21.11.2022

2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022 – 4 W27/22

2G+-Regel im Hygienekonzept eines Sportverbands weiterhin zulässig

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022 – 4 W27/22

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Ein Sportverband kann für die Teilnahme an Wettkämpfen aus eigener Entscheidung ein Hygienekonzept erstellen, wenn er dies wünscht. Müssen demzufolge die Teilnehmenden einen Nachweis über die vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2 oder dessen Genesung erbringen, so ist dies von allen Teilnehmern zu befolgen. Trotz der derzeitigen in Kraft getretenen Lockerungen und eventueller weiterer Entwicklungen des Infektionsgeschehens kann der Verband an dieser „2G+-Regel“ festhalten. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschieden.

Eine Teilnehmerin, welche von dem Verband für den Wettkampf nominiert wurde, konnte dem Verband keinen 2G+-Nachweis erbringen. Nach einer vergangenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus war der Genesenenstatus bereits ausgelaufen, auch einen vollständigen Impfnachweis konnte sie dem Verband nicht vorlegen. Der Verband drohte daraufhin, die Nominierung zurückzuziehen.

Die Teilnehmerin und zugleich Antragstellerin verlangte daraufhin, ihre Teilnahme an dem Wettbewerb nicht von der 2G+-Regel und dem damit einhergehenden Impfnachweis abhängig zu machen.


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die von der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts erhobene Beschwerde zurück. Dies begründete das Gericht damit, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athleten an Wettkämpfen von der Einhaltung der SARS-CoV-2-Schutzbestimmungen abhängig zu machen, nicht als rechtswidrig zu erachten sei.

Weiter erläuterte der Senat, dass bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zustehe, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der Regelung zum Gesundheitsschutz der Athleten beitragen zu wollen.

Es könne ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen.

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022 – 4 W27/22.

 

Entnommen aus RdW-Kurzreport 16/2022, S. 732.

 

Carola Moser

B.A. Boorberg Verlag
n/a