15.11.2022

Bürgergeld: Wie der Sozialgerichtstag das Regierungsvorhaben beurteilte

Das SGB II auf dem 8. Deutschen Sozialgerichtstag

Bürgergeld: Wie der Sozialgerichtstag das Regierungsvorhaben beurteilte

Das SGB II auf dem 8. Deutschen Sozialgerichtstag

Dr. Elke Roos, Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht, stellt die Ergebnisse der DSGT-Kommission vor © privat
Dr. Elke Roos, Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht, stellt die Ergebnisse der DSGT-Kommission vor © privat

Ein Themenkomplex rund um das SGB II stand auf dem 8. Deutschen Sozialgerichtstag im Mittelpunkt. Knapp 100 Teilnehmer diskutierten teils kontrovers das hochaktuelle Thema Bürgergeld. Der offizielle Kommissiontitel lautete: Neufokussierung der Arbeitsförderung und Transformation in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Bürgergeld.

In Vertretung für Gerd Goldmann, Vorsitzender der SGB II-Kommission und Referent für Arbeitsmarktpolitik beim Niedersächsischen Landkreistag, übernahm Dr. Hans-Joachim Sellnick, Richter am Sozialgericht Nordhausen den Vorsitz.

Die Vorsitzende der SGB III-Kommission und Vorsitzende Richterin am BSG, Dr. Elke Roos, eröffnete den fachlichen Austausch der SGB II-/SGB III-Kommission. Sie merkte an, dass der sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren befindende Entwurf der Bundesregierung zum sog. Bürgergeldgesetz den weiteren Namen 12. SGB II-Änderungsgesetz führt, wenngleich dieser nicht zuletzt aus „werblichen Gesichtspunkten“ wohl nicht vorteilhaft sei. Nach Roos‘ Einschätzung träfe das gewählte Thema der Kommission passgenau die aktuelle politische Lage. Die zur Verfügung stehenden Maßnahmen, sozusagen die „Instrumentenkästen“ von SGB II und SGB III, seien schwer voneinander zu trennen.


Die Sichtweise der Wirtschaft zum Bürgergeld referierte Stefan Sondermann, Geschäftsführer des Bundesverbands der Träger beruflicher Bildung e. V. (BBB), also einem Zusammenschluss maßgeblicher Anbieter von Bildungsprogrammen. Die Mitgliedsunternehmen und -verbände des BBV unterstützten jährlich tausende Menschen mit qualitätsgeprüften Aus- und Weiterbildungen bei der Verbesserung ihrer beruflichen Chancen.

Sondermann führte aus, dass mit dem geplanten Bürgergeld das Coaching gesetzlich normiert sowie ein Weiterbildungsbonus installiert werde. Eine ganzheitliche Betreuung des betroffenen SGB II-Personenkreises sei zwar erforderlich, es gäbe aber Inkongruenzen im Entwurf des Bürgergeldgesetzes. Das im Jahr 2003 mit den Hartz-Gesetzen eingeführte Prinzip des Förderns und Forderns habe sich über die Jahre bewährt. Fragewürdig sei, dass im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen von „Vertrauenskultur“ die Rede sei und dies den seiner Ansicht nach falschen Eindruck erwecke, es hätte eine solche bisher nicht gegeben.

Vertrauenszeit, Potenzialanalyse und Kooperationsplan

Mit der im Entwurf des Bürgergeldgesetzes neu geschaffenen Vertrauenszeit werde den Leistungsberechtigten zukünftig für sechs Monate garantiert, dass seitens der Jobcenter sowohl Anordnungen von Maßnahmen mit Rechtsfolgenbelehrung nicht ergehen als auch Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen ausgeschlossen sind.

Sondermann warf die Frage auf, ob diese Vertrauenszeit auch bei Leistungsempfängern gelten solle, die von Anfang an ihre Mitwirkung verweigerten. Die in § 15 SGB II-E geplante Einführung von Potenzialanalyse und Kooperationsplan sei lediglich als Soll-Vorschrift angelegt; seiner Ansicht nach wäre jedoch eine verpflichtende Regelung besser. Die Stellungnahme des Deutschen Sozialgerichtstags vom 5. September 2022 zum Referentenentwurf des Bürgergeld-Gesetzes bezeichnete Sondermann als mutig. Eine Nachschärfung des Entwurfs, insbesondere die Nachbesserung der teilweise falsch verwendeten Begrifflichkeiten (z.B.  Jobcenter/Arbeitsagentur), sei im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erforderlich.

Marc Biadacz, der seit 2017 CDU-Abgeordneter für den Landkreis Böblingen ist, und Dr. Martin Rosemann, wiederum seit 2013 SPD-Abgeordneter für den Wahlkreis Tübingen-Hechingen sowie seit 2022 Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion für Arbeit und Soziales, gaben im Anschluss ihre Einschätzungen zum neuen Bürgergeld ab.

Die Frontlinien zwischen beiden Bundestagsabgeordneten wurden deutlich, als Biadacz eine zeitliche Verschiebung des Bürgergelds forderte. Diese bedürfe es für Nachbesserungen am Gesetz selbst sowie für die praktische Umsetzung in den Jobcentern. Dort gebe es administrative Probleme bei der neu erforderlichen Software und technischen Umsetzung. Er attestierte dem Bürgergeldgesetz einen „guten Geist“. Doch die Reform komme zum falschen Zeitpunkt: Bei der Einführung von Harz IV seinerzeit herrschte in Deutschland Massenarbeitslosigkeit, während es nun einen Fachkräftemangel zu beklagen gebe.

Eine Vertrauenszeit sei nach Biadaczs Ansicht nicht vermittelbar und abzulehnen. Im Gegenteil habe das bislang mögliche Instrument von Sanktionen eine abschreckende Wirkung, was er nicht als negativ betrachte. Das in der sozialen Marktwirtschaft geltende Leistungsprinzip habe seine Berechtigung. Das im Gesetzentwurf außerdem angesetzte Schonvermögen von 60.000 € bei alleinstehenden SGB II-Leistungsempfängern (plus der Erhöhung um 30 000 € für jede weitere mit diesem in Bedarfsgemeinschaft lebende Person) sei viel zu hoch angesetzt.

SPD-Politiker Rosemann befürwortete ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2023 sowie der weiteren Stufen zum 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024. Anklingen ließ Rosemann, dass ein zweites Gesetzgebungspaket angedacht sei mit Regelungen zum Hinzuverdienst, zum sozialen Arbeitsmarkt sowie zu den Förderinstrumenten.

Einigkeit bestand zwischen beiden Referenten in erster Linie darüber, dass die Erhöhung der Regelsatz-Beträge zwingend zum 1. Januar 2023 erfolgen müsse. Konsens war erkennbar beim Vermittlungsvorrang, bei der Erleichterung bei der Einkommensanrechnung, der Einführung von Bagatellgrenzen bei der Rückforderung von Leistungen sowie bei der Nichtanrechnung von Einkommen aus Ferienjobs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Der Personenkreis der SGB II-Leistungsempfänger sei insgesamt eine sehr heterogene Gruppe, die eine individuelle Würdigung der jeweiligen Situation erfordere und den Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumente.

Sozialgerichtstag: Die neun Kommissionen im Überblick

  • Krankenversicherung (SGB V),
  • Rentenversicherung (SGB VI),
  • Unfallversicherung (SGB VII),
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII),
  • Soziale Entschädigung mit Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SER/SGB IX),
  • Pflegeversicherung (SGB XI),
  • Sozialhilfe (SGB XII), Verfahrensrecht
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mit Arbeitsförderung (SGB III)

Notwendigkeit von Qualifizierung

BSG-Richterin Roos wies nochmals explizit auf die Notwendigkeit von Qualifizierungsmaßnahmen für die Leistungsberechtigten hin – diese sei essenziell und solle nicht bloß „auf dem Papier“ stehen. Die Maßnahmen müssten jedoch effizienter als in der Vergangenheit sein und den Anforderungen des Berufslebens gerecht werden – im Gegensatz zu bisherigen verschulten Maßnahmen ohne entsprechenden Praxisbezug.

Es folgten Wortmeldungen aus dem Zuhörerkreis mit der Frage nach dem vormals geltenden Fallmanagement, das nach seiner Einführung immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden sei. Hier wurden inhaltliche Parallelen zur aktuell vorgesehenen Betreuung durch einen Ansprechpartner gesehen.

Personalausstattung in den Jobcentern nicht angemessen?

Kritische Stimmen aus dem Publikum gab es auch zum Verhältnis der rund 440 Jobcenter (JC) zur Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, deren Vorgaben an die JC bisweilen zu zahlreich seien. Ein zentrales Anliegen war den anwesenden Vertreterinnen und Vertretern aus den Jobcentern auch eine angemessene Personalausstattung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Der angedachte „ganzheitliche Ansatz“ bei der Betreuung der SGB II-Leistungsempfänger sei zwar aller Ehren wert, stehe jedoch in einem Missverhältnis zum zur Verfügung stehenden Personalschlüssel in den JC. Zu wenige Sachbearbeiter müssten zu viele „SGB II-Kunden“ betreuen. Dies gehe einher mit dem niedrigen Stellenwert, den das Sozialrecht in der Gesellschaft habe. Zum einen sei es nichts „wert“, was sich u.a. in den niedrigen Anwaltsgebühren für ein sozialrechtliches Mandat zeige. Andererseits gebe es jedoch einen hohen Aufwand im Kontakt mit den Antragstellern, die oftmals Hilfestellung bei den komplizierten und umfangreichen Antragsunterlagen benötigten, häufig aber auch eine Art allgemeine „Lebenshilfe“.

Für gut befunden wurde hingegen, dass durch das neue Bürgergeld-Gesetz das bestehende Stigma von „Hartz IV“ beseitigt, mehr Wertschätzung Einzug halte und den Leistungsempfängern nun nicht mehr der „Kopf unter Wasser“ gedrückt würde – wegen des bislang fehlenden bzw. zu niedrigen Schonvermögens.

„Altes“ SGB II kritisch gewürdigt

Kommissionsvorsitzender Sellnick beschrieb die Bezieher von SGB II-Leistungen als eine heterogene Gruppe mit unterschiedlichen Bedürfnissen, denen mit individuellen Maßnahmen und passgenauen Angeboten begegnet werden müsse. Oftmals sei bei Analphabeten zunächst ein Kurs zum Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen erforderlich, bevor überhaupt an andere Maßnahmen zur Eingliederung ins Arbeitsleben gedacht werden könne. Das SGB II stufe er zwar grundsätzlich als ein „gutes Gesetz“ ein, es sei aber schlecht realisiert worden.

Eine lebhafte Diskussion unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kommission entbrannte zum Bedarf an größeren finanziellen Haushaltsmitteln sowie einem höheren Personalbedarf bei den JC.

Richter am BSG Dr. Steffen Luik skizzierte den zeitlichen Fahrplan zum Entwurf des Bürgergeldgesetzes. Nach – der zu erwartenden – Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat sei mit einem Vermittlungsverfahren zu rechnen. Das Reformgesetz sehe auch den Ersatz von alten durch neue Begrifflichkeiten vor, insbesondere werde die Eingliederungsvereinbarung durch den Kooperationsplan ersetzt, die Karenzzeit heiße in Zukunft Vertrauenszeit und die Sanktionen würden Minderungen genannt.

Prof. Dr. Ulrich Walwei, Vizedirektor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), führte in seinem Vortrag aus, dass die Arbeitslosenzahlen zwar seit Einführung von Hartz IV/SGB II zurückgegangen seien: Mit Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sei die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verkündet worden und schließlich mit Wirkung zum 1. Januar 2005 (mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe) in Kraft getreten.

Damals habe sich die Zahl der arbeitslosen Menschen mit knapp fünf Millionen auf ihrem historischen Höchststand befunden und die Arbeitslosenquote habe bei 13 Prozent gelegen. Nach Einführung des SGB II sei die Zahl an arbeitslosen Menschen kontinuierlich auf ihren niedrigsten Stand im Jahr 2019 von 2,3 Millionen gesunken, also einer Quote von 5,5 Prozent. Dieser Rückgang bei der Zahl der arbeitslosen Menschen dürfe jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Arbeitslosenquote bei Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen eben gerade nicht gesunken sei. Walwei benannte als Thesen, dass sich ein signifikantes Risiko von Armut durch den Bezug von Hartz IV-Leistungen in durchgeführten Studien nicht bestätigt habe und dass Eingliederungseffekte bei „betriebsnahen“ Maßnahmen stärker entstünden.

Luik regte schließlich an, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die Behinderungen der betroffenen Menschen stärker ins Blickfeld genommen werden müssten. Zu diesem Zweck wäre auch die Einrichtung der Stelle eines Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen bei den Jobcentern nötig.

Im Anschluss an die Referate ergab sich eine engagierte Diskussion unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der SGB-II-Kommission. Trotz der kontroversen Standpunkte blieb der Diskurs evidenzbasiert und sachorientiert, eine ideologisch-geprägte aufgeheizte Stimmung zum Thema Bürgergeld – wie man sie derzeit in Politik und Medien wahrnehmen kann – blieb aus. Begrüßt wurde, dass mit dem Bürgergeld die bestehenden Probleme zumindest in Angriff genommen würden.

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