetriebs Gewinne entgangen seien. Er verklagte das Land Berlin auf Zahlung eines Teilbetrags des entgangenen Gewinns in Höhe von 5100 €.
Die Klage wurde jedoch beim Landgericht Berlin1 abgewiesen.
Rechtmäßige Schließungsanordnung
Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass der Gastwirt unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus keine Verkäufe und Umsätze tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung herrschenden Erkenntnislage als verhältnismäßig anzusehen.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, sofern die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares Sonderopfer anzusehen seien.
Im konkreten Fall jedoch seien die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14.03.2020 bis zum 09.05.2020 erlittenen Nachteile nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen; die Nachteile würden sich vielmehr im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmensrisikos bewegen. Denn als Unternehmer müsse der Gastwirt darauf eingestellt sein und es hinnehmen, durch äußere Umstände vorübergehend vollständig an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit gehindert zu sein.
Hinzu komme, dass unter den damaligen Umständen es jeder vernünftig denkende Mensch von sich aus ohnehin unterlassen hätte, in der zweiten Märzhälfte des laufenden Jahres eine Gaststätte aufzusuchen; in diesem Fall hätte der Gastwirt ohnehin nur einen äußerst geringen Umsatz erzielen können.
1 Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.10.2020 – 2 O 247/20
Erschienen im RdW 23/24 2020, 416