18.04.2022

Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten nicht gleichheitswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2021

Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten nicht gleichheitswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2021

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Die bei Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 08.01.2021 angeordnete Personenbegrenzung von einer Person pro 20 m2 Verkaufsfläche auf der 800 m2 übersteigenden Fläche verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtsschutzverfahren vom 14.01.2021 entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt drei großflächige Lebensmittelmärkte in Trier. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen die genannte Regelung der Personenbegrenzung in großflächigen Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel, die inhaltsgleich sowohl in der Vierzehnten als auch in der aktuellen Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz enthalten war bzw. ist. Im Unterschied dazu ist in Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 eine Person pro 10 m2 Verkaufsfläche zulässig. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz gab dem Eilantrag statt und stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, bei der Steuerung des Zutritts zu den von ihr in Trier betriebenen Lebensmittelmärkten die in der Verordnung festgelegte Personenbegrenzung zu beachten. Auf die Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz hob das OVG die Entscheidung des VG auf und lehnte den Eilantrag ab.

Personenbegrenzung ist nicht zu beanstanden

Die in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelte Personenbegrenzung für Verkaufsflächen in Lebensmittelmärkten über 800 m2 sei bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt nach Ansicht des OVG die tatbestandlichen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes und erweist sich auch als verhältnismäßig zur Erreichung des damit verbundenen Regelungszwecks, die Ausbreitung der Corona-Virus- Krankheit 2019 und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen.


Unterschiedliche Behandlung der Personenbegrenzung ist sachlich gerechtfertigt

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit der in der Corona-Bekämpfungsverordnung angeordneten Begrenzung von einer Person pro 20 m2 Verkaufsfläche für die 800 m2 übersteigende Fläche eines Einzelhandelsbetriebs für Lebensmittel auch keine verfassungsrechtlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zulasten der Antragstellerin verbunden. Denn die unterschiedliche Behandlung der ersten 800 m2 Verkaufsfläche eines Handelsbetriebs, bei der eine Person pro 10m2 Verkaufsfläche zulässig ist, gegenüber der darüber hinausgehenden Fläche bei der Regelung der Personenbegrenzung ist sachlich gerechtfertigt, so das OVG.

Großflächige Einzelhandelsbetriebe wiesen typischerweise ein breiteres Angebot auf als Handelseinrichtungen gleicher Art mit weniger Verkaufsfläche und seien naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen könnten. Dies gelte auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Die Attraktivität eines solchen Angebots werde gerade während des Lockdowns eine große Kundenzahl anziehen, die sich zwar rein rechnerisch auf der 800 m2 überschreitenden Verkaufsfläche genauso verteilen könne wie auf der Verkaufsfläche bis zu 800 m2.

Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens komme es jedoch an bestimmten Stellen, z. B. an Bedientheken, bei besonderen Warenangeboten bzw. Sonderverkaufsflächen und im Kassenbereich zu Ansammlungen (Warteschlangen), die umso größer seien, je mehr Kunden sich in dem Lebensmittelmarkt aufhielten. Die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Abstandsgebots als eine der zentralen Schutzmaßnahmen im Gesamtkonzept des Antragsgegners zur Eindämmung der Corona-Pandemie steigt nach Darlegung des OVG mit der Personenzahl einer Kundenansammlung, die in großflächigen Lebensmittelmärkten deutlich höher ausfallen kann als in kleineren Märkten. Bereits diese Erwägung rechtfertige die verschärfte Begrenzung der Kundenzahl für großflächige Lebensmittelmärkte.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2021 – 6 B 11642/20.OVG –.

Gemeindeverwaltung RP 2021/128

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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