16.07.2021

Über den Stil der Rechtssprache

Ein paar praktische Übungen

Über den Stil der Rechtssprache

Ein paar praktische Übungen

Juristendeutsch hat viele Spielarten. | © Ingo Bartussek - stock.adobe.com
Juristendeutsch hat viele Spielarten. | © Ingo Bartussek - stock.adobe.com

Der folgende Text stellt ein paar authentische Beispiele zur Diskussion und lädt seine Leser ein, im stillen Kämmerlein oder in der Eisenbahn ein paar Minuten konzentrierten Überlegens darauf zu verwenden, ernsthafte Verbesserungsvorschläge zu skizzieren. Wer das ausprobiert, kann anschließend ganz gut beurteilen, ob Üben hilft.

Juristendeutsch hat viele Spielarten; Sprachwissenschaftler würden zahlreiche kleine Schubladen benennen können. Für die hier beabsichtigte Annäherung mit praktischem Schwerpunkt genügt eine grobe Unterscheidung der vielen Katastrophen nach ihrer Herkunft: Gesetzgeber, Gerichte, Rechtswissenschaft.

Die Gesetzgebung

Für die angeblich ständig sinkende Qualität der Gesetze wird „der“ Gesetzgeber gern gescholten. Ob das 2009 eingerichtete Sprachbüro im Bundesjustizministerium wirksam gegensteuert, wäre noch zu evaluieren. Wählen wir deshalb ein unverdächtiges Beispiel aus einer Zeit, in der wichtige Gesetze auch einmal gut 20 Jahre lang vorbereitet wurden: das BGB.


Dass das Bürgerliche Gesetzbuch nicht in erster Linie für den Bürger verständlich ist, sondern bestenfalls für des

Bürgers Rechtsanwalt, ist kein Geheimnis. Aber auch wer für professionelle Juristen schreibt, muss die Sache nicht unnötig kompliziert machen. Wir werfen einen Blick auf § 122 I BGB. Wissen Sie noch, damals im ersten Semester, als Sie ernsthaft über einen Studienfachwechsel nachgedacht haben, war das Ihre absolute Lieblingsnorm:

Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Das ist ein Satz mit immerhin neun Kommas. Um ihn inhaltlich zu erfassen, muss man sich wieder in die zivilrechtliche Rechtsgeschäftslehre hineindenken. Um nur einmal versuchsweise die Verständlichkeit der Aussage zu verbessern, könnte man sie auf vier Sätze verteilen.

In den Fällen der §§ 118–120 ist der Anfechtende schadensersatzpflichtig. Ersatzberechtigt ist der Erklärungsgegner, mangels Erklärungsgegners jeder Dritte. Ersetzt wird nur der Schaden, den der Ersatzberechtigte erleidet, weil er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat. Höchstens wird der Betrag ersetzt, der dem Interesse des Ersatzberechtigten an der Wirksamkeit der Erklärung entspricht.

So handelt der erste Satz vom Anspruchsgegner, der zweite vom Anspruchsinhaber, der dritte vom Inhalt des Anspruchs, der letzte von dessen Begrenzung. Der Leser kann sich von einem Gedanken zum anderen voranarbeiten. Und ein bisschen kürzer ist es noch dazu. Warum eigentlich nicht? Anders gefragt:

Ist etwas von der inhaltlichen Aussage verlorengegangen?

Man kann die Formulierung der Norm aber natürlich auch in eine ganz andere Richtung überarbeiten. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit die heute noch geltende Fassung des Gesetzes verabschiedet, wenn er damit hätte rechnen müssen, dass später eine geschlechtsneutrale Formulierung der Norm gefordert werden könnte? Noch ohne jedes Gendersternchen würde die wohl lauten müssen:

Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der oder die Erklärende, wenn die Erklärung einem oder einer anderen gegenüber abzugeben war, diesem oder dieser, andernfalls jedem oder jeder Dritten den Schaden zu ersetzen, den der oder die andere oder der oder die Dritte dadurch erleidet, dass er oder sie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der oder die andere oder der oder die Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Schätzen Sie ohne zu zählen, wie viele oder dieser Satz enthält. Mehr oder weniger als ein Dutzend? Und: Für welche der beiden Alternativfassungen ist – Stand 2021 – die Wahrscheinlichkeit höher, geltendes Recht zu werden?

Die Rechtsprechung

Auch beim Lesen von Urteilen kann man an die Grenzen der eigenen Begreifungskraft stoßen.

Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/ EWG des Rates vom 10.November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.[1]

Bei einem Urteil des BGH darf man in Sachen Laienverständlichkeit ein Auge zudrücken. Neben den Parteien adressiert eine solche Entscheidung schließlich fast immer auch die Fachgemeinde. Könnten aber nicht wenigstens die erstinstanzlichen Gerichte ein wenig Rücksicht darauf nehmen, wer eigentlich die Kosten des Rechtsstreits bezahlt?

Die Leistung auf eine unerkannt nicht bestehende vertragliche Pflicht erfüllt zwar im Ausgangspunkt die Anforderungen an die Fremdgeschäftsführung: Sie stellt sich als ausschließlich objektiv fremdes Geschäft in Kombination mit einem partiellen Fremdgeschäftsführungswillen im Sinne der Auch-Gestion dar.[2]

Gerade noch anspruchsvoll genug wäre doch:

Die Zahlung auf eine unerkannt nicht bestehende vertragliche Schuld mag zwar wie eine Fremdgeschäftsführung wirken. Sie ist objektiv ein rein fremdes Geschäft, das mit teilweisem Fremdgeschäftsführungswillen ausgeführt wird, also subjektiv auch fremd.

Die Rechtswissenschaft

Dass es in der Wissenschaft nicht so simpel zugehen kann wie in der Praxis, versteht sich beinahe von selbst. Wer eine wissenschaftliche Karriere anstrebt, tut gut daran, gegenüber den Silberrücken, Zwölfendern und Queen Bees möglichst gründlich klarzustellen, dass er schlauer ist als die traurigen Tröpfe, die Ähnliches vorhaben, die sog. WannaBees. Unter Geltung der Regel „Ein Gedanke – ein Satz“ wird dann schon durch die Satzlänge klar, dass die Gedanken ein wenig komplizierter sind. Beginnen wir mit einem harmlosen Beispiel; in einem Text über die Geschichte des Bereicherungsrechts solle gesagt werden:

Savigny verlangte, „daß Dasjenige, welches dem Andern zur Bereicherung diente, vorher schon wirklich einmal zum Vermögen Dessen gehört habe, welcher darauf eine Condiction gründen will“. So rückte er den Entreicherten und sein Vermögen in den Mittelpunkt der Bereicherungsdogmatik. Veränderungen von Vermögensgegenständen als die seine Macht erweiternden Herrschaftsrechte müssen durch seinen Willen legitimiert sein. Ist das so, geschieht die Vermögensänderung mit Rechtsgrund. Anderenfalls versteht Savigny die Bereicherungsansprüche als „Ausgleichsbehelfe“ für rechtsgrundlos erlittene Vermögensverluste. Die Kondiktion rechtfertigt sich dann regelmäßig aus einem die Wirksamkeit des Rechtsgrunds beeinträchtigenden Willensfehler.“

Das sind sechs Sätze mit zusammen 83 Wörtern (737 Anschläge), fünf Kommas und fünf Mal Vermögen. Doch wie leicht lässt sich daraus ein Satz mit 104 Wörtern (und 870 Anschlägen), sieben Kommas und acht Mal Vermögen bilden! Der liest sich dann so:

Wenn Savigny dabei verlangte, „daß Dasjenige, welches dem Andern zur Bereicherung diente, vorher schon wirklich einmal zum Vermögen Dessen gehört habe, welcher darauf eine Condiction gründen will,“ so zentrierte er in seiner Bereicherungsdogmatik den Vermögensinhaber und sein Vermögen: Veränderungen von Vermögensgegenständen als die seine Macht erweiternden Herrschaftsrechte müssen immer durch seinen Willen als den Inhaber der das Vermögen bildenden subjektiven Rechte legitimiert sein; ist die Vermögensänderung vom Willen des Vermögensinhabers gedeckt, erfolgt sie mit Rechtsgrund – ist sie dies nicht, konzipiert Savigny die Bereicherungsansprüche als „Ausgleichsbehelfe“ für rechtsgrundlos erlittene Vermögensverluste mit der Folge, dass sich die Kondiktion regelmäßig aus einem die Wirksamkeit des Rechtsgrundes beeinträchtigenden Willensfehler rechtfertigt.[3]

Lesen Sie das laut vor – wie oft müssen Sie Luft holen unterwegs? Stellt man sich nun die auch für Studenten der Anfangssemester gedachten Ausbildungszeitschriften als das eine Ende des Spektrums vor, an dessen anderem Ende die Archivzeitschriften stehen, die in erster Linie die Speerspitze der Forschung ansprechen, wie würde dann ein Beitrag im Archiv für die civilistische Praxis klingen – unter der Annahme, dass das Beispiel den Juristischen Arbeitsblättern entnommen ist? Hier zum Vergleich noch ein Auszug aus einem Artikel in einer erwachsenen Zeitschrift:

Denn wenn es unbestrittenermaßen der alleinige Verfahrenszweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist, den Rechtsstreit im Hauptverfahren von Veränderungen freizuhalten, die der durch das Hauptverfahren verfolgten Rechtsverwirklichung im Prozesse entgegenstehen, um dadurch überhaupt erst die Entscheidungsfähigkeit des – gegenwärtigen oder zukünftigen – Hauptverfahrens zu sichern, dann bedeutet dies zwingend zugleich, daß das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht über Ansprüche entscheiden kann; es darf ausweislich der gesetzlichen Regelung – von noch zu besprechenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht zur Realisierung des Rechts selbst führen, weil es dann nicht das Hauptverfahren sichern und dessen Entscheidungsfähigkeit offenhalten würde, sondern dieses Hauptverfahren bereits „ersetzen“ würde, ohne jedoch die Richtigkeitsgarantien der Entscheidung im Hauptverfahren zu besitzen.

Ginge das einfacher? Wenn ja: Wie? Wenn es Ihnen aber so einfach genug ist, tragen Sie es einfach mal auswendig vor.

Verständlichkeit und einfache Sprache zahlen sich aus

Zum Schluss stellt sich die Frage: Lohnt die Befassung mit solchen Luxusthemen? Die meisten Menschen haben noch

anderes zu tun, als sich über sprachliche Feinheiten den Kopf zu zerbrechen. Da gibt es nichts zu deuteln. Die obigen Beispiele lassen indes erahnen, dass es gerade nicht um Feinheiten geht. Es geht vielmehr um eine grundlegende Anforderung an erfolgreiche Kommunikation: Verständlichkeit. Warum die ziemlich weit oben auf die Prioritätenliste gehört, lässt sich recht gut an zwei Überlegungen verdeutlichen.

Stellen Sie sich vor, Sie seien Anwalt und müssten so Ihr Auskommen verdienen. Klar, geliebt wird der Anwalt, der den Prozess gewinnt. Das stimmt bestimmt. Womöglich wird aber auch der Anwalt geliebt (und beauftragt), der in verständlicher Sprache berät und den Mandanten durch eine komplizierte Vertragsverhandlung begleitet – ein geldwerter Wettbewerbsvorteil!

Gut möglich gleichwohl, dass mancher Mandant am liebsten den Anwalt wählt, der die längsten Sätze mit den meisten Fremdwörtern und Passivkonstruktionen bilden kann, ohne dabei zu erröten. Aber so ganz rational ist das nicht, oder? Auch in der Kommunikation zwischen Staat und Bürger kann Verständlichkeit nicht schaden. Wer nicht als Anwalt arbeitet, ist vielleicht bei der Justiz oder Verwaltung tätig, womöglich in der Gesetzgebung. Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte tragen nicht wenig dazu bei, dass sich deren Adressaten positiv mit dem Staat identifizieren, dessen Befehle sie zu befolgen haben. Und das ist nicht nur in Zeiten von großer Bedeutung, in denen der Staat mit täglich neuen Maßnahmen die Freiheiten seiner Bürger einschränkt. Auch jenseits des Ausnahmezustands steht es einem Staat gut zu Gesicht, wenn die Normadressaten eine Norm – auch ohne Zweite juristische Staatsprüfung – wenigstens ungefähr verstehen.

Juristendeutsch?

Ein Buch voll praktischer Übungen für
bessere Texte

Von Prof. Dr. Roland Schimmel, utb-Verlag, 2020, 222 Seiten, 22,00 €.

Mit etwas Übung lässt sich lernen, wie gut verständliche juristische Texte entstehen. Roland Schimmel zeigt wirksame Methoden im Umgang mit Fach- und Fremdwörtern sowie zur unkomplizierten Darstellung komplizierter Sachverhalte. Der kompetente Umgang mit Sprache, etwa das Vermeiden von Schachtelsätzen, Bezugsfehlern und Fremdworthäufungen helfen in Studium, Referendariat und Berufspraxis.

Hinweis der Redaktion: Der Beitrag entstammt aus dem »Der Wirtschaftsführer für junge Juristen«.

Um den Wirtschaftsführer auch unterwegs bequem lesen zu können, finden Sie hier unsere »Wirtschaftsführer-App«.

[1] BGHZ 201, 101 Rn. 21 = t1p.de/tkzs.

[2] LG Stuttgart, Urt. v. 4. 1. 2018 – 22 O 48/17 = BeckRS 2018, 31900, Rn. 22.

[3]   Holler JA 2020, 808 (811).

 

Prof. Dr. Roland Schimmel

Frankfurt University of Applied Sciences, Frankfurt/M.
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