20.04.2022

Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit

Erlass des Innenministeriums

Verwenden oder Verbreiten des „Z“-Symbols in der Öffentlichkeit

Erlass des Innenministeriums

Die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung können Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen.
Die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung können Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen.

Per Erlass des Innenministeriums an die niedersächsischen Polizeidirektionen wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen können. Der Rechtsauffassung von Niedersachen und Bayern haben sich auch Bremen, Berlin und Brandenburg angeschlossen.

Seit dem Beginn des Angriffskrieges von Russlands Präsident Putin auf die Ukraine ist auf den Panzern und Uniformen der russischen Invasionstruppen häufig ein weißes „Z“ zu erkennen. Dieses Zeichen ist schnell zum Symbol für die Unterstützung Russlands geworden – auch außerhalb des Kriegsgebietes. Es wird z. B. auf Gebäuden, an Autos oder an der Kleidung gezeigt, um Zustimmung zum Krieg Russlands gegen die Ukraine zum Ausdruck zu bringen. Auch in Niedersachsen gab es schon entsprechende Beobachtungen.

Symbol wird unter Strafe gestellt

Die niedersächsischen Polizeidirektionen wurden am 25.03.2022 darauf hingewiesen, dass die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ auf Demonstrationen und dessen öffentliche Verbreitung Straftaten nach § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch darstellen können. Mit dieser Norm wird u. a. ein Verhalten unter Strafe gestellt, das als öffentlich zur Schau getragene Billigung von Angriffskriegen zu verstehen und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Hinzu kommen etwaige damit einhergehende Sachbeschädigungen.


„Z“steht stellvertretend für die Völkerrechtswidrigen Taten

Die Polizei ist angehalten, bei jedem Vorkommnis genau zu prüfen, ob mit der Präsentation des „Z“ ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg besteht, und die Täterinnen und Täter im Falle eines begründeten Verdachts konsequent zu verfolgen.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt:

„Der aggressive Angriff von Putins Armee auf die Ukraine ist ein barbarischer Akt gegen die friedliche Bevölkerung eines demokratischen Landes mitten in Europa. Das ‚Z‘ steht stellvertretend für die Völkerrechtswidrigen Taten der russischen Armee. Es ist mir absolut unverständlich, wie das stilisierte ‚Z‘ sogar bei uns dafür genutzt werden kann, um diese Verbrechen gutzuheißen. Darum haben wir heute den niedersächsischen Polizeidirektionen mitgeteilt, dass Personen, die durch dieses ‚Z‘-Symbol öffentlich ihre Zustimmung zum Angriffskrieg von Russlands Präsidenten Putin auf die Ukraine zum Ausdruck bringen, mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.“

Den Unternehmen der Sicherheitsbranche und ihren Mitabeiter*innen im operativen Einsatz werden die folgenden Verhaltensmaßnahmen, in Abstimmung mit dem Innenministerium Niedersachsen, empfohlen:

Definition des Begriffs Öffentlichkeit

Die „Öffentlichkeit“ nach § 140 StGB sind alle Örtlichkeiten wie Einkaufszentren, Bahnhöfe, Veranstaltungshallen, Einkaufsstraßen pp., dort wo viele Menschen zusammenkommen. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandmerkmals der Öffentlichkeit ist jedoch nicht in erster Linie die Öffentlichkeit des jeweiligen Ortes, sondern vielmehr, dass die Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine durch das Verwenden des „Z“ von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann.

Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg erforderlich

Bei dem Symbol „Z“ handelt es sich nicht per se um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB. Die öffentliche Verwendung des Buchstaben „Z“ kann daher nur dann einen Straftatbestand nach § 140 Nr. 2 StGB darstellen, wenn diese in einem Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg steht und dadurch der russische Angriffskrieg öffentlich gebilligt werden soll.

Ein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem „Z“-Zeichen und dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine könnte z.B. bei Beschädigungen/Verunstaltungen von Friedens- oder Solidaritätssymbolen, die den Zusammenhalt mit der Ukraine repräsentieren sollen, vorliegen. Dazu zählen auch Demonstrationen, Mahnwachen, Auto-Korsus oder das „Z“ auf der Oberkleidung von Demonstranten. Diese Handlungen können als positive Haltung gegenüber dem russischen Angriffskrieg und mithin als strafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden.

Wie sollten sich Sicherheitsmitarbeiter bei Feststellungen verhalten?

Sofern im Einzelfall Hinweise dafür vorliegen, dass ein öffentlich gezeigtes „Z“ in einem relevanten Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zu sehen ist und somit den Straftatbestand des § 140 Nr. 2 StGB erfüllen könnte, wird empfohlen, den Sachverhalt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige zu bringen.

Im Zweifelsfall sollten etwaige Vorfälle polizeilich gemeldet werden, sodass bei entsprechenden Feststellungen einzelfallbezogen und lageangepasst seitens der Polizei geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um eine möglichst beweissichere Durchführung von möglichen Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB vornehmen zu können.

 

Klaus Kapinos

Ehem. Geschäftsführer des Studiengangs Sicherheitsmanagement an der Hochschule der Polizei Hamburg und Leiter der Öffentlichkeitsarbeit in der ASW Norddeutschlands
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