15.04.2012

Aller guten Dinge sind …?

Die Neufassung und erneute Novellierung des EEG 2012

Aller guten Dinge sind …?

Die Neufassung und erneute Novellierung des EEG 2012

Der Bereich \"Erneuerbare Energien” bleibt in Bewegung. | © zentilia - Fotolia
Der Bereich \"Erneuerbare Energien” bleibt in Bewegung. | © zentilia - Fotolia

Nachdem im letzten Jahr von Bund und Ländern die Energiewende beschlossen wurde, ist wenig überraschend am 1. Januar 2012 eine Neufassung des EEG in Kraft getreten. Wer nun dachte, es würde zumindest auf Seiten der Gesetzeslage etwas Ruhe in den ohnehin sehr schnelllebigen Bereich der Erneuerbaren Energien einkehren, hat die Rechnung ohne den Gesetzgeber gemacht. Keine drei Monate nach Inkrafttreten des EEG 2012 wird bereits heiß über eine weitreichende Änderung des EEG 2012 diskutiert, die nach derzeitigen Informationen zum 1. April 2012 in Kraft treten soll.

Um die Tragweite der nun diskutierten Änderungen nachvollziehen zu können, ist zunächst ein Einblick in die derzeitig gültigen Regelungen des EEG 2012 erforderlich, bevor sich der zweite Teil dieses Beitrags mit der Zusammenfassung der zum 1. April 2012 zu erwartenden Änderungen befasst.

Die derzeitige Fassung des EEG 2012

Allgemein für alle Energieformen wurden unter anderem folgende Änderungen beschlossen:


– Mit einer optionalen Marktprämie bei Direktvermarktung, § 33 g EEG, erhalten die EEG-Anlagenbetreiber einen Anreiz, ihre Anlagen marktorientiert zu betreiben. Diese Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich ex-post ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom. Einzelheiten hierzu sind in einer Anlage 4 zum EEG geregelt. Die Prämie wird bei Wind- und Solar-Strom um einen technologie-spezifischen Wertigkeitsfaktor korrigiert. Darüber hinaus werden mit einer Managementprämie u. a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern abgefangen.
– Eine „Flexibilitätsprämie“, § 33i EEG, soll gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen fördern und kann ergänzend zur Marktprämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung in Anspruch genommen werden. Diese Prämie, die sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen gezahlt wird, ermöglicht Investitionen in größere Gasspeicher und Generatoren, so dass eine Verschiebung der Stromerzeugung um etwa zwölf Stunden ermöglicht wird. Die Teilnahme an den Regelenergiemärkten ist für EEG-Anlagen nur im Rahmen der Direktvermarktung (z. B. Marktprämie, Grünstromprivileg) möglich.
– Das „Grünstromprivileg“ bleibt– mit der bereits beschlossenen Begrenzung auf 2 ct/kWh– erhalten. Zusätzlich wird ein Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien von 20 % eingeführt.
– Darüber hinaus wurde für Deponie-, Klär- und Grubengas die Streichung des Technologie-Bonus für innovative Anlagentechnik beschlossen.

Auch im Bereich der Eigenverbrauchsregelungen enthält das EEG 2012 Neuerungen: Strom, der über das öffentliche Netz bezogen wird, wird künftig im Grundsatz nicht mehr als Eigenverbrauch eingestuft. Eine Ausnahme gilt für Eigenerzeuger, die ein Kraftwerk selbst betreiben und den Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchen. Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die bisher von der EEG-Umlage befreiten Eigenversorgungskonzepte auch künftig befreit sind.

Windenergie

Für Windenergieanlagen wurde bei grundsätzlicher Fortführung der Vergütungsstruktur aus dem EEG 2009 zunächst die Erhöhung der Degression von 1,0 auf 1,5 % (Druck auf Kostensenkungen) beschlossen und in § 20 EEG berücksichtigt und der Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen über 2013 hinaus bis Ende 2014– für Bestandsanlagen sogar bis zum 31. Dezember 2015– verlängert, § 29 Abs. 2 EEG.

Der Repowering-Bonus führt durch seine neue Ausgestaltung zu einer deutlichen Verbesserung von Repowering- Projekten. Gleichzeitig wurde die Erhöhung der Anfangsvergütung auf alte, netztechnisch problematische Anlagen begrenzt, die vor 2002 in Betrieb genommen wurden, § 30 EEG 2012. So soll insgesamt eine bessere Auslastung von Bestandsanlagen erreicht werden.

Im Zeichen der Energiewende wurde zudem eine Sprinterprämie von 2 ct/kWh für Offshore-Anlagen in die Anfangsvergütung aufgenommen, so dass diese insgesamt von 13 auf 15 ct/kWh steigt, § 31 EEG. Zugleich wurde auch der Degressionsbeginn für Offshore-Anlagen von 2015 auf 2018 verschoben. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Offshore-Ausbau erheblich verzögert hat. Jedoch wurde die Degression dann von 5 auf 7 % erhöht, sodass sich die Verschiebung vorrangig auf die Liquidität, nicht aber auf die Gesamtrendite auswirkt, § 31 EEG. Folgerichtig ist daher auch die Einführung eines optionalen, kostenneutralen Stauchungsmodells bei Offshore-Anlagen, wonach die Anfangsvergütung auf 19 ct/kWh steigt, aber nur noch für acht statt bislang zwölf Jahre gewährt wird. Im Anschluss daran gilt für die von der Wassertiefe und Küstenentfernung abhängige Verlängerungsphase die normale Anfangsvergütung (15 ct/kWh) und anschließend die Grundvergütung von 3,5 ct/kWh.

Biomasse

Für Biomasse wurde in den §§ 27 ff EEG zunächst das Vergütungssystem stark vereinfacht. Das neue Vergütungssystem sieht vier leistungsbezogene Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/kWh) vor und zusätzlich zwei Einsatzstoffvergütungsklassen (Einsatzstoffvergütungsklasse I mit grundsätzlich 4 bis 6 ct/kWh und Einsatzstoffvergütungsklasse II mit 6 bis 8 ct/kWh). Dies erleichtert die Kalkulation der Vergütung erheblich.

Zur Mobilisierung von Abfall- und Reststoffen für Neu- und Bestandsanlagen wurde eine gesonderte Vergütung für Bioabfallvergärungsanlagen eingeführt.

Um sich abzeichnende Fehlentwicklungen in diesem Sektor aufzuhalten, wurde auch hier die Vergütung gekürzt und an neue Voraussetzungen geknüpft. So wird die Zusatzvergütung für die Biomethaneinspeisung künftig gestaffelt (1 bis 3 ct/kWh). Die Erhöhung der Degression von 1 auf 2 % auf die einsatzstoffunabhängige Vergütung führt dazu, dass die Einsatzstoffvergütung künftig nicht mehr der Degression unterliegt, da Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt bestimmt werden und somit kein Kostensenkungspotenzial haben. Dafür wird der Einsatz von Mais und Getreidekorn nicht zuletzt aufgrund der öffentlichen Diskussion auf 60 % (massebezogen) beschränkt. Als weitere weitreichende Vergütungsbedingung wird der Nachweis von mindestens 60 % Wärmenutzung oder Gülleeinsatz gefordert, damit genügt es im Bereich Biomasse nicht mehr, nur Strom zu produzieren, sondern es wird– sofern nicht direkt vermarktet wird– ein nicht unwesentlicher Zusatznutzen gefordert. Konsequent wurde eine Sonderkategorie für kleine Hofanlagen mit mindestens 80 % Gülleeinsatz (massebezogen) eingeführt, die bis zu 25 ct/kWh Vergütung erhalten.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt das Vergütungsniveau um 10-15 % abgesenkt wurde, was insgesamt Kleinanlagen hart treffen wird. So sinkt die Vergütung für eine typische 150- kW-Anlage von bisher rund 26 ct/kWh auf künftig 20 bis 22 ct/kWh.

Photovoltaik

Für Strom aus Photovoltaikanlagen haben sich Anlagenbetreiber auf folgende, in den §§ 32 und 33 EEG festgelegte Änderungen einzustellen gehabt:

Die bestehende Degressionsregelung („atmender Deckel“) sollte beibehalten und wie bereits im Vorjahr halbjährlich angepasst werden. Aus Aspekten des Landschaftsschutzes heraus wurden zudem PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen aus der Vergütung genommen, wenn sie in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen.

Erfreulich hingegen war der Entschluss, die Eigenverbrauchsregelung unverändert bis Ende 2013 zu verlängern und gezielte Maßnahmen zur besseren Netzintegration der Photovoltaik zu ergreifen.

Geothermie

Um kostenintensive, aber technisch hoch interessante Geothermie-Projekte besser zu fördern, wurde § 28 EEG neugefasst und sieht nun eine Integration von KWK- und Frühstarter-Boni in die Grundvergütung vor, so dass diese von 16 auf 23 ct/kWh steigt, und wurde zusätzlich um weitere 2 ct/kWh auf 25 ct/kWh erhöht. Darüber hinaus wurde der Technologie-Bonus für petro-thermale Projekte von 4 auf 5 ct/kWh angehoben und die Degression auf 2018 verschoben, dafür allerdings von 1 % auf 5 % erhöht.

Wasserkraft

Die Vergütung von Wasserkraftwerken wurde in § 23 EEG weitestgehend vereinheitlicht durch eine Zusammenfassung der bisher drei Kategorien auf eine einzige, die mit einer Degression von 1 % über einen einheitlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren vergütet wird.

Die Novellierung des EEG zum 01. 04. 2012

Die nunmehr vielfach und hitzig diskutierten Änderungen fußen auf einem Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen vom 6. März 2012. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ führt zu tiefgreifende Einschnitten nicht nur wirtschaftlicher Natur im Bereich der Erneuerbaren Energien.

Diskutiert werden folgende Änderungen des gerade erst in Kraft getretenen EEG 2012:

Photovoltaik

Im Bereich der Photovoltaik sollen nur Wochen nach dem Inkrafttreten des EEG 2012 folgende massive Änderungen der Vergütungsstruktur erfolgen, die bei den Betroffenen– Projektbetreiber, Zulieferer und Planer– ebenso wie bei vielen Landesregierungen bereits erheblichen Widerstand hervorgerufen und eine hitzige Diskussion in der Öffentlichkeit entfacht haben.

Die Neuregelung des Vergütungssystems unter Verringerung des Vergütungssatzes für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. April 2012 sieht nun lediglich noch drei Vergütungsstufen vor.

Gleichzeit soll die Vergütung bei Anlagen auf Konversionsflächen an die Vergütung bei sonstigen Freiflächenanlagen angeglichen werden und ab dem 1. Mai 2012 die Vergütung von Strom aus Anlagen auf sog. Nichtwohngebäuden im Außenbereich mit dem Satz für Strom aus Freiflächenanlagen vergütet werden, was insofern nicht plausibel ist, weil in der Vergangenheit der niedrigere Satz für Freiflächenanlagen mit dem Platzverbrauch dieser Anlagen begründet wurde.

Bei Freiflächenanlagen sollen künftig alle Anlagen, die innerhalb von 24 Monaten in einem Abstand von 4 km Luftlinie errichtet werden, vergütungsrechtlich als eine Anlage angesehen und in der Folge nur mit den geringeren Sätzen vergütet werden. Zudem soll ab dem 1. Mai 2012 eine monatliche Degression für jeweils ab dem Monatsersten in Betrieb genommene Anlagen um 0,15 ct/kWh eingeführt werden.

In der Branche angesichts der ambitionierten Ziele in Bezug auf die propagierte Energiewende nicht nachvollziehbar ist auch der Entschluss der Regierung, im Rahmen eines „Marktintegrationsmodells“ nur ein Jahr nach der Atomkatastrophe von Japan ab 2013 die vergütungsfähigen Strommengen zu begrenzen, und zwar bei PV-Anlagen bis 10 kW auf 85 % und bei größeren Anlagen auf 90 %, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen werden. Nicht vergütungsfähige Strommengen können vom Netzbetreiber zum Marktwert abgenommen werden, sofern sie nicht selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. Diese Vergütungsmengen sind auch für die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs ab 1. April 2012 maßgeblich.

Auch die geplante Anpassung des sogenannten „Zubaukorridors“, also die Frage, wie viel Sonnenenergie überhaupt noch gefördert wird, stößt vor dem Hintergrund des von weiten Teilen der Bevölkerung begrüßten Atomausstiegs auf Unverständnis. So soll zwar für dieses und das folgende Jahr der Zielkorridor von bis zu 3.500 MW Zubau beibehalten werden, ab 2014 jedoch um jährlich 400 MW gesenkt werden, sodass ab 2017 ein Zubau von 900 bis 1.900 MW im Raum steht. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt werden soll, im Falle der Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors per Verordnung ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat Änderungen an der monatlichen Degression und der Vergütungshöhe vorzunehmen.

Branchenkenner gehen davon aus, dass durch die geplanten Änderungen eine Kürzung der Solarförderung zwischen 20 und 40 % erfolgt.

Änderungsvorschläge im Bereich Biomasse

Zusätzlich zu den massiven Änderungen im Bereich der Photovoltaik sind auch noch für Biomasse-Anlagen folgende Einschnitte im Gespräch:

So sollen die Anforderungen an Nachweispflichten nach bzw. bei erstmaliger Inanspruchnahme des Vergütungsanspruches erheblich verschärft werden. Die anteilige Vergütung bis 20 MW von Strom aus größeren Anlagen soll auch auf vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommene Anlagen ausgedehnt werden.

Schließlich wird Pflanzenölmethylester auch bei der Stromerzeugung aus der Bioabfall- und Güllevergärung im Umfang der notwendigen Anfahr-, Stütz- und Zündfeuerung rückwirkend als Biomasse angesehen.

Energieträgerübergreifende Änderungsvorschläge

Allgemeine Änderungen sollen noch vorgenommen werden in Bezug auf die Definition des für die Fristen des EEG enorm bedeutsamen Begriffs der „Inbetriebnahme“ ab 1. April 2012, wonach nunmehr für die „technische Betriebsbereitschaft“ die ortsfeste Installation und die Erzeugung von Wechselstrom vorausgesetzt werden.

Zudem soll das im Gesetzesentwurf bereits für die Photovoltaik vorgesehene Marktintegrationsmodell auch auf andere Energieträger per Verordnung nur mit Zustimmung des Bundestags übertragen werden können.

Im Hinblick auf den Netzbetrieb sollen verschiedene Maßnahmen beschlossen werden, die zu einer Entlastung führen sollen. Die bei Maßnahmen des Einspeisemanagements fällig werdenden Entschädigungszahlungen sollen ab Juli 2012 für Altanlagen (Inbetriebnahme vor 2012) an die Situation der Neuanlagen (ab 2012) angepasst werden. Ab diesem Zeitpunkt sind Regelungen des Einspeisemanagements auch für Anlagen unter 100 kW möglich. Altanlagen unterliegen ab dem 1. April 2012 zudem gleichfalls dem Verbot der Regelenergievermarktung.

Die Kosten für die Umrüstung von EEG-Anlagen zur Wirkleistungsreduzierung bei drohender Netzüberlastung (ab einem Bereich für 50,2 Hz) sollen zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage finanziert werden. Fehlende Mitwirkung seitens der Anlagenbetreiber soll zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs führen.

Stromspeicher sollen hingegen ab 2012 grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit werden.

Der Gesetzentwurf muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 9. März 2012 in erster Lesung diskutiert. Wohl am 21. März 2012 findet eine öffentliche Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages statt; voraussichtlich am 30. März 2012 wird der Bundestag den Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung diskutieren.

Allerdings regt sich nun Widerstand aus den Ländern, die um die heimische Solarindustrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze fürchten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Solarkraft als einzige der Erneuerbaren Energien auch im kleinen Umfang von Verbrauchern, kleinen und mittleren Unternehmen oder Kommunen selbständig genutzt werden kann und auch von daher die geplanten radikalen Änderungen ein völlig falsches Signal geben.

Für den 21. März ist daher ein Solargipfel der Regierung geplant, um eine Zweidrittelmehrheit der Länder gegen die Kürzungen im Bundesrat zu verhindern. Auch im Rahmen der aktuellen internationalen Handwerksmesse in München trifft sich Bundeskanzlerin Merkel mit Spitzen aus der Wirtschaft, um die geplanten Änderungen nochmals zu besprechen.

Währenddessen mehren sich die Zeichen für eine Verfassungsbeschwerde. Renommierte Staatsrechtler wie der ehemalige Präsident der Bundesverfassungsgerichts Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier äußern sich kritisch zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Radikalkürzungen.

Fazit

In kaum einer Rechtsmaterie hat es in der jüngeren Vergangenheit ein derart rasches Aufeinanderfolgen verschiedenster Gesetzgebungsverfahren mit derart dramatischen Kurswechseln gegeben wie im EEG.

Massive wirtschaftliche Interessen stehen ökologischen und ethischen Bedenken gegenüber und führen zu erbitterten Diskussionen, die durch die Gesetzgebung einen verlässlichen Rahmen erhalten müssen. Die nach Anhörung einer Ethik-Kommission und zahlreicher Fachgremien mit breiter öffentlicher Zustimmung beschlossene Energiewende mit dem endgültigen Ausstieg aus der Atomenergie wurde auf der Grundlage eines konsequenten Ausbaus der erneuerbaren Energien beschlossen. Durch Vorhaben wie das vorliegende, das in der Presse teils auch als „Solarausstiegsgesetz“ bezeichnet wurde, wird dieses Ziel nachhaltig gefährdet und nicht zuletzt– speziell durch die Kurzfristigkeit der Änderungen– auch das Vertrauen in die Rechts- und Planungssicherheit des Wirtschaftsstandorts Deutschland erschüttert.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Branche hierauf reagieren wird, wie sich die Länder und das Bundesverfassungsgericht äußern und welche Änderungen zum 1. April 2012 nun tatsächlich in Kraft treten werden.

Eines steht jedenfalls fest: die letzte Änderung des EEG wird dies mit Sicherheit nicht sein.

Hinweis der Redaktion: Über die weitere Entwicklung im laufenden Gesetzgebungsverfahren berichten die Autorinnen in einer der nächsten Ausgaben.

 

Katja Fleschütz

Rechtsanwältin, BTU Simon, München
 

Dr. Julia Kühn

Rechtsanwältin, BTU Simon, München
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