04.08.2023

Montage einer Taschenlampe an ein Jagdgewehr

Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin

Montage einer Taschenlampe an ein Jagdgewehr

Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin

Eine Langwaffe, an der eine Taschenlampe mit Klebeband befestigt wurde, stellt eine verbotene Waffe und einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Einem solchen Fall, dessen Kläger zudem als psychisch bedenklich eingestuft wurde, widmete sich das VG Schwerin.

Sachverhalt

Dem Kläger wurden in der Vergangenheit verschiedene waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt. Er erwarb verschiedene Waffen und Munition und ließ diese in seine Waffenbesitzkarten eintragen, insgesamt 14 Eintragungen. Am 14.09.2020 erfolgte bei dem Kläger durch den Beklagten eine unangekündigte und verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle. Hierbei wurde festgestellt, dass an einer Bockbüchsflinte des Klägers eine Taschenlampe mit Klebeband montiert war. Vor Ort wurden sämtliche Waffen des Klägers durch den Beklagten mitgenommen. Die Maßnahme wurde am selben Tag schriftlich begründet. Gestützt wurde die Verfügung auf § 54 Abs. 2 WaffG. Begründet wurde sie damit, dass ein gröblicher Verstoß wegen der festmontierten Taschenlampe auf einem Gewehr gegeben sei und die Kontrolleure den psychischen Zustand des Klägers während der Vor-Ort-Kontrolle als bedenklich eingeschätzt hätten. Ein sofortiger Vollzug wurde angeordnet.

Mit Bescheid vom 15.10.2021 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten des Klägers, verfügte die Abgabe der vorhandenen Waffen und Munition und ordnete den sofortigen Vollzug an. Durch die Montage einer Taschenlampe auf einer Waffe habe der Kläger eine verbotene Waffe geschaffen. Eine entsprechende Anzeige sei bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt erfolgt. Die Nutzung von künstlichen Lichtquellen im Rahmen der Jagdausübung sei gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5a WaffG verboten. Mit Schreiben vom 29.10.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründet diesen damit, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, ob die Behörde einen wiederholten Verstoß oder einen einmaligen gröblichen Verstoß annehme. Ein solcher sei indes auch nicht gegeben, da das Land Mecklenburg-Vorpommern die Nutzung künstlicher Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles bei der Jagdausübung beim Erlegen von Schwarzwild erlaubt habe. Am 22.02.2022 wurde das strafrechtliche Verfahren durch das Amtsgericht B-Stadt nach § 153a StPO endgültig eingestellt, da der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 150 € erfüllt hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2022 wies der Beklagte die Widersprüche insgesamt zurück. Die Einstellung des Strafverfahrens wurde aufgenommen. Am 03.06.2022 erhob der Kläger die hier zugrundeliegende Klage.


Waffengesetz – §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2, 2 Abs. 2; Bundesjagdgesetz – § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a

Eine Langwaffe, an der eine Taschenlampe mit Klebeband befestigt wurde, stellt eine verbotene Waffe dar.

Verwaltungsgericht Schwerin, Urt. v. 24.10.2022 – 3 A 807/22 SN.

Aus den Gründen

Der Kläger hat sich wegen des im Rahmen der Kontrolle am 14.09.2020 festgestellten Sachverhalts – Auffinden der Bockbüchsflinte, an der eine Taschenlampe montiert war –, als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erwiesen. Der Beklagte hat zu Recht die Waffenbesitzkarten des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.10.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.05.2022 widerrufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei den Waffenbesitzkarten handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um waffenrechtliche Erlaubnisse, für die der Kläger nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzte Zuverlässigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten im Sinne der Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.

Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird: ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen. Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Sind Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist.

Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1 lit. c) genannten Gesetze verstoßen haben. Die in Nr. 1 lit. c. genannten Gesetze sind das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz und das Bundesjagdgesetz. Gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er oder sie vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Für die Beurteilung maßgeblich sind ordnungsrechtliche Gesichtspunkte und nicht die strafrechtliche Bewertung.

Durch das Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt. Verstöße, die vorsätzliche Straftaten darstellen, sind in aller Regel als gröblich einzustufen. Ein schwerwiegender und damit ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG liegt zumindest vor, wenn der Betreffende vorsätzlich eine verbotene Waffe besitzt. Aber auch schuldhafte, respektive fahrlässige, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlungen können einen groben Verstoß darstellen.

Der Kläger hat eingeräumt, dass er bewusst die Taschenlampe für Zielübungen an seiner Langwaffe montiert hat. Hierdurch hatte er Umgang nach § 1 Abs. 3 WaffG mit einer verbotenen Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 (verbotene Waffen) zum Waffengesetz (Nr. 1.2.4.1). Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, einer Erlaubnis. Unter verbotene Waffen zählen nach Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren). „Dual-Use“ Geräte, welche an Schusswaffen, wie auch an anderen Gebrauchsgegenständen, montiert werden können, sind eigenständig nicht vom Waffengesetz erfasst und ihr Erwerb, Besitz usw. unterliegt keinerlei Beschränkungen. Allerdings liegt ein verbotswidriger Umgang dann vor, wenn sie tatsächlich zur Verwendung mit einer Waffe gebraucht werden.

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 6/2023, Lz. 233. 

 

Norbert Klapper

Kriminalhauptkommissar a. D., Steinfurt/W.
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