14.11.2022

Stadt Koblenz durfte nicht angemeldete Corona-„Spaziergänge“ verbieten

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14.01.2022 – 3 L 38/22.KO, 3 L 39/22.KO

Stadt Koblenz durfte nicht angemeldete Corona-„Spaziergänge“ verbieten

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14.01.2022 – 3 L 38/22.KO, 3 L 39/22.KO

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die von der Stadt Koblenz mit Allgemeinverfügung vom 13.01.2022 angeordneten Verbote sog. Spaziergänge sowie entsprechender Ersatzversammlungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) entschieden. Zwei Privatpersonen hatten Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung erhoben. Das VG qualifizierte diese Spaziergänge als Versammlungen, die anzumelden sind. Ferner verwies das VG auf den Gesundheitsschutz.

Zum Sachverhalt

Einer der Antragsteller beabsichtigte, an einem Spaziergang in der Koblenzer Innenstadt teilzunehmen, und berief sich auf die Rechtswidrigkeit der Verbote (3 L 38/22.KO). Damit blieb er erfolglos.

Bei den von den Verboten erfassten „Spaziergängen“ handelt es sich, so das VG, um Versammlungen. Wegen der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit könne das Gericht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verbote aber nicht abschließend feststellen, sodass eine Folgenabwägung vorzunehmen sei. Diese geht nach Darlegung des VG zulasten des Antragstellers aus.


Nur geringfügige Einschränkung der Versammlungsfreiheit wegen möglicher Anmeldung

Das VG stellt zum einen fest, dass, wenn die sofortige Vollziehung der Verbote bestehen bleibt, diese sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, es lediglich zu vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers kommt, da die Verbote nur bis zum 31.01.2022 befristet sind.

Darüber hinaus stehe es den Versammlungsteilnehmern frei und sei ihnen auch zumutbar, ihre bereits jetzt geplanten und als „Spaziergänge“ bezeichneten Versammlungen anzumelden und sich an eventuelle Auflagen zu halten. Die Durchführung einer Versammlung und die Teilnahme daran werden nach Ansicht des VG demnach nicht unmöglich gemacht.

Schutz der Gesundheitsversorgung überwiegt

Ohne die angeordneten Verbote bestünde demgegenüber die Gefahr, dass die „Spaziergänge“, wie in der Vergangenheit regelmäßig geschehen, ohne Einhaltung des Abstandsgebots sowie ohne das Tragen von Masken durchgeführt würden und dadurch die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung sowie die überragenden Schutzgüter der menschlichen Gesundheit und des Lebens erheblich und möglicherweise irreversibel beeinträchtigt würden.

Der weitere Eilantrag (3 L 39/22.KO) gegen die Allgemeinverfügung war bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig, denn der Antragsteller habe nicht dargelegt, durch die Allgemeinverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das VG hat die Beschwerde zugelassen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14.01.2022 – 3 L 38/22.KO, 3 L 39/22.KO.

 

Entnommen aus GvRP 21/2022, Rn. 239.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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