18.04.2022

Bauleitplanung in Corona-Zeiten (2)

Verfahrenserleichterungen durch das Planungssicherstellungsgesetz

Bauleitplanung in Corona-Zeiten (2)

Verfahrenserleichterungen durch das Planungssicherstellungsgesetz

Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Bayerische Verwaltungsblätter« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Das Bauleitplanverfahren ist in starkem Maße von der Beteiligung der Öffentlichkeit geprägt. So ist bereits der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB), und § 3 BauGB als die zentrale Norm für die Öffentlichkeitsbeteiligung macht verbindliche Vorgaben darüber, wie die Öffentlichkeit einzubinden ist. Dazu gehört neben einer frühzeitigen Unterrichtung vor allem die öffentliche Auslegung eines Bauleitplanentwurfs. In Corona-Zeiten mit Ausgangsbeschränkungen und nur bedingt oder gar nicht zugänglichen Rathäusern gestaltet sich dies oft schwierig. Abhilfe schafft das am 29. Mai 2020 in Kraft getretene Planungssicherstellungsgesetz, das unter anderem für Verfahren nach dem BauGB (so auch für das Bauleitplanverfahren) formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte zur Verfügung stellt, bei denen sonst eine physische Anwesenheit erforderlich wäre. Die Erleichterungen waren zunächst zeitlich befristet bis 31. März 2021, wurden dann aber verlängert bis 31. Dezember 2022 (Teil 2). 

IV. Auswirkungen des Planungssicherstellungsgesetzes auf das Bauleitplanverfahren

1.Anwendbarkeit

Gemäß § 1 Nr. 4 PlanSiG gilt das Planungssicherstellungsgesetz für „Verfahren nach dem Baugesetzbuch“. Nach der Gesetzesbegründung liegt dem ein weiter Verfahrensbegriff zugrunde: „Vom Anwendungsbereich erfasst sind unter anderem auch Bauleitplan- und Raumordnungsverfahren sowie sonstige Planungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung“34.


2.Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bauleitplanung

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Es schließt sich dann das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung an, für das § 3 BauGB die zentrale Norm darstellt. Danach ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihr ist – sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB greift – Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das BauGB überlässt es dabei der die Bauleitplanung betreibenden Gemeinde, die Art und Weise der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu bestimmen35. Dieser ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung folgt als zweite Phase das „rechtsförmliche Verfahren“36 nach § 3 Abs. 2 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne – grundsätzlich – für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB); unter anderem Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Ist der Bebauungsplan als Satzung beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB), so ist der Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB (bzw. bei einem genehmigungspflichtigen Bebauungsplan die Genehmigung) ortsüblich bekannt zu machen. Für den Flächennutzungsplan gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB, der die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans vorschreibt. Kann ein Bebauungsplan nach den Vorgaben des § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden und macht die Gemeinde hiervon Gebrauch, so ist auch dies ortsüblich bekannt zu machen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden, und es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 BauGB). Wenngleich nicht zum Verfahren der Bauleitplanung gehörend, aber mit diesem im Zusammenhang stehend, ist an dieser Stelle auch auf § 16 Abs. 2 BauGB hinzuweisen: Zur Sicherung der Planung kann die Gemeinde, sobald ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, gemäß § 14 Abs. 1 BauGB für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre (wofür § 16 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der Satzung vorsieht) erlassen. Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

3.Modifizierungen durch das Planungssicherstellungsgesetz

a) Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen, § 2 PlanSiG

Die für das Bauleitplanverfahren vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat die Aufgabe, „dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen“37. Insofern wird auch von „Anstoßfunktion“ gesprochen38. Wie ortsüblich bekannt zu machen ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO).

In erster Linie denkbar sind Veröffentlichungen in Tageszeitungen oder im Amtsblatt39; eine ortsübliche Bekanntmachung kann aber auch durch Aushang (Anschlag an der Gemeindetafel) erfolgen, da auch dies die notwendige Anstoßfunktion erfüllt40. Ist ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang vorgesehen, so kann dies in Corona-Zeiten deshalb problematisch sein, weil in diesen Fällen eine physische Anwesenheit der zu Informierenden erforderlich ist, diese aber wegen coronabedingter Ausgangsbeschränkungen beziehungsweise -sperren unter Umständen nicht möglich ist.

Um die Bekanntmachung in diesen Fällen ohne die physische Anwesenheit der zu Informierenden sicherzustellen, lässt § 2 Abs. 1 PlanSiG anstelle des Anschlags an der Amtstafel oder der Auslegung zur Einsichtnahme eine Bekanntmachung im Internet ausreichen. Die – regelmäßig vorgesehene – Verpflichtung zur Bekanntmachung in einem Druckerzeugnis bleibt davon unberührt41. Um einen Informationszugang auch für diejenigen zu ermöglichen, die keinen Zugang zur Internetveröffentlichung haben, muss zusätzlich mindestens eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen, soweit dies nicht ohnehin bereits vorgeschrieben ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PlanSiG). § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz PlanSiG stellt klar, dass die ersatzweise Bekanntmachung bei befristeten Bekanntmachungen infrage kommt, wenn die Frist innerhalb der Geltungsdauer des Gesetzes liegt. Eine Befristung ist aber nicht Voraussetzung für die ersatzweise Bekanntmachung42. Zu formalen Fragen der Bekanntmachung im Internet verweist § 2 Abs. 2 PlanSiG auf § 27a VwVfG. Auch ohne die Modifizierungen durch das Planungssicherstellungsgesetz sieht bereits § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB vor, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen sind. Die Norm begründet einerseits eine Verpflichtung zur Einstellung in das Internet43, führt andererseits aber nicht dazu, dass das Internet das in § 3 BauGB zwingend vorgeschriebene konservative Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung ersetzen könnte44. Vielmehr tritt die Veröffentlichung im Internet selbstständig neben die ortsübliche Bekanntmachung und die Auslegung der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB45, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut („zusätzlich“) ergibt46. Soll also der Einstellung in das Internet nicht nur ergänzende, sondern ersetzende Funktion zukommen, bedarf es hierfür einer gesonderten und weitergehenden gesetzlichen Regelung. Eine solche stellt § 2 Plan- SiG dar, zeitlich befristet bis 31. Dezember 2022 (§ 7 Abs. 2 PlanSiG).

b) Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen, § 3 PlanSiG § 3

PlanSiG ermöglicht es, auch die öffentliche Auslegung von Unterlagen, wie § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB dies vorsieht, durch eine Veröffentlichung im Internet zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften auf die Auslegung nicht verzichtet werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG). Bei § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist dies der Fall; Fehler bei der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Plans47.

Ohne die Regelung des § 3 PlanSiG hätten Gemeinden, die eine Bauleitplanung betreiben, vor dem Dilemma gestanden, dass sie einerseits ihre Rathäuser – zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeiter und zur Vorsorge hinsichtlich einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus – möglicherweise geschlossen halten wollen, dass sie andererseits aber die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) beachten müssen, wenn sie keine Formfehler riskieren wollen; eine Auslegung der Planunterlagen ist nämlich dann nicht mehr öffentlich, wenn der Auslegungsort nicht mehr von jedermann zur Einsichtnahme betreten werden kann. Hiergegen dürfte auch schon dann verstoßen sein, wenn eine Einsichtnahme nur über persönliche Terminvereinbarung gewährt wird48. Mit der von § 3 Abs. 1 PlanSiG ermöglichten Veröffentlichung im Internet wird die vom BauGB angeordnete Auslegung erfüllt. Dies gilt für sämtliche Unterlagen, so auch für zur Einsicht bereitzuhaltende Bauleitplanentwürfe49. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Zu formalen Fragen verweist § 3 Abs. 1 Satz 2 PlanSiG wiederum auf die bestehenden Regelungen in § 27a Abs. 1 Satz 2 VwVfG.

Bereits in der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgen wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PlanSiG). Zudem wird klargestellt, dass auch nach dem PlanSiG der Zugang über zentrale Internetportale gewährt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 4 PlanSiG). Die zuständige Behörde soll sich allerdings nicht ohne Weiteres auf eine Veröffentlichung im Internet zurückziehen können. Um die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit sicherzustellen, darf kein Teil der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Deshalb müssen auch die Belange von Personen in den Blick genommen werden, die keinen Zugang zum Internet haben, und es muss auch diesen Personen eine Kenntnisnahme der auszulegenden Unterlagen ermöglicht werden50. § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG sieht daher vor, dass neben der „Internet-Auslegung“ die herkömmliche Auslegung als zusätzliches Informationsangebot erfolgen soll, soweit dies den Umständen nach möglich ist. Ist dies nicht möglich, und unterbleibt daher die herkömmliche Auslegung, so hat die Behörde zusätzlich zur „Internet-Auslegung“ andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Plan- SiG).

Als Beispiele nennt die Vorschrift öffentlich zugängliche Lesegeräte oder die Versendung von Unterlagen. Der Gemeinde obliegt es, nach den jeweiligen Umständen diese oder andere geeignete Möglichkeiten anzubieten. Eine Versendung von Unterlagen mit der Post kann sich zum Beispiel bei einem kleinen Adressatenkreis anbieten51.

Nach der Gesetzesbegründung ist § 3 PlanSiG nur für die Dauer der Auslegungsfrist eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Veröffentlichung, danach müssen die Unterlagen wieder aus dem Internet gelöscht werden52. Dies dürfte jedoch weniger für die Bauleitplanung zutreffen als vielmehr für die Auslegung von Unterlagen, wie sie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehen ist (so in § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Dasselbe gilt auch für § 3 Abs. 1 Satz 5 PlanSiG, wonach der Vorhabenträger Anspruch darauf hat, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden53.

c) Erörterungstermine, § 5 PlanSiG

„Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus“ werden in § 5 Abs. 1 PlanSiG als Gründe genannt, die in die Ermessenserwägungen darüber einfließen können, ob ein Erörterungstermin beziehungsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das jeweilige Fachgesetz diese in das Ermessen der Behörde stellt. Dies trifft zum Beispiel auf § 10 Abs. 6 BImSchG zu. Demgegenüber regelt § 5 Abs. 2 PlanSiG den Fall, dass auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach der einschlägigen fachgesetzlichen Vorschrift nicht verzichtet werden kann; gemäß § 5 Abs. 2 PlanSiG genügt hierfür eine Onlinekonsultation, wie sie in § 5 Abs. 4 PlanSiG im Einzelnen geregelt ist.

Fraglich ist, wie die im Bauleitplanverfahren vorgeschriebene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) innerhalb des § 5 PlanSiG einzuordnen ist. Da § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB bestimmt, dass der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist, könnte dies die Vermutung nahelegen, dass ein Fall des § 5 Abs. 2 PlanSiG vorliegt, also ein Fall, bei dem nicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden kann, für den § 5 Abs. 2 PlanSiG dann aber eine Onlinekonsultation zulässt. § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB meint jedoch nicht den förmlichen Erörterungstermin, wie er etwa in § 73 Abs. 6 VwVfG (auf den etliche Fachgesetze verweisen) näher geregelt ist; vielmehr hat die Gemeinde bei § 3 Abs. 1 BauGB einen weiten Gestaltungsspielraum, die Öffentlichkeit zu unterrichten und sie in Form eines Dialogs zu beteiligen54.

Insbesondere verlangt § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB keine Gelegenheit zu öffentlicher Äußerung und Erörterung. Die Gelegenheit zur Äußerung kann sich auf diejenige zur schriftlichen Äußerung beschränken, die Gelegenheit zur Erörterung kann auch in Gestalt der Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit gemeindlichen Mitarbeitern oder Ähnlichem gegeben werden55. Daher greift jedenfalls § 5 Abs. 2 PlanSiG hier nicht. Wenngleich auch § 5 Abs. 1 PlanSiG wohl eher auf den förmlichen Erörterungstermin zugeschnitten ist, schließt sein Wortlaut es nicht aus, ihn auf die Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzuwenden. Erst recht gilt dies für die Fälle des § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann, die Durchführung einer Erörterung also ohne Zweifel in das Ermessen der Gemeinde gestellt wird. Folgt man der hier vertretenen Auffassung und lässt die Anwendung des § 5 Abs. 1 PlanSiG auf die „Erörterung“ im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB zu, so kann die Gemeinde von einer Erörterung mit physischer Anwesenheit der Beteiligten absehen und stattdessen eine Onlinekonsultation durchführen. § 5 Abs. 1 PlanSiG benennt diese Möglichkeit – im Unterschied zu Absatz 2 – zwar nicht ausdrücklich; der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass diese auch in Absatz 1 beinhaltet ist: Nach der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 PlanSiG hat die Behörde nämlich die Möglichkeit, „die mit der COVID- 19-Pandemie verbundenen Probleme in die Ermessensentscheidung einzubeziehen und damit auf den Erörterungstermin oder die mündliche Verhandlung auch aus diesen Gründen zu verzichten oder eine Online-Konsultation bzw. eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen“56.

§ 5 Abs. 4 PlanSiG regelt den Ablauf der Onlinekonsultation57. Zunächst ist den zur Teilnahme Berechtigten der zu erörternde Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen (Satz 1). Um auch hier ein physisches Aufeinandertreffen mehrerer Personen zu vermeiden, erfolgt eine Zugänglichmachung der zu behandelnden Informationen, zum Beispiel im Internet. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Stellungnahmen und Einwendungen, die den zur Teilnahme Berechtigten im Wortlaut oder in einer von der zuständigen Behörde für den Erörterungstermin in der dem jeweiligen Verfahren entsprechenden Weise zusammengefasst oder sonst aufbereiteten Fassung zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls vorliegende Stellungnahmen hierzu. Als Ersatz für die im mündlichen Austausch mögliche mündliche Stellungnahme können sich die zur Teilnahme Berechtigten zu den zu erörternden Inhalten gegenüber der zuständigen Behörde äußern (Satz 2). Satz 2 stellt klar, dass diese Äußerungen schriftlich oder elektronisch, also zum Beispiel auch durch einfache E-Mail, erfolgen können. Die Onlinekonsultation ersetzt den mündlichen Austausch durch Stellungnahme und Gegenstellungnahme zu dem zu erörternden Sachverhalt58. § 5 Abs. 5 PlanSiG ermöglicht es, statt einer Onlinekonsultation eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen, wenn die zur Teilnahme Berechtigten zustimmen (Satz 1). Die Bestimmungen nach Absatz 4 gelten mit Ausnahme von Satz 2 dann entsprechend (Satz 2). Zur Sicherstellung einer ausreichenden Dokumentation ist ein Protokoll zu führen.

V. Geltungsdauer und Übergangsregelung

Die Kernvorschriften des PlanSiG, nämlich dessen §§ 1 bis 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG). Diese Befristung beruht darauf, dass auch die Einschränkungen aus der COVID-19-Pandemie zeitlich begrenzt sind59. §7 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG bestimmt als Zeitpunkt des Ablaufs des gesamten Gesetzes den 30. September 2027, weil anzunehmen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle während der Geltungsdauer der nach §§ 1 bis 5 begonnenen Verfahrensschritte abgeschlossen sein werden60.

Dies steht auch im Zusammenhang mit der Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 PlanSiG. § 6 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG erklärt seine Regelungen auf bereits vor seinem Inkrafttreten (29. Mai 2020) begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren für anwendbar, da das Gesetz andernfalls nur einen sehr begrenzten Wirkungsbereich hätte61. Ein Verfahrensschritt (zum Beispiel Bekanntmachung oder Auslegung), der bereits begonnen wurde, ist jedoch zu wiederholen, wenn er nach diesem Gesetz durchgeführt werden soll (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PlanSiG). Eine Ausnahme hiervon legt § 6 Abs. 1 Satz 3 PlanSiG fest: Danach muss ein Verfahrensschritt, der bereits vor dem 16. März 2020 (Beginn der coronabedingten Einschränkungen) begonnen wurde, nicht wiederholt werden, wenn Bestandteile davon nach diesem Gesetz nicht vorgesehen wären, aber bereits eine zusätzliche Auslegung der Unterlagen im Internet erfolgt ist.

Die Beteiligung dient dazu, den von dem Vorhaben potenziell Betroffenen Anlass zur Prüfung ihrer Betroffenheiten zu geben und damit die Möglichkeit zu eröffnen, Einwendungen zu erheben bzw. Stellungnahmen einzureichen. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 PlanSiG ist dies der Fall, wenn im gesamten Zeitraum eine Auslegung im Internet erfolgte und schriftliche und elektronische Äußerungen möglich waren und lediglich die Auslegung an einzelnen Auslegungsstellen oder die Einwendung zur Niederschrift an den Auslegungsstellen nicht möglich waren62. Gemäß § 6 Abs. 2 PlanSiG gelten für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 PlanSiG Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.

Dies soll die ordnungsgemäße Fortführung bereits begonnener Verfahrensschritte ermöglichen63. § 6 Abs. 3 PlanSiG trifft Aussagen zu Fehlerfolgenregelungen. Soweit die in § 1 PlanSiG genannten Gesetze Regelungen über die Folgen bestimmter Verfahrensverstöße treffen, bleiben diese Regelungen unberührt. Im Bereich der Bauleitplanung sind dies die §§ 214, 215 BauGB64. Darüber hinaus sind diese Regelungen auch für Verstöße gegen die Vorschriften nach den §§ 2 bis 5 PlanSiG entsprechend anwendbar, wie § 6 Abs. 3 PlanSiG klarstellt65.

VI. Zusammenfassende Schlussbetrachtung und Ausblick

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben in einem Ausmaß, wie es vor Beginn des Ausbruchs Ende 2019/Anfang 2020 nicht im Entferntesten vorstellbar war und wie es sie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben hat. Zuallererst waren daher staatliche Maßnahmen gefragt, mit denen die zunächst exponentiell rasante Verbreitung des COVID-19-Virus gebremst beziehungsweise gestoppt wird. Die hierzu getroffenen staatlichen Maß nahmen – sowohl von Seiten der Exekutive als auch von Seiten der Judikative – betreffen vor allem das Infektionsschutzrecht, so auch in Gestalt von Ausgangsbeschränkungen beziehungsweise -sperren.

Als Konsequenz hieraus ergaben sich Schwierigkeiten bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, die aufgrund zwingender Vorgaben in den jeweiligen Fachgesetzen etwa eine Beteiligung der Öffentlichkeit voraussetzen und damit eine physische Anwesenheit beziehungsweise ein Zusammentreffen von Personen erfordern, was infektionsschutzrechtlich aber gerade vermieden werden soll und teilweise sogar bußgeldbewehrt verboten ist beziehungsweise war.

Auch zwingend vorgegebene öffentliche Bekanntmachungen sind in Corona-Zeiten problematisch, wenn sie durch Aushang (etwa Anschlag an der Gemeindetafel) erfolgen, da sie – will man davon Kenntnis nehmen – eine physische Anwesenheit erfordern. Zur Lösung dieses Dilemmas hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 29. Mai 2020 das Planungssicherstellungsgesetz erlassen, das auch für Verfahren nach dem BauGB gilt (§ 1 Nr. 4 PlanSiG), so auch für die Bauleitplanung. Mit den §§ 2 bis 5 PlanSiG wird gewährleistet, dass die erforderlichen Verfahrensschritte auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie ordnungsgemäß durchgeführt werden können, indem formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte zur Verfügung gestellt werden, bei denen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten. Erreicht wird dies insbesondere, indem der Nutzung des Internets formwahrende Funktion eingeräumt und die Möglichkeit von Onlinekonsultationen und Telefon- oder Videokonferenzen eröffnet wird. Die Sonderregelungen, die das PlanSiG trifft, sind zwar befristet. Der darin vorgesehene, aus der Notfallsituation Corona heraus entstandene weitere Schritt in Richtung Digitalisierung behördlicher Verfahren könnte aber fortentwickelt und verstetigt werden.

Dementsprechend wurde auch schon im Gesetzgebungsverfahren darüber diskutiert, eine Evaluierung vorzunehmen, die zeigen werde, ob die das Verfahren grundsätzlich modernisierenden Regelungen auch über 2022 hinaus angewandt werden könnten. Ziel sei es, einen Rückschritt ins Analoge zu verhindern und die digitalen Möglichkeiten aufrechtzuerhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es ein Interessen abwägendes Projekt der Beschleunigung66.

 

Besprochen in BayVBl. 15/2021.

 

34 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 12; speziell zur Bauleitplanung siehe auch Scheidler, ZfBR 2020, 516; Parzefall/Habiger, KommP 2020, 248.

35 Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1; zu den verschiedenen Möglichkeiten der Gemeinde s. Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter (Hrsg.), BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 43.

36 Battis (Fn. 35), § 3 Rn. 1; zu Sinn und Zweck der förmlichen Beteiligung s. Teichmann/Dombert, BauR 2020, 927/928 m. w. N.

37 Grundlegend BVerwG, U.v. 06.07.1984 – 4 C 22.80 – ZfBR 1984, 291 = UPR 1985, 25.

38 S. etwa BVerwG, U.v. 06.06.2019 – 4 CN 7.18 – ZfBR 2019, 685 = UPR 2019, 387; BVerwG, B.v. 17.12.2004 – 4 BN 48.04; OVG RhPf, U.v. 10.03.2020 – 8 A 11546/19 – juris Rn. 30; Schrödter/Wahlhäuser (Fn. 35), § 3 Rn. 58.

39 Schrödter/Wahlhäuser (Fn. 35), § 3 Rn. 59.

40 BVerwG, B.v. 08.03.2007 – 9 B 18.06 – Buchholz, Art. 20 GG Nr. 187.

41 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 12.

42 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 12.

43 Battis (Fn. 35), § 4a Rn. 6; Köster in Schrödter (Fn. 35), § 4a Rn. 18a; Decker, ZfBR 2018, 325/326.

44 Battis (Fn. 35) § 4a Rn. 6; Köster in Schrödter (Fn. 35), § 4a Rn. 19; Teichmann/Dombert, BauR 2020, 927/931; Decker, ZfBR 2018, 325/326.

45 OVG NW, U.v. 25.06.2019 – 10 D 88.16.NE – BauR 2019, 1559, juris Rn. 28.

46 Teichmann/Dombert, BauR 2020, 927/931.

47 Schrödter/Wahlhäuser (Fn. 35), § 3 Rn. 9; vgl. auch Teichmann/Dompert, BauR 2020, 927/928 f.

48 Teichmann/Dombert, BauR 2020, 927/928 f.

49 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 12.

50 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 13.

51 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 13.

52 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 13.

53 Zu den erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Ausschusses für Inneres und Heimat eingefügten Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in § 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 Plan-SiG s. BT-Drs. 19/19214 S. 6 f.

54 Schrödter/Wahlhäuser (Fn. 35), § 3 Rn. 46; vgl. auch Battis (Fn. 35), § 3 Rn. 9.

55 Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO – Kommentar, 8. Aufl. 2017, § 3 BauGB Rn. 7.

56 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 13.

57 Ausführlich dazu Dammert/Brückner, DVBl. 2021, 91.

58 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 13 f.

59 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 15 zur ursprünglichen Geltungsdauer.

60 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 15 zur ursprünglichen Geltungsdauer.

61 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 14.

62 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 14.

63 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 14.

64 Allgemein zu diesen s. Scheidler, ZfBR 2019, 336.

65 Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/18965 S. 14.

66 BT-Drs. 19/19214 S. 7.

 

– ANZEIGE –

Die Serie: Bauleitplanung in Corona-Zeiten

 

 

 

Dr. Alfred Scheidler

Regierungsdirektor, Stv. Landrat des Landkreises Tirschenreuth, Landratsamt Neustadt an der Waldnaab
n/a