10.08.2023

Verfassungsbeschwerde auf Einführung eines Tempolimits

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Verfassungsbeschwerde auf Einführung eines Tempolimits

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, denn es bestehe schon nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. | © studio v-zwoelf - stock.adobe.com
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, denn es bestehe schon nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. | © studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Die Verfassungsbeschwerden zweier Bürger gegen die ungenügenden Klimaschutzmaßnahmen der Regierung wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft. Als Beispiel brachten die Beschwerdeführer die fehlende Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen an.

Zwei Bürger legten Verfassungsbeschwerde gegen die unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesregierung ein. Mit einer Verfassungsbeschwerde können Personen Verletzungen ihrer Grundrechte gerichtlich überprüfen lassen. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat, daher können nur Akte der öffentlichen Gewalt angefochten werden.

Die Bürger führten an, dass die gegenwärtigen Klimaschutzmaßnahmen nicht ausreichend seien, um die Folgen des Klimawandels abzuwenden. Exemplarisch nannten die Bürger dazu das allgemeine Tempolimit auf Autobahnen in Deutschland. Indem der Gesetzgeber hierzu keine Regelungen treffe, würden die Freiheitsrechte und das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG künftig verletzt.


BVerfG: Verfassungsbeschwerde ist unzulässig

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, denn es bestehe schon nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.[1] Um überhaupt zur Entscheidung angenommen zu werden, muss die Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss der Bürger durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein. Bei der fortschreitenden Erderwärmung sei indes zu berücksichtigen, dass heute nicht ergriffene Maßnahmen eine eingriffsähnliche Vorwirkung auf künftige Freiheitsrechte entfalten könnten.

„Klimaurteil“ vom April 2021

Zwar führt das oberste Verfassungsgericht an, dass das Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG in den Entscheidungen des öffentlichen Sektors „relevantes Gewicht“ haben sollte. Erst im Frühjahr 2021 verkündete das BVerfG dazu eine viel beachtete Entscheidung.[2]

Mehrere Umweltorganisationen hatten sich gegen das Ende 2019 erlassene Klimaschutzgesetz gewandt; ein Gesetz, das verbindliche Klimaziele für unterschiedliche Bereiche festlegte, wie etwa Verkehr, Landwirtschaft und Gebäudewesen. Das BVerfG erklärte das Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig, weil es jüngeren Menschen höhere Anstrengungen gegen den Klimawandel aufbürde. Danach müssten die Freiheitsrechte Jüngerer künftig in drastischerem Umfang eingeschränkt werden, weil die Treibhausgasreduzierung auf die Zeit nach 2030 verschoben werden würde.

Bürger belegen Behauptungen nicht ausreichend

Hier fehle es jedoch an einer eingriffsähnlichen Vorwirkung auf die künftigen Freiheitsgrundrechte, so das oberste Verfassungsgericht. Die Bürger hätten nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade das Unterlassen eines Tempolimits zu einem Überschreiten der für den Verkehrssektor zugewiesenen Emissionsmenge führe.

Insbesondere müssen Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung zumindest möglich ist. Diesem Erfordernis seien die Bürger aber nicht nachgekommen, denn sie hätten ihre Behauptung, dass das Emissionsbudget überschritten werde, nicht näher belegt.

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport, 9/2023, Rn. 153.

[1] BVerfG, Beschluss vom 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22.

[2] BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20 und 1 BvR 78/20.

 
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