21.11.2022

PCR-Test-Ergebnis ist geeigneter Nachweis für die Corona-Virus-Ansteckungsfähigkeit

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2022 – 3 K 385/21.KO –.

PCR-Test-Ergebnis ist geeigneter Nachweis für die Corona-Virus-Ansteckungsfähigkeit

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2022 – 3 K 385/21.KO –.

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Die infektionsschutzrechtliche Anordnung, wonach sich ein Kindergartenkind nach dem Kontakt mit einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Kita-Mitarbeiterin in 14-tägige Quarantäne zu begeben hatte, war rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) entschieden.

Zum Sachverhalt

Die Kläger, zwei Geschwisterkinder, hatten sich nach der sofort vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz im März 2021 in häusliche Absonderung zu begeben, weil der Verdacht bestand, dass sie sich mit der mittels PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus getesteten Küchenkraft der Kita zeitgleich im Essensraum aufgehalten und sich dabei bei dieser angesteckt hatten. Dagegen erhoben die Kläger, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem VG.

Sie machten geltend, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein, denn sie hätten weder Kontakt zu der angeblich infizierten Küchenkraft gehabt noch sei nachgewiesen, dass die Mitarbeiterin tatsächlich mit dem Corona-Virus infiziert gewesen sei. Ein PCR-Test sei nämlich nicht geeignet, einen Krankheitserreger nachzuweisen. Dies gelte insbesondere, wenn der sog. CT-Wert, wie im Falle der Küchenkraft, bei 34 gelegen habe.


Der Rechtsstreit wurde betreffend das eine Geschwisterkind von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend beendet.

Quarantäneanordnung zu Recht ergangen

Der Bruder hatte mit seiner Klage gegen die Quarantäneanordnung keinen Erfolg. Er ist, so das VG, ansteckungsverdächtig gewesen, sodass die Quarantäneanordnung ihm gegenüber zu Recht ergangen ist. Ausreichend dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass ein Kontakt zu einer ansteckungsfähigen Person stattgefunden habe; ein sicherer Nachweis sei demgegenüber nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des VG gegeben.

Der PCR-Test stellt – so das VG weiter – nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Nachweis für die Ansteckungsfähigkeit der Küchenmitarbeiterin mit dem Corona-Virus dar. Dies gilt jedenfalls so lange, wie keine zuverlässigere Nachweismöglichkeit als das PCR-Testverfahren entwickelt ist. Darüber hinaus seien für die Beurteilung der Ansteckungsfähigkeit des Klägers die bei der Küchenmitarbeiterin aufgetretenen, für das Corona-Virus typischen Krankheitssymptome, wie Fieber, Husten und Kopfschmerzen, das zum damaligen Zeitpunkt diffuse und rasch ansteigende Infektionsgeschehen im Kreisgebiet u. a. unter Einfluss der hochansteckenden britischen Corona-Virus-Mutation sowie der damals noch langsame Impffortschritt von Relevanz.

Die Risikoeinschätzung des Beklagten, der Kläger habe übertragungsrelevanten Kontakt zu der Küchenmitarbeiterin gehabt, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Annahme ist nach Ansicht des VG angesichts des zeitgleichen Aufenthalts mit der symptomatischen Küchenmitarbeiterin im Essensraum von ca. zehn bis zwanzig Minuten sowie deshalb gerechtfertigt, weil die Kontaktsituation in Kitas schwer zu überblicken gewesen war und der Kläger keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hatte.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.01.2022 – 3 K 385/21.KO –.

 

Entnommen aus GvRP 21/2022, Rn. 245.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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