01.12.2022

Antisemitismusbeauftragter muss Twitter-Äußerungen zur „Achse des Guten“ unterlassen

Verletzung von Grundrechten der Blog-Betreiberin

Antisemitismusbeauftragter muss Twitter-Äußerungen zur „Achse des Guten“ unterlassen

Verletzung von Grundrechten der Blog-Betreiberin

Twitter-Äußerungen können einen Verstoß gegen die Grundrechte darstellen  |   © natanaelginting - stock.adobe.com
Twitter-Äußerungen können einen Verstoß gegen die Grundrechte darstellen | © natanaelginting - stock.adobe.com

Mit Beschluss vom 22. September 2022 (1 K 3675/22) verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg in der Person ihres Antisemitismusbeauftragten, bestimmte Äußerungen auf Twitter oder sonst wo öffentlich zu unterlassen. Die beiden Tweets „Viele Autoren vertreten rassistische und demokratiefeindliche Positionen“ und „die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben“ verletzten die Portalbetreiberin in ihren Grundrechten und wurden deshalb verboten.

Nachdem die Audi AG als Reaktion auf einen Tweet entschieden hatte, keine Werbung mehr auf dem Blogportal „Achse des Guten“, das von der Klägerin (Achgut Media GmbH) betrieben wird, zu schalten, hatte der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg (BW), Dr. Michael Blume, am 29. Juni 2022 in einem über seinen offiziellen Twitter-Account veröffentlichten Tweet begrüßt.

Er schrieb unter anderem: „Dr. Michael Blume begrüßte die Entscheidung von @AudiOfficial, nach ,Gastbeiträgen‘ des Verschwörungsmythologen #Homburg nicht länger Werbeanzeigen auf #achgut zu schalten. Viele Autoren vertreten rassistische & demokratiefeindliche Positionen. Die Finanzierung von Verschwörungsmythen durch die Wirtschaft muss dringend ein Ende haben.“


Grundrechte wurden beeinträchtigt

Durch diese Äußerung sah sich die Portalbetreiberin in ihren Grundrechten verletzt. Nach ihrer Ansicht stelle die Veröffentlichung eine offizielle staatliche Verlautbarung dar, die als Aufruf zum wirtschaftlichen Boykott und als schwerwiegende Diffamierung des von ihr betriebenen Mediums zu bewerten sei.

Nachdem das Land BW vorprozessual die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, begehrte die Achgut Media GmbH in einem Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, das Land BW und ihren Antisemitismusbeauftragten zur Unterlassung der Äußerungen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht gab den Antragstellern teilweise Recht.

Der Antisemitismusbeauftragte darf die oben genannten Sätze seiner Äußerungen auf Twitter nicht veröffentlichen. Insoweit sei die Antragstellerin in ihren Grundrechten der Pressefreiheit, Berufsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtswidrig beeinträchtigt worden.

Der weitergehende Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Das Sachlichkeitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe das Land BW nach Ansicht der Richter nicht verletzt.

 

Anmerkung: Die Achgut Media GmbH hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die rechtliche Klärung der Sache wird also noch andauern.

 
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