10.05.2021

Auszubildende: Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit Corona

Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V.

Auszubildende: Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit Corona

Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V.

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse Bayern« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist wiederholt die Frage aufgetaucht, ob dieser auch Auszubildenden zusteht. Letztlich wird dafür nach Auffassung des Kommunalen Arbeitgeberverband des Bayern e.V. entscheidend sein, ob die Auszubildenden einen Verdienstausfall erleiden. In seinem unten vermerkten Rundschreiben vom Dezember 2020 führt er aus:

„§ 12a Abs. 3 TVAöD verweist zur Frage der Arbeitsbefreiung von Auszubildenden auf die für die Beschäftigten des Ausbilders geltenden Vorschriften, z.B. § 29 TVöD. Allerdings muss hier zwischen Beschäftigten und Auszubildenden unterschieden werden. Die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Ausbilder bis maximal sechs Wochen je Verhinderungsfall, wenn sie

a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder


b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (§§ 3 und 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BBiG).

12a Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG verweist zwar auf die für die Beschäftigten maßgebenden Regelungen, zu denen auch § 29 Abs. 1 TVöD zählt. Jedoch bestimmt § 25 BBiG, dass eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den §§ 4 – 70 BBiG abweicht, nichtig ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelung einer entsprechenden Anwendung von § 29 TVöD. Dementsprechend sind und bleiben Ausbilder tatsächlich zur Entgeltfortzahlung gegenüber Auszubildenden verpflichtet, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen und mit denen dementsprechend Ausbildungsverhältnisse nach dem TVAöD-BBiG vereinbart worden sind.

Etwas anderes kann für Auszubildende gelten, auf deren Ausbildungsverhältnis das BBiG und damit auch die §§ 25, 19 BBiG – nicht anwendbar sind. Dazu gehören u.a. Auszubildende, die in berufsbildenden Schulen unterrichtet werden, die den bayerischen Schulgesetzen unterstehen (vgl. § 3 BBiG). Gleiches gilt im Übrigen für andere Formen der Aus-/Um-/Weiterbildung, auf die das BBiG nicht anzuwenden ist.

Auch für die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD-Pflege fallen, ist das Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar. Dabei handelt es sich um die unter § 1 Abs. 1 lit. b) TVAöD-Pflege aufgezählten Schülerinnen/Schüler

  • in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Altenpflege,
  • in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17.9.2013,
  • nach dem Notfallsanitätergesetz und
  • in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,

aber auch um die unter § 1 Abs. 1 lit. c) TVAöD Pflege aufgezählten Auszubildenden in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden.

Für all diese Auszubildenden muss in jedem einschlägigen Gesetz individuell geprüft werden, ob eine dem § 19 BBiG vergleichbare Regelung enthalten ist, aus der sich eine Entgeltfortzahlungspflicht ergibt – oder eben nicht.

Eine dem § 19 BBiG vergleichbare Regelung enthält das neue ATA-OTA-G, das zum 1.1.2022 in Kraft tritt, in § 29 Abs. 2 Nr. 2. Die bis dahin geltenden Empfehlungen der DKG enthalten eine solche Regelung nicht.

Keine entsprechende Regelung enthalten hingegen

  • PflBG
  • NotSanG
  • Modellversuch OptiPrax
  • OrthoptG
  • LogopädenG
  • MTA-G
  • ErgotherapeutenG
  • Masseur- und PhysiotherapeutenG
  • DiätAss-G
  • HebammenG (alt und neu)

einschließlich der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Das bedeutet, dass bei all diesen Auszubildenden die Verweisung des § 12a Abs. 3 TVAöD Pflege auf die für die Beschäftigten maßgebenden Regelungen, also z.B. auf § 29 Abs. 1 TVöD, wirksam ist und zum Tragen kommt. Damit ist eine Entgeltfortzahlungspflicht gegenüber diesen Auszubildenden bei verhängter Corona-Quarantäne nicht gegeben.

Im Weiteren bedeutet das wiederum, dass diese Auszubildenden einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG haben können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.“

 

Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. vom Dezember 2020 – Nr. C 8/2020 S. 4

GKBay2021/52

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